Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
58 VI. Hauptstück. V. Abschnitt. §. 1260. Jene Capitulanten, welche nach vollbrachter Dienstzeit zu einem anderen Berufe übergehen, sollen sich in allen ihren künftigen Verhältnissen der, ihnen durch die Capitulation erzeugten Wohlthat würdig beweisen, und sich arbeitsam, friedfertig und unterwürfig gegen ihre bürgerlichen Obrigkeiten betragen, indem sonst alle jene, welche sich als Geschäftslose betreten lassen, ohne Rücksicht auf ihre bereits vollendete Dienstzeit, auf's neue zum Gewehre würden ausgehoben werden. Wie die von ihrer Heimath entfernten ausgedienten Kapitulanten zu behandeln sind. Hkth.am 2. Oct- 817.K3g36, „ „ 3o.3»i. 818. K 2881. Was hey einem Manne, welcher seineCapitulation ausgedient hat, und beym Banca- le eine Anstellung erhält, zu beobachten ist. Hkth. am 4. Aug. 81,. K 36ob. §. 1261. Von ihrer Heimath entfernte ausgediente Capitulanten sind mittelst Transporte in ihre Heimath abzusenden, und ihnen die Abschiede erst daselbst ausfolgen zu lassen. §. 1262. Bey einem Manne, der ferne Capitulations-Zeit ausgedient hat, und bey dem Ban- cale eine Anstellung erhält, ist wohl zu unterscheiden, daß derselbe nicht wegen dieser Anstellung, sondern als ausgedienter Capitulant gegen Renuncirung auf alle Militär-Beneficien zu entlassen sey, weil, wenn Ersteres Statt fände, und Letzteres nicht ausdrücklich bestimmt würde, nach den bestehenden Vorschriften ein solcher von dem Militär zum Bancale in die Dienstleistung übergetretener Mann, wenn er daselbst nicht durch zehn Jahre Dienste geleistet hat, bey früher eintretender Real-Invalidität dem Militär zur Versorgung wieder zurück gegeben werden würde, wodurch sonach bey nicht gehörig aufgeklärter Beschaffenheit der Sache dem Militär- Aerarium in der Folge auch die Versorgung ausgedienter, zu dem Bancale übergetretener Capitulanten zur Last fallen konnte. B. Ein Individuum, das nach geendigter Kapitulation sich nicht rcengagiren läßt, kann nicht gcnorhigct werden, seine Dienstzeit zu verlängern- Hkth. am 4. May 802. Welche Leute zur Recngagi» rung geeignet sind, und auF was dabey überhaupt zu sehen ist. Hkth-am 4. Iun. 8o5.D »446. „ >4. Sep. 3,1. n 39,3. ,, „ 2. üct. 817. Jt 3936. „ „ 3o.3u(. 818. K 2881. Auf wie viel Jahre die Re- engagirung zu geschehen hat, und welches Handgeld Sabeu zu verabreichen ist. Hkth.am 4. May So,. v », » 4.3un. 8o5. D »446. .. » >4. Iän-807. D 203. Wann und welchen InLivi- duen, wenn sie sich reenqagi- ren lassen, das Hcirathen zu gestatten ist. Hkth. am 4. May 802. n 11 4- IUN. 8o5, D i446. Von deren N e e n g a Z i r u u g. tz. 12G3. Nach geendigter Capitulation soll in Friedenszeiten kein Individuum auf irgend eine Art genothiget,werden, seine Dienstzeltzu verlängern, jedoch werden denjenigen, welche eure neue Capitulation freywillig eingehen, verschiedene Vortheile zugesichert. §. 1264. Bey allen Waffengattungen dürfen nur solche Unter-Officiere und Gemeine reenga- girt werden, die eine gute Conduite haben, und es soll daher bey der Reengagirung überhaupt die physische und moralische Beschaffenheit des Mannes bestmöglichst beurtheilr werden, damit dem Dienste nicht Leute Zuwachsen, die in kurzer Zeit in die Halb- oder wohl, gar Real-Invalidität übergehen, incorrigible Leute aber dürfen nicht einmahl unentgeldlich reen- gagirt werden. §. 1265. Wer sich rcengagiren läßt, welches auf zehn oder wenigstens sechs Jahre geschehen kann, erhält für jedes Jahr seines neuen Engagements 2 fl. Handgeld, und zwar das Ganze auf Ein Mahl. §. 1266. Wer sich unter der Bedingung, heirathen zu dürfen, rcengagiren laßt, bem ist das Heirathen zu gestatten, in so fern dieses mit den bestehenden Vorschriften über die auf die Compagnie oder Escadron bestimmte Zahl verheiratheter Individuen, welche auch künftig muß beobachtet werden, vereinbarlich ist. Dagegen rst den ersten Capitulanten das Heirathen me vor zurück gelegter Hälfte der Dienstzeit, und auch dann nur in dem Falle zu gestatten, wenn kein dazu berechtigter Recapitulant um fcte Heiraths -Licenz sich meldet. ?Die fid) jene QapituTati; teii, welche uarfi »oK&radjter ©icnfoeit ju einem anDeren Berufe ü&ertreten, Sememen foticn. £ft£. «nt 4. 802.