Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von den Inländer-Capitulanten. 55 h. 1284. Wenn em Mann entweichr, bevor er zur Entlassung berechtiget war, so rst er vor Beendigung der für ihn gesetzlich bestimmten Dienstzeit entwichen, und muß daher zu der fest gesetzten Verlängerung der Capitulation verhalten werden. h. 1235. Diese Verlängerung der Dienstzeit hat von dem Lage anzufangen, an welchem sie, falls sie nicht desertirt wären, ihre Entlassung zu erhalten gehabt hätten. §. 1236. Die Dienstesverlängerung und respective gänzliche Abnahme der Capitulation ist eine Strafe, welche, so wie alle Strafen, überhaupt nur dann vollzogen werden kann, wenn sie in dem richterlichen Ausspruche ausdrücklich enthalten ist. Sollte dieses aber aus Versehen des Richters gegen einen Deserteur, welcher in dem Urtheile der Desertion schuldig erkannt worden rst, unterblieben seyn, so hat nichts desto weniger die Capitulations- Verlängerung als gesetzliche Folge des verwirkten Desertions-Verbrechens einzutreten. §. 1287. Jene Capitulanten, welche vor Beendigung der für sie gesetzlichen Capitulation entweichen, sind als wirkliche Deserteure anzusehen, und können, wenn die gesetzlich bestimmten Umstände vorhanden sind, auch zum Lode verurtheilt werden. §. 1238. Jene Soldaten, welche über ihre Capitulations - Zeit zum Dienste zurück gehalten werden, und nachher desertiren, können, weil sie ihrer Verbindlichkeit genug gethan, und folglich bey ihrer Desertion zwar das Verbrechen des Ungehorsams und der Eigenwittigkert (wofür sie auch zu bestrafen sind) begangen, ihren Capitulations - Vertrag aber nicht gebrochen haben, in Friedenszeiten nie wie andere Deserteurs mit der Dienstesverlängerung und Einziehung ihres Vermögens bestraft, auch weder standrechtsmäßig behandelt, noch sonst zum Tode verurtheilt werden. §. 1239. Jene Soldaten, welche während des Krieges über ihre vollendete Capitulations-Zeit bis zu Ende desselben fortdienen müssen, und ohne Abschied entweichen, können ebenfalls, wenn nicht sonst erschwerende Umstände eintreten, nicht zum Tode verurtheilt, noch zur Erneuerung oder Fortdauer der Capitulation auf gewisse Jahre verhalten werden, sondern sie sind bloß zu einer Leibesstrafe mit dem Anhänge zu verurtheilen, daß sie, so lange der Krieg währet, fortzudienen haben. h. 1240. Derjenige Capitulant, welcher in Kriegszeiten nach vollendeter Capitulation sein Regiment oder Corps, ohne erhaltenen Abschied, eigenmächtig verläßt, kann nur dann mit dem Tode bestraft werden, wenn er itens: mit Rücksicht auf den zwölften Kriegs-Artikel und den daraus entspringenden Schaden von der Wache entwichen ist, und Ltens: wenn er der Stifter eines Desertions-Complotes wäre. Außer diesen beyden Fällen tritt immerhin eine außerordentliche Leibesstrafe ein, welche auch allenfalls bis auf eine fünfjährige Schanzarbeit erweitert werden kann. §. 1241. Ein freywillig zurückkehrender Deserteur ist zwar am Körner gelinder, als der ein- gebrachte zu bestrafen, in Rücksicht der Dienstesverlängerung aber sind beydegleich zu behandeln. h. 1242. Die während emes General-Pardons Zurückkehrenden sind mit keiner Strafe zu belegen, und es kann ihnen daher zwar ihre Dienstzeit keinesweges verlängert, aber auch die zwischen der Desertion und dem Wiedereintritte verflossene Zeit nicht zu ihren Dienstjahren gerechnet werden. Wie ein Mann, welcher entweicht, ehe er zur Entlassung berechtigt war, hinsichtlich der Capitulation zu behandeln ist. Hkth. am 11 .Dec. 8o3. D 3629. » » 4.®ec-8ii.K5o55. Von welchem Tage dieDien- stesverlängerung anzufangen hat. Hkth. am 11 .Dec. 8o3. D 3629. » » 4.2)ec. 81 l.K 5o55. Wann die Dienstesverlängc- rung und respective Abnahme derselben vollzogen werden kann. Hkth. am 4- Dec. 8,K 5o55. „ .. 3. 3«n. 814. h 963. We lche Capitulanten als wirkliche Deserteure anzusehrn sind, und wann dieselben zum Tode verurtheilt werden können. Hkth. am 4- Dec. 811, k 5o55. Wie jene Soldaten, welche über ihre Capitulations-Zeit zum Dienste zurück behalten werden, und entweichen, in Friedenszeiten hinsichtlich der Vermögens - Confiscation und Capitulationzubehandeln sind. Hkth. am27.März807.v 2221. „ „ 3>.Oct. 807. n 799. Wie Capitulanten, welche in Kriegszeiten nach vollstreckker Capitulations - Zeit ohne Abschied entweichen. zu behandeln sind. Hkth.am 1. Set. 798. „ „ 31. 0(t. 807. H 799. Wann in Kriegszeiten ein Capitulant, welcher nach vollendeter Capitulation entwichen isi, mit dem Tode bestraft werden kann. Hkth.am l.Oet.798. „ ,, 3i, üct, 807. H799. Wie ein frenwillig zurück- kehrenderDeserteur hinsichtlich der Capltularivn zu behandeln ist. Hkth. am 9. Dec. 6»3. D 3629. Wie die während eines General - PartonS i>urückkehren- den Deserteure hinsichtlich der Capitulation rubenandelnsind. Hkth. am 9- Dec. 8o3. n 3629. „ „ 23.März3o4.Q 746.