Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. Hauptstück. V. Abschnitt. 02 Welches Reenqagirungs- Geld einem Artilleristen, der sich auf lebenslänglich reen- gagiren läßt, ju verabrei chen ist. Hkth. am 5. 3uii. 811. K z5o5. Wie jene Leute, welche sich auf bestimmte Jahre oder auf lebenslänglich reengagiren las­sen , hinsichtlich des Reengagi- rnngs-Geldes und des Dienst- Gratials zu behandeln sind. Hkth. am 9. öct.806. D 358i. ,, „ »4.3«n. 807.D 2o3. » » -7.März8> >.» >371. „ „ 7.3un.817.ii 2291. Wie die für Entlaffungswer- ber sich Reengagirenden hin­sichtlich der Invaliden - Versor­gung und des Dienst - Grati- als zu behandeln sind. Hkth. am 10. Dec. 808.0 4»4. In welchen Ländern dieses Neengagirungs - Geld in Eon- «entionS- Münze zu bezahlen ,st. Hkth. am 28. Apr. 816. K 2027. Artilleristen, welche im fol­genden Jahre zur Entlassung geeignet sind , können auch für Enrlassungswcrber reengagirt werden. Hkth.am 16, Nov-81 i.n 4820. Wie jene Leute, welche sich auf lebenslänglich zur Artille­rie anwerllcn lassen. hinsicht­lich der Eapilulalion zu behan­deln sind. „ ^ 4.59 Hkth. am 28. Dec. 810. k 4160 und — . Wie jene Artilleristen, wel­che sich vorErfchcinung des Fi­nanz - Patents auf eine be­stimmte Anzahl von Jahren recnqagirtcn, und nach Ver­lauf der halben contractmäßi- gen Dienstzeit eine lebensläng­liche Dienstesverpflichtunq ein; gehen, rücknchtlich des Recn- gagirungs-Geldes zu behan­deln sind. Hkrh. am 28. Apr. 816. K 2027. Wie jene Artilleristen, wel­che nach der Erscheinung des Finanz-Patents aus eine be­stimmte Anzab-l von Jahren re- cngagirt wurden, und sich nach Verlauf der halben contract- mäßlgen Dienstzeit das zweyte Mahl auf beständig reengagi- ren lassen, rücksichtlich des Re- engagirungs-Geldes zu be­handeln sind. Hkth.am 28. Apr- 816. H 20*7. 2« welchem Falle ein Artil­lerist bey ferner Reengagirung kein ReengaqirungS-Geld zu erhalten hat. Hkth. am 2. Oct. 8.2. u 895o. §. 1290. Jenen Artilleristen, welche sich auf lebenslänglich reengagiren lassen, kann ein Reenga- gierungsgeld von 70 fl., und bey Chargen, an deren Beybehaltung dem Dienste besonders ge- legen ist, bis 80 fl., jedoch nur als das Maximum, bezahlt werden. §. 1291. Leute, welche sich nicht zur lebenslänglichen Reengagirung herbeylassen wollen, können auch auf bestimmte Jahre reengagirt werden, nur hat es in diesem Falle bey dem geringe­ren Reengagirungs- Gelde sein Verbleiben, welches diesen Leuten á conto beö Dienst - Gra- tials zu verabreichen, mithin solches dereinst bey dem Austritte dieser Leute von dem Dienst- Gratiale abzuziehen ist; den sich auf beständig Reengagirenden aber kann dasselbe unbedingt ausbezahlt, und ihnen, wenn sie Real-Invaliden werden, und auf die Invaliden-Benesicien Verzicht leisten, die ganze Dienst - Gratials-Gebühr ohne Abzug des empfangenen Reenga- girungö - Geldes verabreicht werden. Die für Entlassungswerber sich reengagirenden Leute sind in Ansehung der Invaliden- Versorgung und des Dienst-Gratials (welches jedoch von ihrer neuen Assentirung an zu rech­nen ist) rote alle anderen zu behandeln. Das nicht vom Aerarium, jondern von dem Entlassung^ werber empfangene Reengagirungs-Geld ist von dem Dienst-Gratiale keinesweges in Abzug zu bringen. §. 1293. Dieses Neengagirungs - Geld ist in jenen Ländern, in denen Metallmünze cursirt, in Conventions - Münze zu bezahlen. §. 1293. Jene Artilleristen, welche im folgenden Jahre zur Entlassung geeignet sind, können auch für Entlassungswerber reengagirt werden, da es für den Dienst gleichviel ist, ob derley Leute vom Aerarium oder von Entlassungswerbern reengagirt werden, wobey noch im letz­teren Falle das Aerarium der Auslagen enthoben wird. §. 1294. Jene Leute, welche sich auf lebenslänglich gegen das höhere Handgeld von 0obis8o fl. zum Feld-Artillerie-Dienste herbey lassen, können keine Capitulation ansprechen. §. 1295. Das Reengagirungs-Geld jener Artilleristen, welche sich vorErscheinung des Finanz-Patents auf eine bestimmte Anzahl von Jahren reengagirten, und nach Verlauf der halben contractmäßigen Dienstzeit eine lebenslängliche Dienstesverpflichtung eingehen, ist nach der Scala desjenigen Jah­res, in welchem sie sich das erste Mahl reengagirten, zu berechnen, und der nach dieser Berechnung in Einlösungsscheinen entfallende Betrag von dem zu bezahlenden höheren Reengagirungs- Gelde in Abzug zu bringen, und zwar in jedem Lande in der im daselbst cursirenden Münze zu erfolgen. §. 1296. Jene Artilleristen, welche nach der Erscheinung des Finanz- Patents auf eine bestimmte Anzahl von Jahren reengagirt wurden, und sich nach Verlauf der halben contractmäßigen Dienst­zeit das zweyte Mahl auf beständig reengagiren lassen, haben nur den Mehrbetrag des hö­heren auf das in Einlösungscheinen empfangene Reengagirung-Geld in Einlösungsscheinen oder in Conventions-Münze, je nachdem Metall-oder Papiergeld im Umlaufe ist, zu erhalten. tz. 1297. Wenn sich ern Mann von der Artillerie gegen Heirath - Licenz auf beständig reengagiren läßt, und dessen Braut stirbt, oder wenn er selbst von der Heirath später absteht, so kann derselbe auf Kosten des Aerariums kein Reengagirungs-Geld erhalten.

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