Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den Inländer-Capitulanten. 50 h. 1267. Vorzügliche Cavallerie - Unter - Officiere können auf eine wenigstens zehnjährige Dienst­zeit nur bis zur Completirung des Friedensstandes gegen das höhere Reengagirungs - Geld von 5o st. für einen Wachtmeister, und 40 fl. für einen Corporal reengagirt werden. §. 1268. Derjenige ausgediente Veteran, oder Capitulant, welcher sich für einen Entlassungs­werber rrengagiren läßt, ist vorher außer Stand zu bringen, jedoch ihm kein Abschied zu behändigen, sondern er ist vom Tage seines Abganges zu assentiren, in Zuwachs zu nehmen, und in der Assent-Liste die Art seiner Reengagirung anzumerken. §. 1269. Ein Unter-Officier oder Gefreyter, welcher sich auf solche Art statt eines Entlassungs­werbers reengagiren läßt, ist als Gemeiner zu assentiren, kann jedoch nach dem Ermessen und Gurbefinden des Regiments, in so fern dadurch keine supernumeräre Charge entsteht, ab eodem dato wieder zu seiner vorigen Charge befördert werden; in so lange aber supernume­räre Chargen vorhanden sind, muß die Bewilligung zur Wiedereinsetzung eines solchen Unter- Officiers, mit Anführung der zureichenden Motive, beym Hofkriegsrathe nachgesucht werden. §. 1270. Jene Unter-Officiere, welche ihre Capitulation ausgedient haben, und an deren Bey- behaltung dem Regiment gelegen ist, und nur jene Corporale, welche zu Feldwebeln tauglich sind, können für entlassene Gemeine gegen Offerte in der Art reengagirt werden, daß sie zwar als Gemeine einzutretcn haben, jedoch ab eodem dato zu ihrer bekleidenden Charge befördert werden, jene Unter-Officiere hingegen, an deren Beybehaltung dem Regiment nicht besonders gelegen ist, können für Gemeine auch nur wieder als Gemeine reengagirt werden. §. 1271. Wenn ein Mann in physischer Hinsicht noch eine volle vierzehnjährige Capitulation ver­spricht, kann derselbe in der Rücksicht, wenn einem Regiment an dessen Beybehaltung gele­gen ist, in seiner Charge für einen zu entlassen bewilligten Regiments-Gemeinen reenga­girt werden. tz. 1273. Bey Gesuchen, wo es sich um die Reengagirung eines Corporals in eben diese Charge handelt, ist das National des sich zur Reengagirung antragenden Veteranen beyzulegen, und die Aeußerung, wie lange ein solcher Mann in physischer Hinsicht noch zum Dienste geeignet seyn könnte, beyzufügen. h. 1278. Wenn Leute bey dernach vollstrecktergesetzmäßiger oder contractmäßigerCapitulations-Zeit abgeh altcnen nächsten Musterung oder Revision wegen kriegerischer Umstände, oder weil ihre An­sprüche auf die Entlassung nicht erwiesen waren, oder aus was immer für einer sonstigen Ursache ihre Entlassung nicht erhalten könnten, und dieselben sich in der Folge, wenn ihre Entlassung bewilligt wird, freywillig auf bestimmte Jahre reengagiren, so ist denselben die vom Tage der Musterung oder Revision über ihre frühere Capitulation in der Militär-Dienstleistung zugebrachte Zeit in ihrer neuen Capitulation allerdings einzunehmen, cs ist ihnen jedoch von dem Reengagirungs-Gelde das Douceur, welches ein oder anderer für die über die frühere Capitulation zugebrachte Dienstzeit etwa schon erhalten hat, in Abzug zu bringen. Wenn dagegen Leute nach vollstreckter Capitulations-Zeit bey der nächsten Musterung oder Revision ihre Entlassung, obschon dagegen kein Anstand obwaltet, und ihnen die Be­willigung derselben bekannt war, nicht ansprechen, sondern ihre Dienste stillschweigend fort­setzen, oder sich ausdrücklich erklären, auf unbestimmte Zeit sortdienen zu wollen, so darf ihnen die vom Tage der betreffenden Musterung oder Revision über ihre frühere Capitulation gediente Zeit nicht eingerechnet werden, sondern ihre neue Dienstzeit ist vom Tage der Reen­gagirung zu zählen. Band 11. 16 * Auf welche Zeit und -egen welches Reengagirungs-Geld vorzügliche Cavallerie -Uister- Officiere reengagirt werden können. Htry. am3o.Jul. 818.K2881. Wie sich bey Reengagirung derjenigen ausgedienten Ve­teranen und Capitulanten, ivelche sich für Cntlassungs- werber reengagiren lassen, zu benehmen ist. Hkth. am 20. Feb. 808. o 4*4. „ 23. May 808. 0 677. Wann ein Unter - Officier, welcher sich auf solche Art statt eines Cntlassungswer- bers reengagiren lässt, in sei­ner Charge beybehalten wer­den kann , und was dabey zu beobachten ist. Hkth. am 2». Feb. 808.0 4,4. „ „ 23.May 808 o 677. „ „ 12.Hpr.812. K i545. Wie jene Unter-Officiere, welche ihre Capitulation aus­gedient' haben, und an de­ren Beybehaltung dem Regi­ment gelegen ist, bey Reen­gagirung gegen Offerte zu behandeln sind. Hkth. am 29. Aug. 610.kl ?. 14g. „ „ 22. Aug. 6,6. N 38g». „ „ 29. 3ul. 818. K 2882. In welchem Falle »in Mann in seiner Charge beybehalten werden kann. Hkth. am 2. Sep. 812.« 3348. Was bey einem Ncengaai- rungs-GesucheeinesCorporals in eben diese Charge zu be­obachten ist. Hkth.am 2i.März.8ii.ll 1096. WieUnter-Ossicicre und Ge­meine, welche bey ihrer Reen­gagirung bereits mehrere Jah­re über ihre Capitulation ge­dient haben, hinsichtlich der Reengagirungs - Zeit und des Reengagirungs-Geldes zu be­handeln sind. Hkth. am 3. Swn. 816. K 2626. » » 6. Man 819. u »54.9.

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