Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

, Von der Militär-Werbung. 33 gleichförmig mit den Regiments - Rechnungen verfaßt werden, haben die General-Comman- den jedem Werb-Commando und dem respicirenden Feld-Kriegs-Commissär den Termin fest zu setzen, bis zu welchem jede Rechnung längstens beym Regiment einrrefsen muß, und die Regimenter haben den Werb -Commanden durch die Rechnungs-Kanzelley die vorge­schriebenen Formulare für das angeordnete Verpflegs-Protocoll, die Verpflegs-Liste, das Cassa-Journal und Montur-Protokoll mitzutheilen. h. 1094. Die Werbgelderberechnung ist bey der Musterung dem kriegscommissariarischen Be­amten vorzulegen. Die Werb-Ersparungsgelder können zur Beförderung der Werbung und ReenZagirung, keinesweges aber zu weiteren Rubriken verwendet, noch viel weniger sich von dem Werb- Commandanten zugeeignet werden. §. 1095. Von den Regimentern ist die auf Werbung in Ungarn commandirte Mannschaft mit der Loco-Gebühr zu behandeln, folglich sind auch die von dem Werb-Commando verrech- neten Gelder, Naturalien und das Service in den gehörigen Rubriken nach der Vorschrift zur innerlichen Rechnungörichtigkeit aufzuführen. §. 1096. Sollte durch Dislocations - Veränderung oder durch andere wichtige Umstande der Fall eintreten, daß die Rechnungen von den Werb-Commanden nicht in der rechten Zeit eintreffen, so darf deßhalb die Regiments-Rechnungs-Kanzelley mit Verfassung der Monathsberech- nung nicht bls zur Einlangung derselben warten, sondern diese ist ohne Rücksicht auf das Werb-Commando zu verfassen, die Gebühr der Werb-Commanden in der Docirung der Monaths- Tabelle als unberechnet anzumerken, und diese, so wie die übrigen Auslagen, in dem nächst darauf folgenden Monathe zu berechnen und als Nachtrag einzubringen. §. 1097. Den Werb - Commanden und ihren Officieren wird es zur besonderen Pflicht gemacht, Hey erfolgender allgemeiner oder auch monathlicher Einberufung der im Werbbezirke sich auf­haltenden Beurlaubten, einverständlich mit den Jurisdictionen, allenfalls auch durch die un­terhabenden Werb-Commandirten auf jedesmahliges Verlangen thatig mitzuwirken, daß solche Einberufene schleunig, und bey etwa abgehenden Recruten - Transporten zu ihren Re­gimentern instradirt werden. §. 1098. Eine noch strengere Pflicht der Werb-Commanden begreift die Anzeige solcher Men­schen, welche sich, um der Stellung zu entgehen, aus ihren Werbbezirken eigenmächtig ent­fernen, oder gar ihre Fahne verlassen haben, und in abgelegenen Gegenden, entweder von dem Landvolke nicht erkannt, oder aus Furcht der Rache nicht angezeigt werden, wogegen den Werbern für jeden von ihnen eingebrachten Deserteur die vorgeschriebene Taglia erfolgt werden wird. Die Werhgelderberechnung ist bet) bet Musterung t>orr julegcn, dann Verwendung der Werb-Ersparungsgelder. Hkth. am 4- 9íov. 772. » »17. März 773. Verrechnung der Gebühr für die Werbniaimschaft. Hkth. am >.Feb.8c>9.1 478. Wie sich die Regimenter bey verspäteter Einsendung der Werb -Documcnte zu beneh­men haben. Hkth. am 1. Feb. O09. 1 478. Mitwirkung der Werb-Som- manden.->) zur Einbringung der Be­urlaubten ; Hkth. am 6.2än. 809. o 117. b) zur Ausspähung und Ein­bringung der Recrutirungü- Flüchtlinge und Deserteure. Hkth. am 1.@ep.807. » » 6.2än. 809.0 117, §. »099. Jene Werb-Officiere, welche sich durch Ordnung, Thatigkeit, kluges und anständiges Benehmen mit dem Civil, und durch nützliche Verwendung mit dem ergiebigsten Erfolge in ihrem Werbgeschäfte auszeichnen, werden bey fortgesetzten Beweisen ihres vorzüglichen Dienst­eifers und bey bestätigten militärischen Diensten nach Beschaffenheit entweder zu einer Beför­derung oder zu einer angemessenen Remuneration aus dem Werb-Fonde Seiner Majestät em­pfohlen werden, so wie die durch unbescholtene Conduite und für den Fortgang des Werb­geschäftes am meisten sich hervor thuenden Werb-Unter-Officiere und Gemeinen mit einer be- sondern Ermunterung werden bedachr werden. Band n. 9 ^ SJelo^nuiigen für Sie firf? 5en t öem 333er6gef$äffe atiőjeid); ncrrten 2nttt>i&uen. ,int 6.3än. 809. o 117,

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