Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von der Recrutirung in Friedenszei ten. 5 stige Bildung für den Dienst zu erhalten versprechen; sie sind zur Evident-Haltung bei Standes zur Infanterie zu assentiren, sogleich aber zu diesen Corps zu übersetzen. tz. g5y. Wenn aber von den Infanterie-Regimentern zu den Extra-Corps Recruten abgegeben werden, so sind dieselben bey diesen Militär-Branchen nicht sogleich in Stand zu neh­men, sondern erst durch vier Wochen zu prüfen, ob dieselben die nöthigen Eigenschaften un-d gute Moralität besitzen. Während dieser Zeit sind sie bey den Infanterie-Regimentern als commandwt im Stande zu führen. Sollte es sich binnen vier Wochen zeigen, daß die erhaltene Mannschaft schlechterdings nicht geeignet ist, so ist sogleich nach Verlauf dieses Termines an das Vorgesetzte General- Commando die Anzeige zu erstatten, welches dann zur genauen Untersuchung eine eigene Commission zu ernennen hat. Findet auch diese Commission, daß die Mannschaft zum Corps nicht geeignet ist, so ist dieselbe dem Infanterie-Regiment, von welchem sie abgegeben wurde, wieder zurück zu schicken, und dem Hofkriegsrathe die Anzeige zu erstatten; jedoch ist hierbey noch ausdrücklich zu be­merken, daß, wenn nicht wenigstens binnen vier Wochen die Anzeige gemacht wird, ob die erhaltene Mannschaft für den Dienst des Corps geeignet sey, dieselbe als brauchbar ange­sehen, und auf eine spätere Vorstellung keine Rücksicht mehr genommen werden würde. Zeigt es sich, daß der Regiments-Commandant von der üblen Aufführung eines zurück gesandten Individuums schon vor seiner Abgabe unterrichtet war, so ist derselbe zum Ersätze der Vor­spann und des Schlaskreuzers für den Hin - und Hermarsch zu verhalten. §. 960. Die sämmtlichen deutschen Cavallerie-Regimenter werden aus den deutschen Werbbe­zirks-Infanterie-Regimentern nach der dem IV. Hauptstücke angehä'ngten Tabelle ergänzt. Bey den Uhlanen- Regimentern ist, iin Falle durch die Werbungen und Engagirungen von Exemten d>» komplette Srand nicht erhalten werden kann, der Abgang in Friedenszeiten Ein Mahl im Jahre nach vollendeter Exercwr-Zeit aus den gallizischen Infanterie-Regimen­tern zu ersetzen. Zu diesem Ende haben sie vier Wochen vor der Erercier-Zeit ihren Bedarf dem betreffenden General - Commando anzuzeigen. Hierzu sind immer Leute von guter Conduite, welche mit Pferden umzugehen wissen, und einiger Maßen der deutschen Sprache kundig sind, zu übersetzen; für die abzugebenden Leute aber sind die Commandanten der Infanterie-Regimenter und die allenfalls beygezoge- nen Uhlanen-Werb-Officiere verantwortlich. h. 961. Um die Ergänzung der Husaren-Regimenter, welche der Ordnung nach aus den un­garischen Infanterie-Regimentern zu geschehen hass, möglichst zu befördern, findet man die für Entlassungswerber gestellten Leute für die berreffenden Husaren-Regimenter zu assen­tiren ohne Anstand zu bewilligen, jedoch mit dem, daß für die Husaren-Regimenter nur solche Stellvertreter zu widmen seyn, welche die vollkommene Angemessenheit für diese Waffengat­tung haben, und die von den betreffenden Entlassungswerbern auf vierzehnjährige Dienstzeit gestellt werden, oder sich freywillig zu einer vierzehnjährigen Capitulation herbey lassen. Uebrigens darf durch die zugestandene Widmung der Stellvertreter für die Husaren-Regimenrer dem betreffenden Entlassungswerber die Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingnisse auf keinen Fall erschwert werden, daß demnach die von den Entlassungswerbern gestellten Leute, wenn sie die vollkommene Angemessenheit zur Infanterie haben, bloß deßwegen, weil sie etwa aus besonderen Ursachen zum Cavallerie-Dienste unangemessen erkannt werden, um so weniger zurück zu weisen sind, als dadurch zu unliebsamen Differenzen mit den politischen Behörden Anlaß gegeben würde. iSeo bachtuiigen Sey Abgabe der Recrutcn an die Extra- Corps aus dein Stande der Infanterie-Regimenter. Hkth.am so.März. 804. N 35g. » » >5. Jul. 804. H 2940, » » 8. 2et. 816. Ergänzung der deutschen Cavallerie aus den deutschen, und der Uhlanen-Regimenter durch die gallizischen Infan­terie-Regimenter. Hkth. am 27. März 808. Sie Husaren - Regimenter sind durch freywillige Cnga- airung zu completiren. Hkth. am 4- Dcc.3.8.114368.

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