Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

5í) VI. Hauptstück. V. Abschnrtr. Wie jene Leute, welche auf steuerbare Wirthschaften ent­lassen wurden, dieselben aber nicht erhalten haben, hinsicht­lich der Capitulation zu behan­deln sind. Hkth. am 17. -Oct. 807. Den Ea-pitulanten ist die Zeit desjUrlaubes in die Capitula- tion einzurechnen. Hkth.am3.Jul. 8o3. D 2112. Wann den beurlaublenJuhr- wesensgemeinen die Zeit des Urlaubes in die Capitulations- Zeit eingerechnet werden kann. Hkth. diit i3. Sep.8l 1. K3897. „ „ 28. May 8 >4. CapitulationS - Scheine sind den aus die Dauer des Krie­ges sich Engagirenden zu er­folgen. Hkth. «m3o. @^.797.05899. Wann Kriegs - Capitulan- ten die fett Ende des Krieges bis zu ihrer Entlassung voll­streckte Dienstzeit zu gute zu rechnen ist. Hkth. am 4.3un. 8»5. d »446. Wie zeitlich Befreyte, wel­che sich bey ihrer Stellung die Capitulation nicht ausdrücklich fluf Kriegsdauer ausbedungen haben, hinsichtlich der Capi- tulation zu behandeln sind. Hkth. am 26.2ul.8»o. U 1604. Bereits entlassene Kriegs- Cap« tulanten können, wenn sie sich auf die Dauer des Krie­ges zum Dienste melden, ange­nommen werden. Hkrh. am >q. Jul. 809. o 1287. Aus welcher Ursache bey dem Verpflegsbacker- und sonstigen Handwerks - Personale nicht eben so, wie bey dem Gewehr­stande, eine Capitulation fest gesetzt iverdenkann. Hkth.am 4-May802. ,, „ y.März3o8.0 574. „ 16. 3ut. 808. O 1710. ,, _ „ 25.3<tn. 809. o 208. „ „ 11.3ui, 8n. A 3583. Aus welche Art die bey der Derpstegs-Branche zugebrach­te Zeit dem Handweeks-Perso- nale ln die gesetzliche Capitula- tions-Zeit einzurechnen ist. Hkth. ain 26. Húg. 808. O 2961. ,, ,, 11.3ui. 811, A 3583. „ (2, May 8>4. u. 2206» neue verpflichten, und hierzu die vollkommene Tauglichkeit besitzen; so haben ebenfalls jene Leute, welche für Entlassene rm Concertarions-Wege gestellt werden, die gesetzliche vierzehn- jährige Capitulation auszudienen. §. 120». Jenen Leuten, welche auf steuerbare Wirthschaften entlassen worden sind, und diese Wirthschaften nicht erhalten haben, und bloß deßwegen, nicht aber ex officio aß Recruten gestellt werden, sind jene Dienstjahre zu gute zu schrelben, die sie vor der Entlassung voll- streckt haben. §. 1202. Den Capitulanten ist die Zeit des Urlaubes sowohl bis zur E.rercier-Zeit, als auch bis zur Einberufung in die Capitulations-Zeit einzurechnen. §. 12o3. Den beurlaubten Fuhrwesensgemeinen kann die Zeit des Urlaubes nur dann, wie den übrigen Truppen, in die gesetzliche Capitulations-Zeit eingerechnet werden, wenn sie sich jährlich über ihre Ubication bey der Conscriptions- Revision dort, wo sie sich befinden, aus- weisen; auch ist jenen Beurlaubten, deren Dienstzeit zu Ende ist, der förmliche Abschied zuzustellen, und dieselben sind aus dem Verzeichnisse der Beurlaubten auszustreichen. h. 1204. Den auf die Dauer des Krieges sich engagirenden Leuten sind, so wie den Ausländer- Capitulanten, bey ihrer Assentirung gedruckte CapitulationS-Scheine zu erfolgen. §. 1200. Wenn Kriegs - Capitulanten ihre Dienste bis zur Vollstreckung der gesetzlichen Dienst- Zeit fortzusetzen sich erklären, so ist ihnen die seit Ende des Krieges bis zu ihrer Entlassung vollstreckte Dienstzeit zu gute zu rechnen.- §. 1206. Zeitlich Befreyte, welche sich bey ihrer Stellung die Capitulation auf Kriegsdauer nicht ausdrücklich ausbedungen haben, können nicht als Kriegs-Capitulanten behandelt wer­den, und solche Leute haben daher fortzudienen, bis ihre Dienstzeit allerhöchsten Ortes bestimmt wird. §. 1207. Wenn ausgediente und bereits entlassene Capitulanten sich auf die Dauer des Krieges wieder zum Dienste melden, so sind.sie ohne Anstand unter der Bedingung anzunehmen (und es ist ihnen die genaue Erfüllung derselben zuzusichern), daß sie nach Beendigung des Krieges ihre Entlassung ohne allen Umtrieb sicher erhalten sollen. §. 1208. Für das Verpflegsbacker -, Zeugamts - und sonstige Handwerks-Personal eine Capi­tulationS-Zeit, wie bey dem Gewehrstande, fest zu setzen, ist deßwegen nicht thunlich, weil die Engagirung bey den Verpflegsdiensten in der Regel nur als ein freyer Vertrag anzusehen ist, vermöge dessen jedes Individuum sich anheischig macht, eine gewisse Zeit von Jahren bey der Militär-Bäckerey zu dienen; daher hat es bey der bisherigen Capitulation von drey Jahren zu verbleiben, so wie es denjenigen Officieren, welchen ein Fourierschütz gebührt, Vorbehalten bleibt, mit demselben nach Gutbefinden eme Capitulation emzu- gehen. tz. 1209. Die bey der Verpflegs - Branche zugebrachte Zeit ist dem Verpflegsbacker-und Hand­werks-Personale (die Professionisten bey den Oekonomie-Commissionen ausgenommen) von der gesetzlichen Capitulations-Zeit abzuschreiben, ohne jedoch einen solchen Mann davon gänzlich oder für mehrere Jahre zu befreyen, als derselbe in der Militär-Verpflegs-Branche wirklich im Stande assentirt gedient hat.

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