Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
VI. Hauptstück. I. Abschnitt. 8 Behandlung der Obrigke i- een, welche paßlose Individuen auf ihr Recruten-Quan- tum stellen. Hkth. am 3o. März 780. y> » ii. Aug. 780, K 536. 677 und 586. Wie der Ersatz für widerrechtlich gestellte Recruten zu leisten ist. Hkth.am I I. Aug. 780. K 536, 577 und 586. » » 11.@ep.784. » » 28. Oft. 798. D 7181, » » 17. Tep. 8o3. » » Jo. Jul. 808.O 1828, rend des Zuges der künftigen Reserve-Stellungen bey denselben engagirten Mann, unter Mittheilung der vollständigen National-Liste, unverzüglich dem betreffenden Werbbezirks-Re- visoriat bekannt zu geben, damit derselbe dem eigenen Dom-imum auf dessen eben zu stellendes Reserve-Contingent zu gute gerechnet, zugleich aber auch sicher in den Ausweis über die freywillig eingetretenen und ex officio gestellten Individuen zum Behufs der für die leweiligen Complettirungen der activen Armee aus der Reserve-Anstalt vorbehaltenen Ausgleichung ausgenommen werde. h. 964. Wenn Dominien oder Obrigkeiten ohne Kundschaften und Paffe betretene Leute, die ihnen nicht unterthanig sind, bona iide, und ohne daß dabey ein Betrug unterlauft, auf ihr Recruten-Quantum stellen, so sind derley Individuen, wenn sie Inländer sind, ihrer rechtmäßigen Obrigkeit gut zu schreiben, die Ausländer hingegen als Recruten ex officio anzusehen, oder nach Umständen zu entlassen, und die Obrigkeiten sind ohne einigen Unkostenersatz zur Stellung eines eigenen Unterthans zu verhalten; dagegen haben diejenigen Dominien, welche erweißlicher Maßen wissentlich und geflissentlich dergleichen ihnen nicht unter- thänige Leute auf ihr Recruten-Quantum zu stellen sich beygehen lassen, dem Aeranum die aufgelaufenen Unkosten zur Strafe ihres gesetzwidrigen Vergehens zu vergüten. §. 965. Für einen von dem Dominium widerrechtlich gestellten Recruten, wenn nahmlich der Mann zurZeit seiner Stellung eine der stellenden Obrigkeit wirklich bekannt gewesene gesetzliche Befreyung für sich hat, als da sind, der Besitz einer Wirthschaft, oder wenn er als einziger Erbe zur Erhaltung derselben unumgänglich nöthig ist, und daher den bestehenden Vorschriften gemäß wieder entlassen werden muß, oder wenn derselbe mrt einer der Obrigkeit wissentlich und von derselben gestissentlich verschwiegenen, nicht erkannt werden könnenden Krankheit, z. B. fallende Sucht u. dgl., behaftet ist, so hat die betreffende Obrigkeit nicht nur einen anderen Mann zu stellen, sondern auch nebst dem Hand - und Monturs-Gelde alle von dem Eintritte de§ Mannes bis zu seiner Verabschiedung, welche wegen unnöthiger Vermehrung der Kosten sogleich zu geschehen hat, aufgelaufenen Verpflegskosten an Löhnung, Brot und Schlafkreuzern dem Aerarium zu vergüten, welche Zahlung jedoch bey einem gestellten Un- terthan nicht Statt hat, der bald nach der Stellung durch Sterdfall oder auf eine andere Art zu>n wirklichen Besitze einer stellerbaren Wirthschaft gelangt. §. 966. Ueber die zu stellenden Recruten ist die so genannte Widmungsrolle zu verfassen, darin jedes Individuum mit seinem Nahmen, Alter, Aufenthalte, Stande, Hausnummer und dem beyläufigen Maße zu beschreiben, und diese Rolle rst der Assentirungs-Commission zu übergeben. Die Aushebung der Recruten hat nie bey der Nacht, oder mit Gewalt zu geschehen, sondern dieselben sind von den Dominien selbst auf den Assent- Platz zu bringen. §. 967* Damit das General - Commando von dem Fortgange der Recrutirung ununterbrochen in der Kenntniß erhalten wird, haben die Werbbezirks-Regimenter alle 8 Tage einen Re crutirungs-Rapport nach dem Formulare Nr. 2 einzusenden. Das General-Commando verfaßt darüber, wenn diese Rapporte beysammen sind, immer gleich ein Totale, welches sodann unverzüglich dem Hofkriegsrathe unterlegt wird. §. 968. Die Aushebung der Recruten jüdischer Nation in Gallizien ist nach dem Maßstabe der jüdischen Gesammt-Population zu treffen, alle waffenfähigen conscribirtenJuden sind vorzuführen, und über die wirklich Assentirten ist ein nach den Kreisen verfaßter Ausweis dem Hofkriegsrathe vorzulcgen. Verfassung der Widmungs rolle und Beobachtung bey Aushebung der Recruten. Hkth. an» 2. 2än. 783. Einsendung und Verfassung der Recrutirungs-Rapporte. Hkth. aM 18. Oct.8i3.1138z% Aushebung der Recruten jüdischer Nation. Hkth.am 31. Aug. 806. D 2935. ,» „ 6.3un. 807. d 2353. i2.Nov.8i5.li 5375. „ io.2Jee.8ig.it 5864,