Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von der Recrutirung in Friedenszeiten. 7 §. <)6s. Die Obrigkeiten können für ihr bestimmtes Recruten-Quantum bloß ihre eigenen eonscribirten Unterthanen stellen, sie dürfen weder auf Leute anderer Dominien, Fremde oder Vagabunden, noch andere von der Stellung exemte Inländer greifen; außer diesem aber haben sie die Bewillung: a) Die so genannten Malviventi, dann paßlose oder mit erloschenen Passen herum irrende Bursche, Landstreicherund andere Müßiggänger anzuhalten, und für Rechnung ihrer Dominien unter den gehörigen Vorsichten zu stellen. b) Die Ausländer-Vagabunden sind ex officio zu stellen, und kommen keinem Dominium zu gute, die Inländer aber, welche dem Dominium nicht unterthänig sind, werden zum betreffenden Werbbezirks-Regiment ausgehoben, und kommen ins Besondere keinem Dominium, sondern dem ganzen Werbbezirke zu gute. c) Will eine Obrigkeit ihre anderswo befindlichen Unterthanen stellen, so muß sie es dem Werbbezirks-Commandanten sammt dem Aufenthaltsorte anzeigen, welcher sich dann an das Regiment des Bezirkes des Aufenthaltsortes, wegen dessen Uebernahme, verwendet. d) Unterthanen aus unconscribirten Ländern sind nie gezwungen, zum Militär-Stande zu nehmen; nur die ohne allen Nahrungsverdienst betretenen oder ausschweifende Leute sind von Amts wegen zum Militär zu stellen. e) Die außer der Recrutirung von den Obrigkeiten ex officio gestellten und zu den Regimentern abgegebenen Leute sind bey der Recrutirung ihren Dominien zu gute zu schreiben' Eben so können auch Landwshrmänner, die zum Linien-Dienste geeignet sind, von ihren Dominien zur Ergänzung der Regimenter und Corps gestellt werden, welche unweigerlich anzunehmen sind» §. 96 3. Der Ersatz für die von der Artillerie im Concertations-Wege entlassene Mannschaft muß sogleich aus dem Stande der betreffenden Werbbezirks-Regimenter geleistet werden, und nur wenn das betreffende Werbbezirks-Regiment mit keinen zur Artillerie geeigneten Leuten versehen ist, so müssen derlei) Leute einstweilen vorgemerkt, auf keinen Fall aber darf die zur Artillerie sich freywillig engagirte Mannschaft der Artillerie als Ersatz für dre im Concertations-Wege entlassene Mannschaft angerechnet werden, weswegen auch bey der nächsten Recruten- Stellung die durch freye Werbung für die Artillerie aufgebrachte Mannschaft der Dominien zwar von der Totalität der zu stellenden Recruten, keinesweges aber von dem für die Artillerie bestimmten Contingente abzuschreiben ist. Die während des Zuges der jeweiligen Reserve-Stellung freywillig bey den Feld-Ar- tillerie-Regimentern eintretenden conscriptionspflichtigen Individuen können von ihren betreffenden Dominien sogleich, und zwar á conto des den Dominien auf die eben im Zuge begriffene Reserve-Stellung anrepartirten ContingenteS ohne allen Anstand zu gute gerechnet werden. Jedoch versteht es sich von selbst, daß Individuen, welche zur Zeit ihres freywilligen Eintrittes zur Artillerie bereits in den Stand der Reserve gehört haben, den betreffenden Dominien bey ihrem freywilligen Eintritte zur Artillerie nicht á conto ihres eben zu stellenden Reserve-Conringents zu gute zu rechnen seyn. Da derley Individuen bereits ein Mahl als Reserve-Männer gezählt worden sind, so können sie ihren Dominien nicht zum zweyten Mahle ä Conto des Reserve - Contingentes zu gute gerechnet werden. Diese Gutschreibung bezieht sich demnach ausschließlich nur auf conscripnonspflichtige Leute, welche vor ihrem freywllligen Eintritte bey der Artillerie noch nicht für die Reserve assentirt waren. Um hinsichtlich der Gutschreibung der während'des Zuges der jeweiligen Reserve-Stellung freywillig bey der Artillerie eingetretenen conscriptionspsiichtigen Leute jeder Irrung vorzubeugen, haben die Artillerie-Regimenter oder Abtheilungen jeden wahWelche Leute die Dominien zu stellen befugt sind, und Gutschreibung der außer der Re- crutirung ex officio Gestellten. Hkth.am 22. Sep.779. » » 3o. 2iu<l. 780. R 619. » » >. May78-. » » 6. 2Tpr. 794. A iiio. » » 22. ®ec. 798. D 8333. » » 9. Aug. 8o5. n 2-jr5. » » 17. 2ÍUQ- 808.0 1995. » » >5. Jul. 6>2. » » i5. 3än- 814. K >92. » » 3i. 8i4-ff 2470. Wie die durch freye Wer« bung zur Artillerie aufgebrachte Mannschaft ven Dominien abzuschreiben ist. Hkth.am 27.Iän. 819.K 339. Wie die Abschreibungen von ihren Dominien der conscriptionspflichtigen Leute, weiche sich bey der jeweiligen Reserve- Stellung zur Artillerie haben engagiren lassen, zu geschehen hat. Hkth.am 25.9toy. 819. K 3978.