Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

§. i3s8. Die Kinder der ersten Capitulanten werden den Kindern der Recapitulanten nur dann gleich gehalten, wenn ihre Väter vor dem Feinde invalid geworden oder geblie- ben sind. h. 1829. In den Fallen, wo keine Kinder von derley ersten Capitulanten und Recapitulanten sich vorfinden, können auch Kinder der noch dienenden ersten Capitulanten in die Erzie­hungshauser ausgenommen werden. Diese Wohlthat ist künftig auch auf die Kinder der Ausländer-Capitulanten dergestalt jedoch auszudehnen, daß jene von Inländer-Capitulan­ten, letzterer Gattung, allemahl vor ihnen den Vorzug haben sollen, und nur wenn der Vater gegen Erlangung dieser Wohlthat zur Reengagirung sich herbey läßt, und dadurch ein guter Soldat für den Dienst genommen würde, auf ihn vorzüglich Bedacht zu nehmen wäre, wobey aber zugleich zur unabänderlichen Richtschnur bestimmt wird, daß jeder Sohn eines Capitulanten, sowohl aus den conscribirten oder unconscribirten Erblanden, als auch aus dem Auslande, welcher auf Ansuchen des Vaters in ein Regiments-Erziehungshaus ausgenommen wird, hierdurch eine ausdrückliche Widmung zur künftigen vorschriftsmäßi­gen Militär-Dienstzeit erhalte, und bey dem Austritte des Vaters von diesem nicht recla- mirt werden könne, weil sonst dem Staate nur fruchtlos aufgewendete Erziehungskoften zur Last fallen würden. §. i33o. Da die Witwen und Waisen der Artilleristen hinsichtlich der Gebühr des Diensi- Gratials ganz in die Rechte ihrer verstorbenen Männer oder Väter treten, so haben sie an dem Dienst -Gratiale eben so viel zu erhalten, als die Verstorbenen bis zum Tage ihres Ablebens zu fordern hätten. tz. 1331. Den Witwen oder Waisen der auf lebenslänglich reengagirten, in der Dienstleistung sterbenden Artillerie-Mannschaft ist die ganze Gebühr des Dienst-Gratials, ohne Abzug des Reengagirungs-Geldes, zu verabreichen. Der Abzug des Reengagirungs - Geldes bey Erfolgla'ssung des Dienst-Gratials an die Witwen oder Waisen findet nur dann Statt, wo ersteres á conto des letzteren ausbezahlt wurde, mithin nur bey der auf bestimmte Jahre reengagirten Artillerie-Mannschaft, indem bey diesen Leuten das Reengagirungs-Geld als ein gewöhnlicher Vorschuß zu betrachten, und daher lediglich der empfangene einfache Betrag desselben von der mit den Procenten-Zuschüssen, in so lange letztere bestehen, zu entwer­fenden ganzen Gebühr des Dienst - Gratials abzuziehen ist. §. i332. Wenn nun em Mann mit der Reengagirungs - Consignation nach dem Formulare Nr. 1 dem Kriegs - Commiffariat vorgestellt wird, so überzeugt sich dasselbe aus der Mu­ster-Liste, ob der Mann ausgedient hat, fragt dann den Mann nach den Rubriken der Reengagirungs - Consignation aus, läßt das Reengagirungs-Geld in seiner Gegenwart.aus­zahlen, und unterschreibt dann die Reengagirungs - Consignation. Von den Inländer-Capitulanten. 67 Wann Kinder der ersten Ka­pitulanten jenen der Recapitu­lanten hinsichtlich der Aufnah­me in Erziehungühäuser gleich ru halten sind. Hkth. <tm 4. May 802. Wann Kinder der noch die­nenden ersten Capitulanten in die Erziehungshäuser ausge­nommen werden können, und auf welche Kinder sich künf­tig diese Wohlthat noch zu erstrecken hat. Hkth. am 8. März 8oi. l 883. Wie die Witwen und Wai. fen der Artilleristen überhaupt hinsichtlich des Dienst-Grati- als zu behandeln sind. Hkth. an» b.Jun. 817.1t 2291. Wie die Witwen und Wai­sen der auf lebenslänglich re- engagirten Artillerie - Mann­schaft hinsichtlich des Dienst - GratialS zu behandeln sind. Hkth.am 27-März 611. n 1371. » » 6.3un. 817.K 2291. Wie die Witwen und Wai­sen der aus bestimmte Jahre reengagirten Artillerie-Mann- sch.tfk hinsichtlich des Dienst- GratialS zu behandeln sind. Hkth.am 27.März 8, i.K 1871. » » 6.3un, 817, H 2291. Vorgang bey der Reengagi- rung. Kriegscsmmissariatische In­struction vom 3o. Apr. 1749. Band h.

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