Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

46 VI. Hauptstü cf. V. Absch n i r r. Ienr Individuen, welche die gesetzliche Ccipitnkations- Seit ausgedient haben, sind verpflichtet, bis zu ihrem 45. Jahre in der Landwehr zu die­nen. Hkth. am 4.May8or. 7.2iug. 810. K 1909. „ „ 9. Oct. 811. K 42 4°. Welche Individuen von der Verpflichtung'zur Landwehr besreyt sind. Hkth. am fl. Apr. 809. o 886. „ „ i6.3ipf.8io.it 716. ,, „ 7.3ftig.8io. it 1909. Wie sich hinsichtlich der Capi- tulation derjenigen Leute, red; chcalsgcmeineSoldaien affen­tirt , nach der Hand aber als Fouricre, Schmiede u. dgl. übersetzt worden sind, zu be­nehmen ist. Hk th. cm 4. May 802. » » 20. Apr. 819. kt i336. Welche Capitulation die zur Infanterie affentirten und oh­ne ihr Ansuchen zu dem Mi­neur-, Sappeur- und Pionier- Corps, dann Pontonier-Ba­taillon übersetzten Leute auS- zudienen haben. Hk th.am 7. Nov, 816. » » 2. Der. 816. » » 27.März 817. It 1262. Welche Capitulation die (5a- vallerie-Mannschaft, die zur Infanterie transferirt wurde, auszudienen hat. Hkth. am 5. Nov. 808, O 2799. ,, „ 9. Nov- 808, O 2743, Welche Capitulation die zum -Fuhrwesen affentirten und zu einem Beschäl - Departement übersetzten Leute auszudiencn haben. Hkth. am 1. Oct. 817. it 4369. Wie die aufkürzere Capitu- lations-Zeit affentirten und zur Cavallerie oder Artillerie übersetzten Leute rücksichtlich der Capitulation zu behandeln sind­Hkth.anr 1/1. Nov.816. it 534». „ ,, 7. Nov. 816. It 5690. ,, „ 1. Dec. 816. „ „ 7. Dec. 816. Was in zweifelhaften Fäl­len , ob rin Mann ursprünglich mit einer zehnjährigen Kapi­tulation affentirt sey, zu er­heben lsi.2 Hkth. am 27.März 617. It 1262. „ „ 21.Iun.817. It 2894. h. 1170. Nach vollstreckter Capitulation steht es jedem Individuum frey, entweder unter Bedin­gungen eine neue Capitulation einzugehen, oder in das Civil-Leben zurück zu treten, wo sich jedoch jeder conscribirte Unterrhan gefallen lassen muß, nach vollstreckter gesetzlicher Dienstzeit bis zu seinem zurück gelegten 46. Jahre auf jedesmahlige Aufforderung in der Landwehr zu dienen, und den dießfalls etwa vorzuschreibenden Hebungen beyzuwohnen, welches demselben auf ihrem Abschiede anzumerken ist. h. ii?1­Von dieser Verpflichtung sind ausgeschlossen: a) Diejenigen, welche ohne Reengagnung schon 20 Jahre in der aetiven Armee gedient ha­ben ; dann 1)) jene Kriegs - Capitulanten bey den deutschen Regimentern, welche als zeitlich Befreyte aus der Landwehr zu einem Regimente getreten sind, und daher in Zukunft von aller Militär-Dienstleistung sowohl in der Landwehr, als in der aetiven 'Armee auf immer besreyt sind. Dieser Umstand ist ausdrücklich in den Abschieden dieser Leute an zuinerkcn. §. 1172. Bey denjenigen, welche als gemeine Soldaten eingetreten, nach der Hand aber als Fouriere, Trompeter, Sattler, Schneider u. dgl. übersetzt worden sind, ist sich in Rücksicht der Capitulation, und zwar von ihrem ersten Eintritte in den Dienst an gerechnet, an die gesetzliche Capitulations-Zeit zu halten. Eben so ist denjenigen Individuen, welche früher bey der feldärztlichen Branche in der Armee dienten, und spater wieder zum Militär gestellt werden, die bey dieser Branche zu gebrachte Dienstzeit tn die Capitulation einzurechnen. h. 1178. Die Mannschaft des Mineur -, Sappeur - und Pionier - Corps, dann des Pontonier-Ba­taillons, welche mit einer ursprünglichen zehnjährigen Capitulation affentirt, und ohne ihr Ansuchen von der Infanterie dahin übersetzt wurde, hat nach Vollstreckung ihrer ursprüngli­chen kürzeren Capitulation auf ihre Entlassung Anspruch. tz. 1174. Die Cavallerie - Mannschaft, welche vor Festsetzung der vierzehnjährigen Capitulation zur Infanterie transferirt wurde, hat die für die Cavallerie früher bestimmt gewesene Caprtu lations-Dienstzeit bey der Infanterie zu vollstrecken. Nur der Fall ist hiervon ausgenommen, iveim ein Mann wegen solcher körperlichen Ge­brechen , die ihn zur Cavallerie, nicht aber zur Infanterie untauglich machen, dcS Dienstes we­gen, ohne eigenes Ansuchen, auch nicht zur Strafe, zur Infanterie übersetzet wurde. §. 1175. Die zum Fuhrwesen mit einer ursprünglichen zehnjährigen Capitulation affentirten und zu einem Beschäl-Departement übersetzten Leute sind nur zurAusdienung ihrer eingegange- nen Capitulation verpflichtet. h. 1176. Alle jene Leute, welche auf eine kürzere Capitulations-Zeit, als jene, welche bey der Artillerie und Cavallerie fest gesetzt ist, affentirt, und später zur Artillerie oder Cavallerie/ ohne es verlangtzll haben, ja oft wider ihren Willen, übersetzt wurden, sind nach ausge­dienter Capitulationszeit, in so weit sie sich nicht reengagiren lassen, zu entlassen. §• 1177« Wenn ein Mann wegen Mangels an Documenten den legalen Beweis, daß er ursprüng­lich mit einer zehnjährig«! Dlenstesverpflichtung bey der Infanterie affentirt, und später zur Artillerie oder Cavallerie übersetzt worden sey, nicht führen kann, folglich über seine Capr- tulation ein Zwetfel entsteht, so ist in solchen zweifelhaften Fallen zw erheben, ob der be

Next

/
Thumbnails
Contents