Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

27<> VL Hauptstück. XI. Abschnitt. auch wegen verschiedener Unordnungen, die dadurch entstehen, und dem Insti­tute nachtheitig seyn würden. Auch dürfen dieselben kerne Pferde mrtnehmen. §. 2189. Die zur Hörung des Lehr-Curses in das Thierarzney-Jnstitut abzuschickenden Schmiede sind aus den zur gesetzlichen Dienstzeit Verpflichteten zu wählen, und nur in Ermangelung geeigneter Individuen aus dieser Classe, dürfen auch solche gewählt werden, welche etwa auf weniger Jahre als die gesetzliche Dienstzeit assentirt sind. Unfcc welcher Bedingung unobligate Schmiede auf den Lehr-Cws geschickt werden können. Hkth. am 1. May 8,1. kt 1912. Mit was die aus den Curs geschickt werdenden Schmiede versehen seyn muffen, und wann dieselben dort anMan- gen haben. Hkth.am 26.2fug.814. K3404. §. 2190. Die unobligaten Schmiede, welche den Lehr-Curs zu hören wünschen, sind nur unter der Bedingung zur Anhörung desselben in das Thierarzeney - Institut abzuschrcken, daß sie sich zur gesetzlichen Dienstzeit verpflichten. §. 2191. Die in das Thierarzeney - Institut auf den Lehr-Curs geschickt werdenden Schmiede müssen mit ordentlichen Revisions-Listen versehen seyn, und da der Lehr-Curs mit Anfang des Monathes November beginnt, längstens bey dem Thierarzeney-Instituts - Commando sich bis 20. Oktober einfinden. §. 2,92. Die auf den Lehr-Curs gelangenden Schmiede von den Regimentern erhalten daS ausge­messene deutsche Cavallerie - Friedens - Traktament ä conto ihres Regiments aus der Insti­tuts-Cassa, das Pferd-Portions-Relutum zu 3 fl. aber blcibr in der Instituts-Cassa zurück, um denselben von dieser Ersparung die Montur, Schulbücher, Schul - Geräthe und die Kunst-Instrumente anzuschaffen. Das, was nach Vollendung des zweyjährigen Lehr-Curses übrig bleibt, ist denselben hinaus zu bezahlen. Während des Curses haben sie die vorgeschriebene Montur zu tragen. Das Heirathen kann denselben nur beym Austritte aus dem Institute gestattet werden. Die zue Hörung des Cur­ses am Thierarzcney-2nstitute zugebrachte Zeit ist den obliga­ten Leuten in ihre Dienstzeit einzurrchnen. Hkth. am >. May 811. K 1912. Wiedie obligaten Schmiede hinsichtlich Ihrer Dienstzeit zu behandeln sind. Hkth.am 16. 2lug. 777. » * 1. May 811. kt 19,2. §. 2198. Die zur Hörung des Lehr-Curses am Thierarzeney-Institute zugebrachte Zeit ist den auf die gesetzliche Dienstzeit obligaten Schmieden in ihre Dienstzeit einzurechnen. §. 2194. Jeder obligate Schmied hat, so wie jeder andere Soldat, im Ganzen die gesetzliche Dienstzeit auszudicnen, außer es treten solche Verhältnisse ein, unter welchen nach den be­stehenden Vorschriften ein Soldat zur Entlassung geeignet ist. In diesem Falle sind die obli­gaten Schmiede gleich der übrigen Mannschaft zu behandeln. Welche Schmiede zu reen­gagiren gestattet ist. Hkth. am >. May811. kt ,912. §. 2195. Vorzüglich geschickte Individuen, deren Beybehaltung als Schmiede zum Vortheile des Dienstes gereicht, dürfen, wie dieses bey der Artillerie gestattet ist, auch reengagirt werden, und zwar Leute, welche ihre erste Capitulations-Zeit noch nicht ausgedient haben, nach der zurück gelegten Hälfte der gesetzlichen Dienstzeit; und die auf bestimmte Jahre en­gagirten oder bereits reengagirten Leute nach der zurück gelegtenHälfte ihrer kontraktmäßi­gen Verpflichtung. §. 2196. Wenn sich diese Schmiede auf bestimmte Jahre reengagiren, so kann ihnen für jedes Jahr der neu ein,gegangenen Dienstesverpflichtung der Betrag von 3 fl. und den Oberschmie­den von 4 fl., und zwar das Ganze auf Ein Mahl, als Reengagirungs-Geld verab­reicht werden. Für diejenigen aber, welche sich auf Lebenslang reengagiren, wird ein Reen- gagirungs - Geld, und zwar den Unterschmieden bis zum Betrage von 65 fl., und den Ober- Schmieden bis auf 80 fl. bewilliget. V 2fu£ U'clcpen 3n&t»i&uen bie $ur .ftomng béé Sef>r;(5ui:feá fl&iufdjicfenoen @cí) miebe gu mäfylin jmb. am 1. "Hint) 811. k 1912. SBeldje @e6übí bie in baö £f>ierarsenci);3n(litnt «bgcs jc&iiifen ©d)miebe 511 erfjaf# ten fjßben, unb wie fie ü&rí* gens binfiduiid) berfelben ju bebanbeln finb. £ftf>.am 27* 31*0.787. D 2235. » » 21, Oet. 801, D 3945. '-ffieldjeä fKeengagimrtgg« igeibben eeengagtrf cn ® cfymie; ben ju waSreieben ifi.-fjftf). ältt 1, OJJgt) 811. H 1912.

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