Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Bestimmung LerAssent-Plät- tc und des TageS deS Recru- tirungs - Anfanges. Hkth. am 18. Űcí.818. K 38íí. Stand der Recrutirungs- C ommission. Hkth. am »4- Feb. 818. „ >. 8, Oct,8i8, K 38ü. Wie VieRecrutirung einzu- keiten ist. Hkth. amZo.Apr. 779. 5rg. » » 26. Feb. 804. i) 480. » » 26. Dec. 8c>3,0 8264. Den Obrigkeiten steht die Auswahl der zu stellenden Unterthanen frei). ■fjftfr. (UM 3o. 2fpr. 779. K 5i8. » » 23. Sept. 786. Stellungsalter. Hkth. am 1.3än. 8i4.H85. Was ben Uebernahme der Re- cruten zu beobachten ist. Hkth.am 22. Dec. 748.v 8333. ' Eigenschaften der Recruten gu den Extra-Corps. Hkth.am 26. Febr- 804. d 480. » » 3o. Marz 804. dk 35g. » >» 24. Oct. 806. D 364u » » 7, §ebr, 807. D 5og, c) Alle diejenigen, welche in keine der eben genannten Eategorien gehören, sollen nach Sektionen, in die jeder Werbbezirk eingetheilt ist, versammelt werden, um da­selbst durch das Loos zu bestimmen, welche unter ihnen zur Ergänzung des jedesmah­ligen Bedarfs das Gewehr zu ergreifen haben. §. 9Z2. Die Assent-Plätze mit Bestimmung der Tage, an welchen die Recrutirung im Lande beginnt, und wann sie beendigt seyn soll, werden jedes Mahl gemeinschaftlich mit der Lan­desstelle bestimmt. tz. 953. Die Recrutirungs - C 0 mmissi 0 n für jeden Assent-Platz hat zu bestehen aus: 1 Ober-Officiere des Werbbezirks - Regiments; 1 Kreisbeamten; 1 Kriegs - Commissariats - Beamten; 1 Cavallerie- ) 1 Oberarzte und 2 Fourieren oder Schreibern zur Besorgung der Schreiberey. Ne bstbey ist sich mit einer Fahne zum Schwören zu versehen, so wie auch ein ver- hältnißmaßiges Commando von Unter-Officieren und Gemeinen zur Erhaltung der Ordnung und zur Transportirung der Recruten auf ihre Abrichtungs-Stationen bereit zu halten ist. §. 954. Im Frieden ist es bey vorfallenden Recrutirungen nicht nöthig, mit Eilfertigkeit vor­zugehen, oder sie an einem bestimmten Tage auszuführen, vielmehr muß eine solche Aushe­bung zu gelegener Zeit auf die glimpflichste und beste Art, folglich in der größten Ordnung, ohne mindestes Geräusch und Aufsehen, und vorzüglich mit Beseitigung aller Parteylichkeiten vorgenommen werden; überhaupt hangt alles von der guten Einteilung der General-Com- manden und Länderstellen, dann von dem freundschaftlichen und vertraulichen Einverneh­men zwischen den Werbbezirks-Commanden und den politischen Obrigkeiten oder ihren Be­amten ab. Es werden auch geschickte Unter-Officiere und Gemeine, welche an Ort und Stelle sind, am besten und sichersten die Wege und Mittel zu finden wissen, wodurch sie Leute, die zu Recruten bestimmt sind, auf die unverfänglichste Art herbey bringen. h. 955. Die Obrigkeiten haben das Recht, von der conscribirten Mannschaft diesen oder jenen Unterthan auf ihr betreffendes Conttngent, in so fern er das erforderliche Maß hat, wel­ches im Hauptstücke VII. vorgeschrieben ist, nach Willkühr abzugeben, nur hat das Militär darauf zu sehen, daß sich dießfalls kein Unterschleif ergebe. §. 966. Die Fähigkeit zur Recruten-Stellung hat mit dem achtzehnten Lebensjahre zu begin nen, und endigt sich in einem Alter von vierzig Jahren. §. 957‘ Bey der Uebernahme der Recruten ist das besondere Augenmerk darauf zu richten, daß keine anderen, als diensttaugliche Leute gestellt und übernommen werden, die eine selche feste Leibesbeschaffenheit haben, daß sie mit dem Feuergewehre zu manövriren und alle Strapazen auszuhalten im Stande sind. h. 959. Die zu den Extra-- Corps ausgehobenen Recruten müssen nicht über 24 Jahre alt, Landeskinder, junge, starke, wohlgebildete und untersetzte Leute, von guter Aufführung und ledigen Standes, dann der deutschen Sprache kundig seyn; ferner müssen dieselben im vor­aus einige Fähigkeiten besitzen, damit sie bey den Corps den nölhigen Unterricht und diesem­VI. Hauptstück. I. Abschnitt.

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