Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von bem Ca sern - Aufsichts - Personale. 4l i wieder mit Wasser anfüllen zu lassen, wenn sie zuvor im Erfordernißsalle durch de» Binder gehörig brauchbar hergestellt worden sind, und sodann angefüllt zu erhallen. rrrens: Die vorhandenen Feuerspritzen und übrigen Feuerlösch - Geräthe müssen immer vollzählig und in gutem Stande erhalten werden; erstere sind daher jährlich zwey Mahl zu probieren, und die Schläuche gehörig einzuschmieren. Die zu dieser Probe nöthige Mannschaft ist jedes Mahl von dem Casern-Commando zu verlangen. Sollten sich nothwendige Herstellungen oder Ausbesserungen zeigen, so sind solche gleich vornehmen zu lassen. Die Feuerspritzen und hierzu nöthigen Geräthe dienen nicht bloß zum Gebrauche für die Casernen und militärischen Gebäude, worin sie sich befinden, sondern, wenn etiva ein Feuer in der Gegend dieser Gebäude entstände, und letztere von keiner Feuersgefahr bedroht seyn sollten, hat der Casern - Verwalter mit den Feuerspritzen zu Hülfe zu eilen, und in Ermanglung der Zugpferde bte Spritze durch commandirte Mannschaft, im Einvernehrnen mit dem Casern-Commando, dahin ziehen zu lassen. Sollte aber durch das entstandene Feuer eine Besorgnis; für die Caserne oder das Militär - Gebäude eintreten, so hat die Spritze daselbst m Bereitschaft zu bleiben. 3tens: Zur Beseitigung einer Feuersgefahr sind die Nauchfänge nach den deßwegen bestehenden Contracten zu rechter Zeit zu kehren, worauf eine besondere Rücksicht zu nehmen ist. gtens: Das Tabakrauchcn an Orten, wo es Feuersgefahr besorgen ließe, nähmlich in den Holz-,Stroh - und Heuschupfen, Ställen, Magazinen, Dachböden u. s. w., ist durchaus nicht zu gestalten. 5tens: Das alle Vierteljahr abgelegene alte Bettstroh der gesunden Mannschaft ist dort, wo dessen Verkauf dem Betten - Magazine obliegt , zur Verhüthung der so viel als möglich außer der Caserne zusammen zu tragen, im Falle es nicht Feuersgefahr noch an eben dem Tage, wo das frische Stroh eingefüttt wird, von dem Erkäufer weggeschaffet werden könnte. §. 2709. B. In Ansehung auf die Reinlichkeit. rtens: Zur Vermeidung jedes Übeln und für die Gesundheit der Mannschaft nachtheili- ligen Geruches muß bey der Verstopfung der Abtritte und Canäle durch die Canal-Räumer die ungesäumte Abhülfe getroffen werden, und im Falle sich der Unrath angehauft haben sollte, ist die vollständige Räumung bewirken zu lassen. Von dem Casern - Verwalter ist die schuldige Sorge zu tragen, daß das Aerarium durch den diese Arbeit verrichtenden Mährungräumer nicht benachthei- ligt, und der mit ihm eingegangene Contract oder Accord genau erfüllt werde. Die Fortifications-Local-Direction und das Feld-Kriegs -Commiffariat haben die dießfallsigen Accorde und die Bezahlung für diese Arbeit zu controlliren. Es ist für die dabey dem Aerarium verursacht werdende, sehr bedeutende Geldauslage besser, wenn solche Contracte und Accorde nicht nach Fuhren ober nach Tagen, sondern nach der Dimension der Senkgruben so viel als möglich behandelt werden. Die (Sonten sind dem General - Commando zur Genehmigung des dießfallsigen Unkosten-Betrages einzureichen. Wird bey der Reinigung der Abtritte und Canäle wahrgenommen, daß die Verstopfung durch das Hineinwerfen des Kehrichts u. dgl. entstanden wäre, 104 * Land xi. ÖUiegen&eifen fcer Sofern; ©entölter in. Jínfeímng Der Reinlit&feit. fjftlj. am 8. #pr. 819. 1 2071.,