Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

54 VT. Hauptftü ck. Y. A b sch nit t. Douceur für die Mannschaft aufwärts vom Ober-Kano­nier, Alt-Sappeur und Alt- Pontonier in Kriegszeiten wird bestimmt. Hlth. am >. Apr. 809.0 777. und 806. Welches Douceur die Char­gen bey Der Artillerie inKriegs- zeitcn zu erhalten haben. Hkth.am 1. Apr. 809. o 777. UNd 806, Wann das Douceur in Kriegszeiten ausgczahlt wer­den soll. Hkth.am >.3lpr.809. o 777. und 806. „ ,, so.3lpr.8iö. ki. 1S78. Welchen Capitulanten das Douceur zu erfolgen ist. Hkth. am »7. Jul. 8,5. U 2740. Welches Douceur die Tyro- ler und West-Gallizier zu er­halten haben. Hkth.am ro. Apr. Ri5. k 1678. „ „ 6.3un. 817. k 27.98. In welchen Ländern dieses Douceur in Conventions- Münze zu bezahlen ist. Hk th. am 1. Iän. 815. K 87. „ „ 20.Apr- 8>5. B >878. i> » 16. 3un. 8i5. K 2700. ,, „ 2.2Tug. 8i5, K 3796. „ „ »5. Apr. 816. Ik >992. Welchen Individuen das Douceur nicht gebührt. Hkth.am -4. Sep. 8,5. K4584. Zlus welcher Ursache die Cor- dcns-Man nschaft auf das Do- ccur keinen Anspruch machen kann­Hkth. am 9. Set. 806. D 352. » » 27. 3ul. 8 i5. It 2740, Wie jene Leute, welche nach Ertheilung der Capitulation treulos ihre Fahnen verlassen , hinsichtlich der Capitulation zu behandeln sind. Hkth.am 4. May 802. » >* 8.3un. 813. k 2357, » » 3. 2än. 814. H 963. » » 2.3«n. 818. k 68. h. 1228. Die Leute bey der Artillerie, dem Mineur- und Sappeur-Corps und bey den Ponto­nier-Bataillons aufwärts vom Ober-Kanonier, Alt-Pontonier und Alt-Sappeur, welchen ein Reengagirungs-Geld von jährlichen 3 fl. bewilligt ist, haben für jedes Jahr, das sie in Kriegszeiten über ihre Capitulation fortdienen müssen, 3 st. zu erhalten. Ebe n diese 3 fl. haben auch die Chargen von der Artillerie zu bekommen, und dieselben können aus dem Grunde, dasi für sie ein Reengagirungs-Geld von 3 bis 4 fl. bewilligt ist, auf ein höheres Douceur als 3 fl. keinen Anspruch machen, da die Bedingung, unter wel­cher dieses höhere Reengagirungs - Geld bewilliget wurde, bey diesem Douceur nicht vor­handen ist. §. 1229. Da in Kriegszeiten, in welchen der Fall der Bezahlung des erwähnten Doucelirs ein- ti'itt, die Musterungen und Revisionen nicht immer zur gehörigen Zeit abgehalten werden können, ein Theil der Mannschaft das ihr gebührende Douceur erst spät, andere aber, die inzwischen tn Abgang kommen, auch gar nicht erhalten würden, so hat bie Bezahlung des­selben immer sogleich zu geschehen, sobald der Mann das Dienstjahr über seine Capitula tion zurück gelegt hat, ohne erst eine Musterung oder Revision abzuwarten. Das Douceur für die Mannschaft, welche in Kriegszeiten über die vorgeschriebene Ca- pitulations-Zeir fortdienen muß, ist als ein Surrogat des sonst üblichen Reengagirungs- Geldes anzusehen, daher ist dieses Douceur nur jenen zu erfolgen, welche zur Reengagirung geeignet sind. §. 1280. Die Tyroler, welche dermahl österreichische Unterthanen sind, haben, wenn sie ohne Reengagirung über ihre Capitulations-Zeit fortdienen, das für Inländer bemessene Dou­ceur zu erhalten. Eben so erhalten die West-Galüzier für jedes über ihre Capitulation gediente Kriegs­jahr das für Inländer bestimmte Douceur von jährlichen 2 fl. Dieses Douceur soll jenen Capitulanten, welche über ihre Capitularions-Zeit fort­dienen, in so weitste darauf Anspruch haben, in Italien und überhaupt im Auslande, so wie in jenen Ländern, wo nur Conventions-Münze im Umlaufe ist, in Conventions-Münze bezahlt werden. §. 123k. Jenen Individuen, welche über ihre Dienstzeit stillschweigend fortdienen, gebührt dieses Douceur nicht, weil sie auf dasselbe stillschweigend Verzicht leisten. §. 1232. Da die Beybehaltung der halbinvaliden Mannschaft vom Cordon bis zu ihrer gänz­lichen Dienstesunfähigkeit als ein Benefice bewilligt ist, so kann dieselbe auf das Douceur, welches die über ihre Recapitulatisns-Zeit dienenden Soldaten zu erhalten haben, keinen Anspruch machen. §. 1233. Da nun durch die Verleihung der Capitulation die Beschwerden des Militär-Standes so viel, als es nur immer das Wohl des Staates gestattet, gemildert worden sind, so sol­len dagegen diejenigen, welche in Zukunft treulos ihre Fahnen verlassen, nebst den übrigen gesetzlichen Strafen der Desertion, bey dem ersten Betretungsfalle verhalten werden, nach der verflossenen ordentlichen Capitulation noch eine halbe Capitulations-Zeit zu dienen, im zweyten Betretungsfalle ist dem Deserteur der Capitulütions - Schein abzunehmen, und der­selbe auf Lebenszeit zu assentiren. Diese Capitulations-Verlängerung hat bey allen (die Verpflegsbäcker ausgenommen) des Verbrechens der Desertion Anerkannten einzutreten.

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