Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. H au Pt st ü ck. XI. A bschnitt. of)8 Auf welche Art die Cavalle­rie- Regimenter den Abgang an Schmieden, rvenn keine überzähligen Hufschmiede vor­handen sind, ergänzen können. Hkth.am 22, Sept. 810,112442, Wann und unter welcher Be­dingung den Cavallerie - Re- e »nenfern Ausländer-Schmir- de zu ancntiren gestartet ist. Hkth. am 18. Qct. 6,3. u 4497. » » i3. 9iov, 8i3, K 5i3ö. * » >5. Feb» 8 >4. U 776. Auf welche Art in Kriegs­zeiten der Abgang an Schmie­den ersetzt werden kann. Hkth. arrr i2.3t-c. 812. K4693. » » >3. Rev.8,3. U Sr35. Unter welcher Bedingung den Schmieden unter den Re­serve- Männern der Ueberrritt als Schmiede zur Cavallerie gestattet wird. Hkth.am iä. März 609.0 1 i3o. » » 12. 2)ec. 812. H 4693. * » i3. 9íov. 8i3. K »235. Was die Cavallerie-Regi­menter, wenn sie die abgängi­gen Schmiede aus dem Ge­wehrstande durch Leute, welche des Schmiedehandiverkes kun­dig sind, nicht ersetzen können, zu beobachten haben. Hkth. ain >. May 3> 1. u 19,2. Was besonders nöthig ist, um den Ersatz der abgängigen Schmiede immer mit Ordnung bewirken zu können. Hkth. am i.Mays'i.« »912. Welche Eigenschaften und Kenntnisse von einem Schmie­de gefordert werden. Hkth. am 31. Lee- >777. » » 1. Sep 807. We lche Kenntnisse der Schmied vorzüglich innc ben soll. Hkth. am 3,. Dec. >777. >► » 1. Sep. 8->7. .Was der Schmied hinsichtlich de» Leschlaggeides und bey Euren zu beobachten hat. Hkth. ain3i. Dec. 1777. » . v 1. Sepr. 807. Wie die Schmiede jene Leute behandeln solle» , welche sich mehrere Kenntnisse im Huf­beschlage und der Pferde ei­gen machen wollen, Hktb. am 1. Sep.rsi.7. §. 2170. Die Cavallerie - Regimenter können weiter auch, wenn keine überzähligen Hufschmiede vorhanden sind, bey sich ergebendem Abgänge geschickte Schmiede, nach vorher gegangener genauer Prüfung durch den Regiments - Oberschmied im Hufbeschlage, Lesen und Schreiben, selbst aufnehmen, damit, wenn sie einst die Reihe, auf den Curs geschickt zu werden, trifft, sie dazu geeignet sind. §. 2171. Den Cavallerie - Regimentern wird gestattet, wenn im Inlande nicht genug geschickte Schmiede aufgebracht werden können, für die Dauer des Krieges Ausländer-Schmiede mit einer zehnjährigen Capitulation gegen ein Handgeld von zehn Gulden zu engagiren. §. 2172. In Kriegszeiten kann der Abgang an Schmieden aus den bey der Landwehr oder bey der Reserve befindlichen Leuten, welche des Schmledehandwerkes kundig sind, und als Escadrons- Schmiede zu übertreten wünschen, ersetzt werden. §. 2178. Wenn sich unter den Reserve -Männern taugliche Schmiede befinden, die als obligat mit vierzehnjähriger Capitulation zur Cavallerie übertreten wollen, so unterliegt deren Ueber- setzung keinem Anstande, nur kann hierbey von keinem höheren Handgelde, als den im All­gemeinen bemessenen drey Gulden pr. Kopf, die Rede seyn. H. 217.4. Wenn bey den Cavallerie-Regimentern keine des Schmiedehandwerkes kundigen Leute unter dem Gewehrstande zur Ergänzung der abgängigen Schmiede vorhanden sind, so hat sich das Regiment an das Vorgesetzte General - Commando zu wenden, welches den Ersatz von einem Regiment der nahmlichen Provinz einzuleiten hat. In dem Falle aber, daß bey sämmt- lichen in der nahmlichen Provinz gelegenen Truppen mit diesen Leuten nicht aufzukommen wäre, haben sich die General-Commanden an den Hofkriegsrath zu wenden. H. 2175. Um den Ersatz der abgängigen Schmiede immer mit Ordnung bewirken zu können, ist eine beständige Uebersicht der zum Gewehrstande gehörigen, des Schmiedehandwerkes kundi­gen Individuen wesentlich nothwendig. Diese Leute sind daher im Recrutirung - Standes- Rapporte unter der darin eigens für dieselben eröffneten Rubrik jedes Mahl genau auszuweisen. §. 2176. Der Schmied soll von guter Aufführung seyn, eine gründliche Kenntnis; der Pferde haben; er muß ihr Alter, ihre Güte, Schönheit und Gebrechen einsehen und erkennen; besonders beym Einkäufe und beym Ausmustern solche mit Ueberzeugung und Verläßlichkeit zu beurtheilen wissen, um äußerliche und innerliche Krankheiten mit wirksamen Arzeneyen zu behandeln, die Operationen gut und sicher vorzunehmen, und in Kenntnis; und Zusam­mensetzung der Arzeneyen wohl unterrichtet seyn. §. 2177. Die Art zu beschlagen, und hierdurch einen guten Huf zu ziehen, muß der Schmied vorzüglich verstehen, und sich hüthen, ein Pferd zu vernageln, weil er bey einem solchen wiederhohlten Versehen nicht allein einen üblen Begriff von seiner Geschicklichkeit beybringen, sondern auch noch über dies; sich einer wohlverdienten Strafe aussetzen würde. §. 2178. Für das Beschlagen der Dienstpferde muß er sich mit der beym Regiment bestimmten Tape begnügen, und weder bey innerlichen noch äußerlichen Euren etwas für seine Mühe verlangen. tz. 2179. Jenen Leuten, welche den Hufbeschlag erlernen, oder sich mehrere Kenntnisse verschaf­fen wollen, muß er willfährig und redlich an die Hand gehen.

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