Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
32 VI. Hauptstück. III. Abschnitt. Dotirung der Werb-Eom- manden mit dem nöthjgen Geldverlage. Hkth. am 6. Iän. 809. o 117. » »1. Feb. 809. 2 478. Führung der Monturs-Pro- tscolle. Hkth.am 1. Fed.809.i 47g. Berichtigung der Ausgaben für frc»,de Regimenter. Hkth.am '.Feb'809. 1 478. Was die General - Com- manden wegen Einsendung der jährlichen Werbrechnungen zu beobachten haben. Hkth. am 1. Fed. 809,1 478. Nach Verlauf emes jeden Monathes ist das Protokoll abzuschließen, und aus demselben über das ganze Werb-Commando, mit Inbegriff des Zuwachses und Abgangs sammt- licher Recruten, Deserteurs rc. eine individuelle VerpflegS - Liste zu verfassen, worin die Gagen, Löhnungen, Beyträge, Extra-Gelder, Werbgelder, bezahlte Taglien für Deserteure, überhaupt alle Auslagen, in den dazu bestimmten eigenen Rubriken nebst den Naturalien und dem Service besonders auszuweisen sind. Am Ende der Verpflegs-Liste ist die summarische Rechnung über sämmtliche Empfänge und Ausgaben zu verfassen. Alle Geld-Documente und Gegenscheine, so wie die vorkommenden Assent-, Präsentirungö- und TransferUungs-Listen sind dieser Verpflegs-Liste bey- zulcgen. Sie ist von dem Hauptpost»-Commandanten und von dein daselbst befindlichen Feldwebel zu unterfertigen, dann aber gleich nach geendigtem Monathe dem respicirenden Feld-Kriegs-Commissär zur Revision vorzulegen. Nach geschehener Revision der Rechnung hat der respicirende Feld-Kriegs-Commis- sär den Ersatz der ausgelegten Gelder bey der nächsten Kriegs-Cassa anzuweisen, wo sie dem Commandanten gegen seine auf das Regiment, bey welchem er im Stande ist, lautende Quittung zu erfolgen sind. Der respicirende Feld - Kriegs -Commissär hat sodann die Rechnung mit allen dazu gehörigen Beylagen dem betreffenden Regiment ohne Verzug auf eine sichere Art zuzusenden. §. 1090. Es ist vorzusehen, daß die Werb-Commanden mit einem nicht unbedeutenden Geldverlage werden versehen werden müssen, das General-Commando in Ungarn hat daher nach dem Maße, wie es die Umstände fordern, das Verlags-Quantum zu bestimmen, welches von Zeit zu Zeit sich vermehren oder vermindern kann. Da, wo eine Gegensperre möglich ist, muß solche eingeleitet, überhaupt aber darauf gesehen werden, daß die Werb-Commanden nie überflüssige Gelder in Händen haben, was besonders dem Respicirenden obliegt, damit das Aerarium keiner Gefahr eines möglichen Verlustes ausgesetzr werde. Um aber dem Respicirenden die leichtere Uebersicht von dem vorhandenen Geldreste zu verschaffen, und zur täglichen Evidenz des Restes, muß der Werb-Commandant über die empfangenen und verwendeten Gelder ein ordentliches Cassa-Journal führen und unterhalten, wodurch auch noch der gute Zweck erreicht wird, daß bey Musterungen, Revisionen, Uebergaben rc. der bare Cassa-Rest ersehen werden kann, ohne vorher die Rechnung im Detail abzuschließen. tz. 1091. lieber die empfangenen und verwendeten Monturs-Sorten, sowohl für die Comman- dirten, als auch für die aufgebrachten Recruten, Deserteure rc. ist das bey den Compagnien ohnehin vorgeschriebene Monturs - Protokoll zu führen, aus welchem die jährlich zu legende Rechnung leicht zu verfassen ist, und auch bey Musterungen, Revisionen, Uebergaben rc. der wirkliche Vorrath eben so leicht ausgewiesen werden kann. Die Monturs - Rechnung ist mit Ende Oktobers eines jeden Jahres dem Regiment zur Verfassung des Ganzen zuverlässig einzuschicken. tz. 1092. Da die Werb - Commanden in Ungarn größten Theils für das eigene Regiment die Recruten werben, und nur in besonderen Fällen Leute für frembe Regimeuter ausbringen, so ist es nicht nothwendig, daß der Ersatz der uninittelbaren Werbgelder mit einem besonderen Entwürfe aus der Kriegs-Cassa erhoben werde, sondern die Auslagen für solche Leute sind so, wie jene für die Zugecheilten von fremden Regimentern zu behandeln, folglich mit den gewöhnlichen Standesausweisen zu berichtigen. §. 1098. Damit die Werb-Commanden ihre monathlichen und jährlichen Rechnungen dem Regiment in der gehörigen Zeit einschicken, und damit solche zur leichteren Uebersicht und Behandlung für die Regiments - Kanzelley, der Vorschrift gemäß, und