Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

5Ő VI. Hauptstück. V. Abschnitt. Wie diejenigen Veteranen, welche bey der Einberufung vom Urlaube zur bestimmten Seit nicht einrückcn, hinsicht­lich Ser Kapitulation zu behan­deln sind. Hkth. am 9. Oct. 807. o 84. ­Wie zurück gelangte Deser­teure, welche vor Vewilligung der Kapitulation entwichen sind, hinsichtlich der Kapitula­tion zu behandeln kommen. Hkth. ani 1. Dec.804. Wie die auf die Dauer des Krieges engagirten Leute rück- sichtlichder Capitulation zube­handeln sind. Hkth. am i.,Oci. 798.] Wie jene Kapitulanten, wel­che sich nach ihrer Entweichung anwerben lassen, rücksichtlich der Kapitulation zu behandeln sind. Hkth. am 28. März 80.4. D 746. Wie die auf bestimmte Jah­re gestellten Inländer-Kapitu­lanten, welche sich nach ihrer Entweichung anwerben lassen, hinsichtlich der Kapilulation zu behandeln sind. Hkth. am 28, März 804, D 746. Wie ein entwichener Kapi­tulant, welcher sich nach einer Esttweichung auf beständig hat anwerbcn lassen, rücksichtlich der Eapirularion zu behandeln ist. Hkth. am 28. März 804. d 746. Wie ein nach seiner Deser­tion wieder in die k.k. Militär- Dienste getretener Mann, wel­cher sich während eines Gene­ral - Pardons selbst meldet, rücksichtlich der Kapitulation zu behandeln ist. Hkth. am 9. Dcc.6o3.1136-9. i> » 28. März804.0 746. Die Verlängerung und re- spective gänzliche tibnahme der Kapitulation hat in Dcserti- ons - Fällen auch Vey den un­garischen Regimentern einzu- treten. .Hkth. am i3, März 808. f 239. §. 1243. Diejenigen Veteranen, welche bey der Einberufung vom Urlaube zur bestimmten Zeit nicht einrücken, haben um eben so viel Zeit über ihre Capitulations-Zeit fortzudienen, als sie ihre Einrückung verspätet haben. §. 1244. Zurückgelangte Deserteure, welche vor Bewilligung der Capitulation entweichen, sind nicht nach dem §. »284 zu bestrafen, sondern es sind ihnen die vor der Desertion vollbrach­ten Dienstjahre zu gute zu rechnen. h. 1245. Die auf die Dauer des Krieges engagirten Leute müssen in Desertions-Fällen neuer­dings, und zwar zu einer sechsjährigen, auf die Friedenszeit zu gelten habenden Capitulation verhalten werden. Desertirtein solcher Mann noch während des Krieges, und wird er wieder eingebracht, so hat er die Jntercalar - Zeit vom Tage seiner Desertion bis zum Tage seiner Einbringung, auch nach geendigrem Kriege zuvörderst noch abzudienen , und sodann nimmt erst seine zweyte sechsjährige Capitulation für die Friedenszeit ihren Anfang. §. 1246. Entwichene Capitulanten, sie mögen sich nach ihrer Entweichung auf beständig oder nur auf gewisse Jahre haben anwerben lassen, sind schuldig, die Bedingnisse ihres zweyten Engagements zu erfüllen, in so weit ihre Beybehaltung dem Dienste nicht zum Nachtheile gereicht. Solche Leute sind allezeit dem Regiment zuzustellen, von welchem sie entwichen sind, und nur bey eintretenden Dienstesrücksichten kann das General-Commando sie bey dem Regiment belassen, bey welchem sie sich schon befinden. §. 1247. Wenn ein solcher Mann ein auf bestimmte Jahre gestellter Inländer ist, so hat der­selbe vorläufig seine erste Dienstzeit auszudienen, und eine halbe Capitulattons-Zeit zu wie­derhohlen, dann auch die Bedingniffe des zweyten Engagements zu erfüllen, und die erste Capitulation ganz zu wtederhohlen. j 1248. Wenn sich ein entwichener Capitulant nach der Desertion auf beständig hat anwerben lassen, so ist derselbe, er möge ein conscribirter Inländer oder ein Ausländer feyn, durch sein zweytes Engagement der ersten Capitulation verlustig. §» 1249. Wenn ein nach seiner Desertion wieder in die k. k. Militär-Dienste getretener Mann während eines General-Pardons sich selbst entdeckt, so kann demselben nur die Nachsicht der auf das Desertions-Verbrechen bestimmten. Strafe und der damit verbundenen Wieder- hohlung oder Erneuerung der Capitulation zu Statten kommen, dagegen aber bleibt ein solcher verpflichtet, däe durch die Desertion unterbrochene erste Capitulation zu vollenden, und auch dem zweyten Engagement Genüge zu leisten. §. 1 25o. Der h. 1234, welcher auf Dersertions - Verbrechen bey der ersten Betretung die Er­neuerung der halben Capitulattons-Zeit, und bey der zweyten die gänzliche Abnahme der Capitulation verhängt, ist in vorkommenden Fällen ebenfalls bey den ungarischen Regimen­tern anzuwenden. Diese Anwendung findet jedoch nur bey jenen Leuten Statt, welche erst seit der kund- gemachten Capitulation assemirt wurden, und Capitulations-Scheine erhalten haben.

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