Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Vorí den Jnländer-Capitulanteu. 47 treffende Mann, bevor er bey der Artillerie oder Cavallerie zu dienen angefangen hat, nicht we­nigstens drey Monathe bey der Infanterie diente, oder nicht. §. 1178. Hat ein solcher Mann vor seiner Übersetzung zur Artillerie oder Cavallerie drey Mo- nathe bey der Infanterie gedient, so hat er nach vollendeter zehnjähriger Dlenstzeit auf seine Entlassung Anspruch, wenn auch die Assentirung auf zehn Jahre aus Mangel der Dokumente nicht legal erwiesen werden kann. i 1179. Im entgegen gesetzten Falle aber, wenn der betreffende Mann, bevor er zur Artillerie oder Cavallerie übersetzt wurde, nicht wenigstens drey Monathe bey der Infanterie gedient hätte, und über dessen DiensteSverpflichtung ein Zweifel obwaltet, so ist derselbe zu einer vierzehnjährigen Dienstzeit zu verhalten, weil dann die Vermutbung entsteht, daß er ur­sprünglich für die Cavallene oder Artillerie ausgehoben, oder mit der Bestimmung für eine dieser beyden Waffengattungen zum Bezirks-Regiment assentirt, und unmittelbar nach der Assentirung zur Artillere oder Cavallerie übersetzt worden sey. §. 1180. In jenen Fallen, in welchen aus den Assent-Protokollen, Transferirungs - Listen oder sonstigen Dokumenten der Beweis geführt werden kann , daß der betreffende Mann ursprüng­lich nur auf zehn Jahre assentirt worden sey, ist derselbe nach vollstreckter zehnjähriger Dienst­zeit zu entlassen, wenn er auch noch so kurze Zeit bey der Infanterie gedient hätte. ' tz. 1181. Diejenigen Inländer} welche, um bey der Assentirung eine kürzere Capitulation zu er­halten, sich fälschlich für Edelleute ausgeben, sind im Entdeckungsfalle zum lebenslänglichen Dienste zu verhalten. §. 1183. Wenn sich ein Inländer, um ein größeres Handgeld oder eine kürzere Capitulation zu erschleichen, als Ausländer anwerben läßt, so soll er im Falle der Entdeckung sowohl die ge­setzmäßige Dienstzeit auszudienen, als auch sein besonderes Engagement zu erfüllen haben; auch muß derselbe, wenn er zum Werbbezirke eines anderen Regiments gehört, und nicht etwa das General-Commando einrretender Dienstesrücksichten wegen etwas Anderes verord­net, demjenigen Regiment, zu welchem er gehört, zurück gestellt werden. 5. 1183. Wenn Individuen, welche bereits in der Landwehr oder in den Frey - Bataillonen ge­dient haben, unter die Vorgemerkten ausgenommen, und seiner Zeit als Recruten auögeho- ben werden, so ist ihnen an ihrer neuen Capitulation Ein Jahr zu gute zu rechnen , und sie sind daher nur auf 13 Jahre zu assentiren. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß diese Begünstigung nur solchen Individuen zu Theil werden könne, welche ihrer Pflicht bey der Landwehr oder den betreffenden Frey - Bataillonen entsprochen haben, keinesweges aber auch jenen, welche sich derselben durch lmeineidige Entweichung entzogen , und daher auf eine solche Berücksichtigung gar keinen Anspruch haben. Vorerwähnte Begünstigung bezieht sich allerdings nur auf jene Individuen, welche schon früher bey der Landwehr gedient haben, kei- neswegrs aber aufdieerst in den Jahren i8i3, 1814, 1815 in den activen Stand der Regimen­ter übersetzten Landwehrmänner; letzteren muß jedoch die vor ihrer Uebersetzung zu den Re­gimentern während der Dauer des Krieges in der Landwehr zugebrachte Dienstzeit, den Fall der vorbesagten Entweichung ausgenommen, zu gute gerechnet werden. tz. 1184. Landwehrmänner, welche bey einem Regiment ein treten wollen, können, wenn sie der Militär-Stellung unterliegen, nur auf die gesetzliche, jene aber, welche in die Classe der Exemten gehören, auch auf eine sechsjährige Capitulation engaackt werden. Äj . ' Welche Capitulation ein Mann, der vor seiner lieber- setzung zur lUtiücm drey Mo­nathe bey der Infanterie dien­te, auszudienen hat. Hkth. am 12. Iun.617. K 2 3g4. Welche Capitulation ein Mann, der ver seiner Ueber- seüung zur Artillerie oder Ca­vallerie nicht wenigstens drey Monathe bey der Infanterie diente, auszudienen hat. Hkth.am íz. Iun. 817.H 2394. Welche Capitulation ein Mann, der laut llssent-Proto- colls, Transferirungs-Liste, oder sonstiger Doeumentc auf eine l ojäkriqe (Kapitulation as- sentirt wurde, und nur kurze Zeit bey der Infanterie diente, auszudienen hat. Hkth.am 12.3un. 817. H 2391. Wie diejenigen Inländer, welche sich bey der Assentirung fälschlich für Coelleute ausge­ben, hinsichtlich der Capitula- tion zu behandeln sind. Hkth.am3>.3ul. 807. d 3109. Wie ein Inländer, welcher sich, um «in größeres Handgeld oder eine kürzere Capitulation zu erschleichen, als Ausländer anwerben läßt, zu behandeln ist. Hkth. am 33. Sep. 808. Wie Individuen, welche be« reits in derLandwehroder in de» Frey-Bataillonen gedient ha­ben , und als Recruten ausge­hoben werden, hinsichtlich der Capitulation zu behandelt: sind. Hkth. am 22.y>r. 8i3. k,i 604. .. 28. Iän.Siy.« 3,,. « „ 24.2ifV. 819. H i3oj. Die Capituiations - Zeit fttr Landwehrmänncr, welche bey einem Regimenté muteten wollen, wird bestimmt. Hkth. am 6. 5cb. 811. K 584

Next

/
Thumbnails
Contents