Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von den Inlander -- Capitulanten. 51 Es sind daher jenen Profefsionisten, welche früher bey der Verpflegs- Branche gedient haben, sodann entlassen, und vor der am 1. Jumus 181 1 auf alle Truppengattungen ausgedehnten vierzehnjährigen Capitulation zuni Feuergewehre gestellt worden sind, die bey der Verpflegs-Branche zugebrachten Dienstjahre von der zehnjährigen, jenen Professionistcn aber, welche nach der allgemeinen Einführung der vierzehnjährigen Capitulations-Zeit gestellt worden sind, von der vierzehnjährigen Capitulations-Zeit abzurechnen. h. 12 10. Diejenigen Individuen aber, welche die gesetzliche Capitulations-Zeit bey der Ver- pflegs-Branche als Professionisten ausgedient haben, können zur activen Armee nicht mehr gestellt werden. §• 1211. Ausländer und unconscribirte Inländer, welche sich zur Verpflegs-Branche assentiren lassen, erhalten ein Handgeld von ib fl.; dagegen aber sind sie zu einer sechsjährigen Capitulation zu bewegen, überhaupt sollen, um den beständigen Wechsel zu vermeiden, uncon-: scribirte Inländer, welche sich freywillig zur Verpflegs-Branche assentiren lassen, gegen ein Handgeld von 16 fl., und conscribirte, zum Linien-Dienste nicht Geeignete gegen ein Handgeld von 3 fl. auf keine kürzere Zeit, als auf wenigstens sechs Jahre, angenommen werden. §. 1212. Jene Professionisten, welche aus dem unobligaten Stande in den obligaten Stand übertreten, und die für die Armee überhaupt vorgeschriebene Dienstzeit eingehen, kann die vorige Dienstzeit bey ihrer Engagirung mit eingerechnet werden. §. 1 21 3. Diejenigen Individuen, welche sich bey Zeugämtern freywillig für beständig haben enga- giren lassen, sind contractmäßig zu behandeln, und haben auf die, die Capitulation begleitenden Begünstigungen keinen Anspruch zu machen, da auf diese Begünstigungen nur diejenigen Unterthanen Anspruch machen können, welche vermöge der bestandenen Gesetze lebenslänglich zu dienen verbunden wären. §. 1214. Diejenigen Individuen aber, welche sich nicht auf beständig engagirt haben, sondern förmlich für die Zeugämter recrutirt oder dahin transferirc worden sind, haben auf die Begünstigungen allerdings Anspruch zu machen, indem sie sonst ohne Verschulden verkürzt waren, und solche Leute können daher, nachdem sie die für die Artillerie bestimmten Dienstjahre zurück gelegt haben, gleich den übrigen Capirulanten ihre Entlassung begehren, oder sich reengagiren lassen. §. 1 2i5. Jene Alt-Milizer, welche aus dem Stande der Jung-Milizer freywillig übergetreten sind, bleiben, wie bisher, zur lebenslänglichen Dienstleistung verpflichtet, da sie sich wissentlich und ohne .Zwang dazu herbey lassen. H. 1216. Die Aufhebung der lebenslänglichen Dienstverpflichtung ist hier nicht anwendbar, indem bey verschiedenen Branchen, und nahmentlich bey der Monturs-Branche, die freywilligen lebenslänglichen Reengagirnngen auch noch in Zukunft bestehen können, und dergleichen En- gaments nie aufgehoben wurden. §. 1217. Diejenigen,welche vor oder nach der Ertheilung der Capitulation zur Monturs-Branche übergetreten sind, und sich nicht ausdrücklich zur lebenslänglichen Dienstzeit herbey liefen , sind nach ausgedienter Capitulation, wenn sie sich nicht reengagiren lassen, zu entlassen. Land ». 14 * Diejenigen Individuen , welche die gesetzliche Dienstzeit bei) der Verpflegs-Bran- che ausgedient haben , kennen zur aetiven Armee nicht mehr gestellt werden. Hkth. am iS. Jan. 809. O 208. Wie die zur Verpflegs - Branche sich frcywillig en- gaglrcn lassenden Individuen hinsichtlich der Capitulation zu behandeln sind. Hkth.am rg.Aug. 808. o -207&, „ ,, 26. 808. o 2961. „ ,, 25.3Än. 809. O 208. „ „ 11.3»l. 811. A 3583. Den Professisnisten, welche aus dem unobligatenStan- de tu den obligaten Stand übertreten , ist die vorige Du'ustzeit bey ihrer Cngagi- rung nut cinzurcchnen. Hkth. am 29. May 811. it 2380. Wie jene Individuen, welche sich bey Zeugämtern auf lebenslänglich haben cngagi- ren lassen, hinsichtlich der Capitulation zu behandeln sind. Hkth. am 16.3m. 808.0 1710. Wie diejenigen Individuen bey Zeugämteru, welche sich nicht auf bcstäudig cngagirt haben , sondern recrutirt oder dahin transferirt wurden, hinsichtlich der Capitu- lation zu behandeln sind. Hkth. am 16. Jul. 808. o 1710. Wie jene Alt-Milizer, welche aus dem Stande der Jung- Milizer freywillig übertraten, hinsichtlich der Capitu- lation zu behandeln sind. Hkth. am 9. März 808. ü 674. Aus welcher Ursache die Aufhebung der lebenslänglichen Dienstverpflichtung bey der Monturs-Branche nicht anwendbar ist. Hkth. am 9. März 808. <> 674. Wie diejenigen Leute, welche vor oder nach der Ertheilung der Capirulakion zur Monturs- Branche übergetreten sind, und sich Nicht aubdructuch zur lebenslänglichen Dienstzeit herbey ließen, rücksichtlich der Capitulation zu behandeln sind. Hkth. am 9. März6-,8. ü 674. 14