Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

O. Von den Trompetern. 275 Von den Trompetern. §. 2221. Wenn bey den Regimentern ein Mangel an geschickten Trompetern eintritt, so sollen hierzu taugliche Landeskinder, besonders aber die so genannten Thurner oder andere der Musik kundige Leute ausgenommen und assentirt werden. §. 2222. Bey der Aufnahme solcher Leute haben sich die Regimenter, um sich vor Nachtheil und Verlegenheit zu schützen, angelegen seyn zu lassen, mit denselben Privat-Conventionen zu schließen, indem im Allgemeinen für sie keine Capitulations-Zeit wohl fest gesetzt, und dem unobligaten Trompeter seine geforderte Entlassung auch nicht verweigert werden kann. §. 2223. Nur wenn keine überzähligen Trompeter bey den sämmtlichen Cavallerie-Regimentern der Armee vorhanden sind, haben die Regimenter, sobald es der Dienst unumgänglich er­fordert , die vacanten Stellen selbst zu besetzen. h. 2224. ' Dieser Abgang aber soll, in so weit er nicht durch Anwerbung tauglicher Inländer auf die gesetzmäßige Dienstzeit ergänzt werden kann, bey den betreffenden Regimentern durch Assentirung von Inländern als unobligat ersetzt werden. h. 2325. Damit aber die Regimenter wegen Ergänzung dieses Abganges nicht in Verlegenheit gerathen, so haben sie immer in Zeiten einige Individuen aus dem Feuergewehrstande der­gestalt abzurichten, damit sie nöthigen Falls nach voraus gegangenem Einschreiten, unter Beylegung der unter A allegirten Consignation, mit General - Commando - Bewilligung zu Trompetern übersetzt und als solche verwendet werden können. h. 2226. Der Escadrons-Commandant hat "dem neu angehenden Trompeter während seiner Lehrzeit nur so viel von seiner Gebühr auf die Hand zu geben, als zu seinem Unterhalte nöthig ist, von dem Uebrigen aber sollen seine Lehrunkosten bestritten werden. h. 2227. Die Trompeter von dem Szekler Husaren-Regiment haben sich ihre Pferde selbst an­zuschaffen. §. 2228. Der Unterricht kann durch einen Stabs - oder Escadrons-Trompeter, oder auch außer dem Regiment durch ein Individuum, welches das Instrument gut zu spielen versteht, ge­schehen. Der Accord ist aber nur mit Vorwissen des Regiments zu schließen, und es ist darauf zu sehen, daß der Lernende mcht überhalten werde. z §. 2229. Die Dauer der Lehrzeit ist unbestimmt; sobald der Trompeter aber ausgelernt hat, ist demselben das Tractament zu verabfolgen. §. 2280. Der Trompeter muß herzhaft, diensteifrig, nüchtern, musikalisch und ein guter Rei­ter seyn. Er muß beym Ausrücken, bey allen Bewegungen und bey allen Gelegenheiten sei- Dand 11. 70 * We lch« Individuen als Trompeter ausgenommen wer­den können. Hkth. am 21. May777.111432. Vorsicht vor der Aufnahme der Trompeter. Hkth. am 3o. Apr. 8o5. d 1068, Wann die Besetzung der va- canten Stellen zu geschehen hat. Hkth.am >4.Iän. 79Z. » » 9. Sep. 6,1. <34967. Abgangsersehung. Hkth. am 26, May 817.112201. Abrichtung einiger Indivi­duen dazu. Hkth. am 27. Inn. 812. K 2443. Wie der Escadrons - Com­mandant während der Lehr­zeit des Trompeters seine Ge­bühr zu verwenden hat. Hkth. am 21.May 777.d ,432. Veyschaffu ng der Pferde für die Trompeter deS Szek­ler Husaren - Regiments. Hkth. am >4.May 809.12214» Durch wen der Unterricht zu geschehen hat. Hkrh. am ri.May 777. D >432. Dauer der Lehrzeit. Hkth. am 21.May 777. n >432. Eigens chaften und Oblie­genheiten des Trompeters. Hith. am >. Sep. 807.

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