Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von den Inländer-Kapitulanten. 57 §. 12Ő1. Auf die tn den ungarischen Regimentern vorkommenden Veteranen hingegen, und auf Leute, welche vor der Kundmachung der Kapitulation schon dienten, wie auch auf Kriegs-Kapitulanten , welche sich auf die Dauer der früheren Krtege engagirt haben, ist die in dem §.1284 angeführte Dienstesverlängerung nicht auszudehnen. §. 1252. Jene Leute, welche sich als Deserteure angeben, bey den angegebenen Regimentern und Korps aber nicht ausfindig gemacht werden können, find, da in denjenigen Fällen, wo das Regiment oder Korps die Deserteure nicht ausfindig machen kann, auch die Anzahl der zurück gelegten Dienstjahre und refpective die eingegangene Kapitulations-Zeit nicht zu eruiren ist, in einem solchen Falle, sie mögen conscribirte Inländer oder Ausländer seyn, auf die -für die Inländer gesetzliche ganze Dienstzeit zu assenttren. §. 1253. .Unconscnbirte Inländer sind jedes Mahl an ihr Bezirks-Regiment, Ausländer aber <tn das nächst gelegene deutsche Infanterie-Regiment zur Dienstleistung abzugeben. §. 1254. Unconscribirte Inländer sind an dasjenige Infanterie-Regiment abzugeben, welches aus der Gegend ihres Geburtsortes durch Werbung oder wie immer seine Ergänzung erhält, woselbst sie rücksichtlich der Dienstzeit der übrigen Mannschaft gleich zu halten sind. §. 1255. Jene Deserteure, welche seit Einverleibung der italiänischen Truppen in die österreichische Armee entwichen sind, haben vom Tage ihrer Kmverlelbung und neuen Kintheilung acht Jahre zu dienen, weil bey diesen Truppen im Allgemeinen die Gesetze der vorigen Regierung rücksichtlich der Dienstzeit noch in Kraft sind, folglich solche auch in dergleichen Fällen als geltend anerkannt werden müssen. §. 1256. Jene Leute, welche während ihrer Dienstzeit bey der exitaliänischen Armee entwichen sind, später eingebracht, nach den Gesetzen der vorigen Regirung abgeurtheilt, und verpflichtet wurden, vom Tage der neuen Kintheilung ackt Jahre zu dienen, sind zu verhalten, die von der exitaliänischen Armee mitgebrachte verlängerte Dienstesverpflichtung zu erfüllen, da über Kapitulation im Allgemeinen die Gesetze der vorigen Regierung als geltend anerkannt und in Ausführung gebracht werden. §. 1257. Den Deserteuren der österreichisch-italiänischen Truppen ist bey der zweyten Desertion ebenfalls ihre Kapitulation gänzlich abzunehmen, weil solches bey der ganzen österreichischen Armee fest gesetzt ist, jedoch kann dieses Gesetz keine rückwirkende Kraft haben, da Strafgesetze ordentlicher Weise erst vom Tage ihrer Kundmachung angefangen in Kraft treten. Es sind daher nur jene Deserteure mit Abnahme der Capitulation zu bestrafen, welche sich nach Kundmachung des berührten hofkriegsräthlichen Rescripts dieser Strafe schuldig gemacht haben. §. 1258. Um die Recruten von der Desertion abzuschrecken, sind denselben die Eapitulations- Vorschriften wiederhohlt in Erinnerung zu bringen, und vorzüglich die mit der Desertion nebst den gesetzlichen Strafen auch noch weiters verbundene Erneuerung der Eapitulations- Dienstzeit oder nach Umständen der gänzliche Verlust derselben begreiflich zu mache». §. i25g. Alle am Tage der Musterung oder Revision noch nicht ausgedienten Kapitulanten müssen bis zur nächsten Musterung oder Revision fortdienen, wenn sie auch nur noch Einen Tag auf die Kapitulations-Zeit zu dienen hätten, und auch zur Reengagirung ntcht geeignet fiyn sollten. Tand 11. i5 Vey welchen Leuten von bin ungarischen Regimentern die Dienstesverlängerung nicht Statt findet. Hkth. am >3. Marz 808. F 289. Wie jene Leute, welche sich als Deserteure angeben, deren Regimenter und Corps aber nicht ausfindig gemacht werden können, rückfichrlich der Capi- tulation zu behandeln find. Hkth.am 5. Nov. 808, o 2709. Wohin conscribirteJnländer und Ausländer zur Dienstlei stung abzugeben sind. Hkth. am 5. Nov- 808.0 2709. Wohin linconscrchirte Inlän der zur Dienstleistung abzugeben und wie dieselben rücksichtlich der Capitulation zu behandeln sind. Hkrh. am 5. Nov- 808.0 2709. Wie jene Deserteure, welche seit Einverleibung der italiänischen Truppen in die österreichi- scheArmee entwichen sind, rück- sichtlich der Capitulation zu behandeln kommen. Hkth. am Z-.Dec. 8>6. U5959. Wie jene Leute, welche während ihrer Dienstzeit bey der exitalianischen Armee entwichen sind, später eingedracht, und nach den Gesetzen der vorigen Regierung zu einer achtjährigen Dienstleistung verur- theilr wurden, hinsichtlich der Dienstvcrpfilchkung zu behandeln sind. Hkth.am3i.Dec. 816. k5959. Wie dieDeserteure der österreichisch- italiänischen Truppen bey einer zweyten Desertion in Betreff der Capitulation zu behandeln sind. Hkth. am 3o. Oct. 817. II 4345. „ „ 2. Jan. 8,8. II 68. Den Recruten sind die Capi- tular>ons - Vorschriften öfter in Erinnerung zu bringen. Hkth. «!«2. Occ. 8o3. D 2781. Die am Tage der Musterung noch nicht ausgedienten Eap>- tulanten muffen bis zur nächsten Musterung sortvienen. Hkth. am iö. ücr.Hob. ,, „ 24.May8l2.II 2008. »