Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

O bliegenbeiten eines Casee«-- VerwalterS hinsichtlich SesGe- sundheitsstandeS. Hkth. gm8. Apr. 8-y.i 107,. so t|T btefer Umstand dem Casern Commando anzuzeigen, damit die Mannschaft zur Unterlassung dieses Unfuges auf das nachdrücklichste angewiesen werde. Ltens: Weder Kehricht noch sonst eine Unreinlichkeit darf über die Fenster geschüttet werden, sondern muß auf einem dazu bestimmten Platze gesammelt werden, und ist von Zeit zu Zeit wegzuschaffen. In großen Casernen, wenn es unvermeidlich ist, hat das Wegführen dieses gesammelten Kehrmistes mittelst ararischer Fuhrwesens- Wägen, oder in deren Ermangelung unter kriegscommissariatischer Jntervenirung mittelst gedungener Fuhren zu geschehen. Die Aufnahme gedungener Fuhren wird jedoch nur unter der Bedingung gestattet, wenn der Fuhrwesens - Cemmandant ein eigenes Certisicat ausstellt, daß, und warum er diese Fuhren durch die ihm untergeordneten Bespannungen nicht zu bewirken im Stande ist, mit welchem Certificate die Aufrechnung belegt werden muß. Es kann sich zum Auf- und Ab­laden der einquartierten Man'nschaft bedient werden. 3tens : Zur Säuberung der Zimmer sind den Compagnien oder Escadronen auf die Dauer- zeit von einem Monathe für jedes belegte große Zimmer ... 2 für jedes kleine . . . . . . . 1, für eine jede Casern-Wachstube . . . . 1, für jedes Stabsstockhaus-Zimmer . . . . zur Reinigung der Casernen, Höfe, Stiegen und Gänge, wenn die Belegung dieser Gebäude sich nicht über ein Bataillon Infanterie er­streckt, nach de»n Verhältnisse der Größe der zu reinigenden Locale überhaupt 12—2", und wenn die Belegung aus mehr als einem Bataillon besteht, nicht mehr als überhaupt für jedes Bataillon . . . . . 12 ordinäre Kehrbesen auszufolgen, und gegen die Quittungen der Empfänger in der Rechnung zu verausgaben. Es versteht sich dabey von selbst, daß diese Anzahl von Kehrbesen nur als das Maximum anzusehen, mithin die allgemeine Pflicht ist, daß nur die unum­gänglich nothwendige Zahl derselben gebraucht und erfolgt werde. Für alle mit Stabs- und Ober-Officieren,Stabsparkeyen und mit den unter der Rubrik: Gage stehenden Prima-Pianisten belegten Zimmer gebühren von dem Aerarium keine Kehrbesen, eben so wenig für die Stallungen der Infante­rie und Cavallerie, weil sowohl die Kehrbesen als auch die Beleuchtung von dein aus dem Dünger gelvset werdenden Geldbeträge bestritten werden muffen. 4tens: Bey den Ställen ist in's Besondere darauf zu achten, dasi der Dünger stets auf einem so viel möglich abgesonderten Platze aufgehäuft, und höchstens eine Woche im Hofe belassen werde. 5tens: Das Waschen und Trocknen der Wäsche lst in den Zimmern nicht zu gestatten, sondern muß in dem Hose geschehen. H. 2710. C. In Hinsicht auf den Gesundheitsstand. »tens: Hat der Casern - Verwalter darüber zu wachen, daß immer genußbares Wasser vorhanden sey, und kein Mangel daran eintrete. Zur Verbesserung des Wassers ist, im Falle es nothweudig befunden würde, in die Brunnen Steinsalz zu geben. Die Nothwendigkeit und die Menge des Steinsalzes muß auf die Bestätigung eines Chef-Arztes gegründet seyn, welche letztere der Rechnung beyzulegen ist. Im Winter sind die Brunnen mit Stroh zu überdecken, und wenn an denselben eine Herstellung nothwendig werden sollte, selbe ohne mindesten Verzug ror­XI. Hauptftück. VI. Ab schnitt. /

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