Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Xí. Hauptstück. I. A b schni t t. 3Q4 Nequartierung ver schaft in Casernen. Hkth.am 1. Sep. 807. Sasern - Ordnung. Hkth. am 6. Apr. 780. „ „ i5. Aug. 760. « „ 1. Sep. 807. theile angemerkt, und die Anzahl und Gattung der Geräthschaften rubrikenweise ausgewie­sen , und am Ende summirt sind , zu übernehmen. Nach erfolgter Uebergabe sind, die Jn- ventarien von dem Casern-Verwalter als Uebergeber, und von dem Quartier machenden Officiere als Uebernehmer gemeinschaftlich zu fertigen, und gegenseitig auszuwechseln, und dem übernehmenden Officiere gleich sammtliche Schlüssel der übergebenen Locale ein- juhändigen. Bey der Uebergabe selbst hat immer auch ein Individuum des Verpflegs-Betten- Magazins, da der Bettenbelag ganz von demselben subministrirt und verwaltet wird, zur Uebergabe der Bettstätten und Fornitureu zu interveniren, daher das Verpflegsamt gleich beym Eintreffen des Quartier machenden Officiers vom Casern-Verwalter deßwegen be- nachrrchtigt werden muß. Nach Auswechslung der Jnventarien hat der Quartier machende Officler das Ueber- gabs-Jnventarium dem betreffenden Regiments-, Bataillons- oder sonstigen Abtheilungs- Commandanten zuzustellen, und sich von den Compagnie- oder Escadrons - Commandan­ten die für die belegten Mannschaftszimmer anrepartirten Geräthschaften und die in die Officiers-Quartiere abgegebenen Einrichtungsstücke zu seiner Sicherheit abquittiren zu lassen. Das Uebernahms - Jnventarium dient zur Sicherheit des Casern - Verwalters , es ist daher jede durch die einverständlich mit dem betreffenden Truppen-Commandanten oder mit dem hierzu eigens beauftragten Officiere von Zeit zu Zeit erfolgende neue Abgabe oder Auswechselung eintretende Veränderung auf beyden Parten der Jnventarien anzumerken. Die kleinen Casern-Zimmer, nähmlich jene, wo nur 1,2 oder 3 Betten stehen können, müssen fürj die Feldwebel, Wachtmelster, Fouriere, Profoßen und Regiments- Tambours gewidmet, und getrachtet werden, daß die Verheiratheten von diesen Parteyen so sehr als möglich von den übrigen separirte Zimmer und der Profoß ferne Wohnung nächst dem Stockhause erhalte. Jede Compagnie und Escadron bedarf ein geräumiges trocke­nes Zimmer als Monturs-, Armaturs-und Rüstungs-Magazin mit Rechen und Wand­nageln hinlänglich versehen. h. 2663. Mann- Sobald die Leute nach der Einrückung in eme Caserne eingetheilt sind, müssen den­selben ihre Liegerstätten angewiesen werden. Die Montur und Rüstung muß stets in einer solchen Ordnung bey der Hand seyn, daß sie zu allen Zelten bey Tag und Nacht ergrrf- fen werden könne/ daher sind die Gewehre und Patrontaschen auf eigenen Rechen, und wieder auf anderen die Montur und übrigen Lederwerks- und Rüstungs-Sorten gehörig zu versorgen. Diese Ordnung muß auch beobachtet werden, wenn die Leute beym Landmanne bcquartiert sind, wo sie die Bagage neben ihrer Liegerstätte zu verwahren haben. §. 2664. Alle wirklichen und Quasi-Casernen müssen in gutem Stande erhalten werden (wie sich nun bey vorfallenden Reparationen zu benehmen ist, zeigt der sechste Abschnitt dieses Hauptstückes); es rst daher schärfcstens darauf zu sehen, daß von den Geräthschaften nichts entwendet, beschädigt oder zu Grunde gerichtet werde. Auf keinem Tische und auf keiner Bank darf Tabak geschnitten werden. Die Betten müssen rein gehalten, alle Tage frisch gebettet, sonach die Sommer- unb Wintecdecken beym Kopfbrete der Bettstätte zusammen gerollt, und die Leintücher alle Monathe Em Mahl rein gewaschen ausgewechselt werden; es darf sich daher niemand mit Schuhen oder angekleidet rn's Bett legen, kein Gewehr darf auf dasselbe gesetzt werden, und die Weiber sind verpflichtet, täglich die Zimmer auszukehren, die Tische und überhaupt das ganze Zimmer rein zu halten. Das Waschen und Trocknen der Wäsche ist bloß im Hofe gestattet. Im Sommer sollen die Fenster bey schönem Wetter mehrere Stunden, und fcíbíí im Winter einige Zeit geöffnet werden. Kein Brunnen darf verunreinigt oder das Wasser trübe gemacht, noch Mist und sonstige Unrei­nigkeit vom Fenster geschüttet, sondern der Kehricht und aller Unrath müssen in die be-

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