Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. L7§ Bestimmung der Trompeter beym Ausrückcn. Hkth.am rr.JuN. 8o5. G 2036. Obsorge fite die Trompete und dessen Uebung hieraus. Hkth. am i. Sep. 807, Was der Trompeter bey Begleitung eines Parlamentärs zu beobachten hat. Hkth. am 1. Sep- 807. Wo sich die Trompeter zu melden haben, und von wem sic die Befehle erhalten. Hkth. am 1. Sep. 807. Benehmen des zTrompeters in seinen Ehrenbezeigungen gegen Vorgesetzte. Hkth. am 1, Sep. 807. neu Platz zu nehmen wissen, auf den Commandanten aufmerksam seyn, um die erforderlichen Trompetenzeichen geläufig und zu rechter Zeit geben zu können. h. 223t. Von den für die Division bemessenen Trompetern hat Einer die Bestimmung, mit dem Divisions - Commandanten vor der Fronte zu seyn, und dre Trompetenzeichen, welche der Commandant geben laßt, umso leichter zu verstehen, wobey sich jedoch keinesweges versteht, daß die Escadrons-Trompeter erst nachzublasen hatten, sondern alle drey Trompeter jeder Division blasen zu gleicher Zeit und vollkommen auf die vorgeschriebene Weise. §. 2232. Der Trompeter muß für seine Trompete die gehörige Obsorge tragen, und sich auf derselben sieißig üben, um nachfolgende Feldstücke geläufig spielen zu können; als: itens: Die Vergatterung. 2tenS: Den Rast. 3tens: Die Truppe. 4tens: Die Bethftunde., Ltens: Den ganzen und halben Marsch. 6tens: Das Abblasen. 7tens: Die Retraite. Ltens: Die Tagwache, ytens: Den Kirchenstoß, rotens: Den ganzen, halben und Viertel-Ruf. »itens: Den hohen Ruf oder die Chamade. ,2tens: Den Allarm. r3tens: Das Signal zur Attaque und während des Vormarsches. i4ten$: Den Todteymarsch oder eigentlich den ordinären Marsch mit der , Sourdine. i5tens: Den einfachen, und ibtens: den doppelten Stoß. 1 §. 2233. : . '. Wird der Trompeter zur Begleitung eines Parlamentärs verwendet, oder mit anderen Aufträgen zum Feinde geschickt, so muß er sich dabey bescheiden betragen, sich in keine Gespräche oder Trinkgelage einlassen, verschwiegen seyn, und sich einzig auf den richtigen Vollzug seines Geschäftes beschranken. §. 2284. Wenn der Trompeter etwas anzusuchen, zu melden oder sich zu beschweren hat, oder wenn er wohin gehet oder zurück kommt, so meldet er sich bey dem Wachtmeister des ersten Rittmeisters, und bekommt auch von diesem die betreffenden Befehle; so oft er aber zum Stabe kommt oder weggeht, hat er sich auch bey dem Adjutanten und Stabstrompeter zu melden. Uebrigens soll er bey jeder Gelegenheit reinlich und nach der Vorschrift adjustirt erscheinen, seine Montur und Rüstung schonen, und sein Pferd bestens besorgen. §. 2235. In seinen Ehrenbezeigungen gegen Vorgesetzte, wenn er in Arrest kommt und los gelassen wird, überhaupt in jeder anderen mllitärischen Hinsicht verhält er sich wie der Corpora!; er benennet jeden vom Wachtmeister aufwärts mit Sie, und wird von diesen mit Er benannt.