Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von der Militär-Werbung, 51 Ordnung, Vorsicht und Wachsamkeit ist in jedem Dienste, und besonders bey Trans­portirung der Recruten erforderlich; wenn nun mit solchen Maßregeln auch ein vernünftiges und sorgfältiges Benehmen gegen den angehenden Soldaten verbunden wird, so ist zu er­warten, daß hierdurch der Desertion sowohl auf den Sammelplätzen, als auch wahrend der Transporte, am sichersten vorgebeugt, durch Reinlichkeit und eine ordentliche Lebensweise aber auch auf dem Marsche die Gesundheit der Leute werde erhalten werden. Zur Transportirung der Recruten müssen, ohne Rücksicht auf den Dienstroster, einzig solche Officiere verwendet werden, welche die hierzu erforderlichen Eigenschaften besitzen; auch die nöthigen Unter-Officiere müssen nach einem ähnlichen Maßstabe gewählt, und von den gemeinen Leuten nur die am besten conduisirten und vertrautesten beordert werden. Wenn auf dem Sammelplätze ein Theil der Recruten nicht dem eigenen Bezirks-, son­dern einem anderen ungarischen Regiment zugewiesen wird, so sind dieselben vom respiciren- den Kriegs-Commissariate ordentlich dahin zu transferiren, und die Transferirungs-Liste rst dem betreffenden Regiment zu übermachen; über die Transferirten sind auch dem Werb- Commando die Abgangs-Documente zum Belage der Verpflegsrechnung sowohl, als zur Vormerkung im Assent-Protokolle zuzustellen, damit auch die Jurisdiction zur Kenntmß gelange, zu welchem Regiment der betreffende Recrut transferirt wurde. §. io85. Wenn die bey den Werb-Commanben zur Transportirung gewidmete Mannschaft nicht hinreicht, die Recruten weiter, als bis zu dem Sammelplätze oder zu dem nächsten Re­giment zu führen, müssen sie von diesem übernommen, und so fort ablösungsweise bis an ihre Bestimmung gebracht werden. * §. 1086. Wo kein Verpffegs - Magazin und keine ärarische Verpflegung besteht, wird für die Mannschaft und die assentirren Recruten das Brot auf den Assent- und Sammelplätzen, so wie auch auf dem Marsche, vom Lande in natura regulamentmaßig abgereicht. §. 1087. In Ansehung der Unterkunft rst in bestehenden und ausgelassenen Festungen in den vor­handenen Casernen Rath zu schaffen, anderwärts aber von Seite der Jurisdiction Sorge zu tragen, daß auf jedem Assent- oder Sammelplätze eine solche Unterkunft bestimmt werde, wo der Entweichung möglichst vorgebeugt, und die Gesundheit durch die zu gedrängte Verle­gung der Mannschaft nicht gefährdet werde. §. 1088* Die auf dein Assent- oder Sammelplätze oder auf dem Transporte erkrankten Recru­ten werden in die nächsten Militär-Spitäler abgegeben. Wo dieses nicht thunlich ist, sind die erforderlichen Medicamente nach der Ordination des vorhandenen Militär- oder Civil- Arztes aus den Apotheken zu kaufen und gehörig zu verrechnen. h. 1089. Der bey dem Werb-Commando angestellteHauptmann oder Capitän-Lieutcnant ist eben so, wie jeder andere Hauptmann, welcher mit seiner Compagnie detachirt ist, zu betrachten derselbe hat daher alle Gelder, Naturalien, Montur u. s. w. auf die Rechnung seines Regi­ments zu empfangen, und solche nach der bestehenden allgemeinen Vorschrift zur innerlichen Rechnungsrichtigkeit zu verrechnen. Damit aber die Werb-Commandanten in den Stand gesetzt werden, ihren Regimen­tern über die empfangenen und verwendet werdenden Gelder, Naturalien und über das Ser­vice alle Monathe schleunige und richtige Rechnung legen zu können, ist es nöthig, daß der Werb-Commandant gleich bey der Entstehung des Werb-Commando ein Verpflegs-Pro- rocoll anlege, welches alle vorkommenden Rubriken enthalten, und zuverlässig und ununter­brochen fortgeführt werden muß. b) an ihre endliche Bestim­mung. Hkth. am 6. Zän. 609.0 117. 3frt; der Verpflegung der Recruten. Hkth. am 6. Jan. 809. o , 17. Unterkunft der Recruten. Hkth. am 6. Jan. 809. o > >?. Behandlung, der erkrankten Recruten. Hkth. am b. Jän. 809. o 117. Verrechnung der Werb-Com- Mandantcn. Hkth. am - .Feh. 809.1 478.

Next

/
Thumbnails
Contents