Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
52 Wie jene Leute, welche nach der Ertheilunq'der Kapitulation zum Feuergewehre traten, nachher zur Monturs-Branche übersetzt wurden, und keine lebenslängliche Engagirung freywillig eingingen, hinsichtlich der Capitulation zubehandeln sind. Hkth. ani 9. Marz 808. O 574. Bey Soldatenkindern, welche in Militär - Dienste treten kommt es hinsichtlich der Eapi- tularion vor allen auf das Nationale des Vaters an. Hkth. am 4 Sep. 810. K 2171. „ „ 8. Iän. 812. K 63. ,, ,, 20. 2iug. 818. K 3o67, Soldatenkinder sind nicht nach dem Nationale des Vaters entweder als Inländer oder Ausländer zu behandeln. Hkth. am4. Sep. «,». K 2,7,. ,1 „ 8.3fln. 812. K 63. Wann von diesem allgemeinen Grundsätze eine Ausnahme zu machen ist. Hkth. am 4. Sep.»,». K 2171. .. ,, 8.34n. 812. K 63. Wie die im Militär dienenden Soldatenkinder, deren Väter geborne Ungarn sind rücksichtlich der Capitukation zu bebandekn kommen. Hkth. am 8. Iän. 812. k 63. Wie die in Regiments - Erziehungshäusern auf Kosten des Regiments erzogenen Kinder, deren Väter geborne Ungarn oder Siebenbürger sind, Ninnchtlich der Kapitulation i« behandeln kommen. Hkth.am2». Aug. 8>8. It 3067. , Capitulation für die Solda- kenkinder der in italiänische Werbbezirke übersetzten deutschen Regimenter, ivelche aus den deutschen Staaten geboren, oder deren Väter geborne Lombarden oder Venerianer sind, >v,rd bestimmt. Hkth.am 20. Auj. 8.8. H 3o67, §2 1213. Leute, welche nach der Ertheilung der Capitulation zum Feuergewehre getreten, uns »lachher zur Monturs-Branche übersetzt worden sind, wenn sie dabcy keine lebenslängliche Engaginmg freywrllig eingegangen haben, sind zur vierzehnjährigen Capitulation verpflich - ter, und dann, wenn sie sich nicht reengagiren lassen, zu entlassen. tz. 1219* Bey Soldatenkindern, welche in Militär-Dienste treten, kommt es hinsichtlich der Capitulation vor allem auf das Nationale des Vaters an, ohne auf den zufälligen Ort der Geburt des Kindes Rücksicht zu nehmen. §. 1220. Ist der Vater aus den conscribirten erbländischen Provinzen gebürtig, so ist der Sohn ebenfalls als ein conscribirter Unterthan zu behandeln. Im entgegen gesetzten Falle ist derselbe nach dem Nationale seines Vaters entweder als Inländer oder als Ausländer zu betrachten. §. 1221. Von sdiesem allgemeinen Grundsätze ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn etwa der Sohn eines Auländers in ein Regiments-Erziehungshaus ausgenommen wird, da denselben auf diese Art der Staat gleichsam adoptiret; derley Jndividllcn sind daher ebenfalls als conscribirte Inländer zu behandeln. §. 1222. Die un Militär dienenden Soldatenkinder, deren Vater geborne Ungarn sind, können rücksichtlich der Capitulation folgender Maßen behandelt werden: a) Hat sich ein solches Soldatenkmd freywillig engagiren lassen, so ist es nach dem Inhalte seines Engagements zu behandeln, und hat sich nur dann einer Capitulation zu erfreuen, wenn es auf bestimmte Jahre sich engagirt hat; wenn es sich aber auf beständig engagirt hat, so ist es zur lebenslänglichen Dienstzeit zu verhalten. b) Ist ein solches Soldatenkind etwa vom Lande gestellt worden, so hat es, falls diese Stellung von 1802 bis zu jener von t8o5 Statt hatte, und es mit einem Capitula- tions-Scheine versehen wäre, auf die im Capitulations- Patente vom 4* May 1802 bestimmte Capitulation Anspruch zu machen, da den vom Jahre 802 bis zum Jahre 8o5 gestellten ungarischen Soldaten die erwähnte Capitulation zugesichert wurde. c) Wenn ein solches Soldatenkind vom Lande zu einer Zeit gestellt worden wäre, wo das Land auf bloße Kriegsdauer die Leute zu stellen hatte, so ist es gleich den übrigen als Kriegs-Capitulant zu behandeln. Im Falle endlich d) die Stellung zu einer solchen Zeit Statt hatte, wo die Recruten ohne Beschränkung auf eine bestimmte Dienstzeit vom Lande gestellt wurden, so ist ein solcher Mann gleich den mit ihm gestellten übrigen Leuten zur lebenslänglichen Dienstzeit verbunden. §. 1223. Die in' Regiments- - Erziehungshäusern auf Kosten des Regiments erzogenen Kmder> deren Vater geborne Ungarn oder Siebenbürger sind, haben, da in (Ungarn und Siebenbürgen keine Capitulation besteht, und sie folglich nach ihrer Nationalität auch keine Capi- tulvtion erhalten können, immer fortzudienen. §. 1224, Die Soldatenkinder der in italiänische Werbbezirke übersetzten deutschen Reglmenter sind nach ihrer Ausmusterung zu einer Dienstzeit von vierzehn Jahren zu verhalten, in so wett sie vor dieser Uebersetzung schon im Regiments-Erziehungshause ausgenommen waren, und aus den deutschen Staaten geboren sind, wogegen jene, deren Vater geborne Lombarden oder Venetianer sind, nur zu einer achtjährigen Dienstzeit verpflichtet werden können. VI. Haupt stück V. Abschnitt.