Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den Inlander - Cap itulanten. öl §. 1282. Denjenigen Leuten, welche aus den deutsch -erblandischen Provinzen auf die Dauer des Krieges gestellt worden sind, ist, wenn sie sich reengagiren lassen, oder auch, wenn sie nach bereits erhaltener Entlassung das Loos zur Stellung wieder treffen sollte, die seit Ende des Krieges bis zu ihrer Reengagirung oder Entlassung vollstreckre Dienstzeit zu gute zu hal­ten, welches der Mannschaft vor ihrer Entlassung wohl begreiflich zu machen ist, damit sie sich nicht von der Schuldigkeit, abermahls zu dienen, wenn sie das Loos treffen sollte, entho­ben glaube. §. 1283. Den auf die Dauer des Krieges oder auf bestimmte Jahre assentirten Leuten, welche sich auf beständig reengagiren lassen, sind die in ihren Händen befindlichen Versicherungs- oder Capitulations - Scheine abzunehmen und zu vernichten. §. 1284. Sollte ein solcher Mann den Capitulations-Schein verloren zu haben vorgeben, so muß derselbe nach einiger Zeit unvermuthet untersucht, und, wenn dann seine Angabe falsch befunden würde, er dafür scharf bestraft werden. h. 1285. Bey Transferirung der auf beständig reengagirten Leute müssen die Regimenter, um nicht hintergangen zu werden, auf die eingegangene Dienstzeit der transferirt werdenden aufmerksam gemacht werden. §. 1286. Wenn die Entlassung der ausgedienten Capitulanten angeordnet wird, haben die Re­gimenter und Corps die Veteranen aufzufordern, und jeden einzeln zu vernehmen, ob der­selbe sich reengagiren lasse, oder seinen Abschied nehme; dabey müssen sich die Regiments-Com- mandanten befleißen, diejenigen Leute, an deren Beybehaltung dem Dienste gelegen ist, und von welchen man sich noch eine längere Dienstleistung versprechen kann, zur Reengagirung zu bewegen, bey welcher allgemeinen Reengagirung dann die neu eingegangene Capirulations- Zeit vom Tage der Reengagirung ihren Anfang zu nehmen hat. §. 1287. Was die Reengagirung der ganz diensttauglichen Mannschaft, so wie der Halb-Invali­den, auf beständig oder auf bestimmte Jahre anbelangt, so kann eine Reengagirung auf lebenslänglich im Allgemeinen nicht Statt haben, sie wird aber auch aus mehreren Rücksich­ten bey den Mineurs-, Sappeurs - und Pontonier-Corps, dann bey den Fortificatlons-Di­rektionen, bey den Gestüts-, Beschäl-und Rimontirungö-Departementen, und in Anse­hung der Handwerker bey der Monturs-Branche, wobey selbst auch halb Invalide, dabey aber gut conduisirte Leute immer noch anwendbar sind, jedoch mit der Modalirät bewil­liget, daß bey den Gestüts-, Beschäl- und Rimonttrungs - Departementen und bey der Monturs - Branche nur ganz ohne Entgeld des Aerariums, bey den übrigen Bran­chen aber vollkommen diensttaugliche Leute höchstens mit einem Reengagirungs - Gelbe von 12 fl., auf beständig reengagirt werden können. §. 1288. Bey lebenslänglicher Reengagirung kann auf einen vollkommen diensttauglichen Mann, welcher noch eine wenigstens zehn-, und respecrive zwölfjährige Dienstzeit erwarten läßt, bey der Infanterie ein Reengagirungs - Geld von 20 fl., und bey de-r Cavallerie ein Reen­gagirungs-Geld von 24 fl. verabfolgt werden.^ §. 1289. Leute bey der Artillerie, welche ihre erste Capitulations-Zeit noch nicht vollstreckt haben, dürfen nach der Hälfte der gesetzlichen Dienstzeit, und die auf bestimmte Jahre bereits reen­gagirten Leute nach der Hälfte ihrer contractmäßigen Verpflichtung auf beständig reengagirt werden. Wie die aus den erbländi- fchen Provinzen aufdie Dauer des Krieges gestellten Leute bey Reengagirung und Entlassung zu behandeln sind. Hkth. am 17. Ma» 8o5. D i3oi. Wann den aufdie Dauer des Krieges gestellten Leuten fcie Versicherungs - oder Capitula- tions - Scheine abzunehmen und zu vernichten sind. Hkth. gm 14. Oct. 8o3.K258i. Wie ein Mann, welcher sich auf lebenslänglich reengagiren läßt, und fälschlich vorgibt, den Capitulations-Schein ver­loren zu haben zu behandeln ist. Hkth. am >4. Oet. 8o3.ü z58i. Was bey TranSferirungen der auf lebenslänglich reenga­girten Leute zu beobachten ist. Hkth. am i4-Oct.8o3.K 258,. Wie sich bey angeordneter Entlassung hinsichtlich der Re­engagirung der Veteranen zu benehmen ist, und von welchem Tage die neue CapitulationS- Zeit anzufanqcn hat. Hkth. am i3.@fp. 806. D 3194. „ „ 17. Sep. 807. n 3792. „ „ 21. (0i’p. 808, 0 2808. „ „ ä. Nov. 808. O 2727. Bey ivelchen Regimentern und Corps die lebenslängliche Reengagirung gestattet ist. Hkth. am 9. Oct-806, D 3587. „ ,, 14.3an. 807. D 2o3, „ ,, 4. Feb. 807.0 4o3. We lches Handgeld ein vollkommen diensttauglicher Mann, der sich auf lebens­länglich zur Infanterie oder Cavallerie reengagiren laßt, zu xehalten hat. Hkth. gm 2. N-ov. 808,0 2702. Wann Leute bey der Artille­rie auf lebenslänglich reenga­girt werden können. Htth.am 27.März8i i.K',371. „ „ 27.Jul. 811. K0200.

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