Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

254 Vl. Hauptstück. Xl. Abschnitt. Die schwer Blessierten wer­den im Lager nicht geduldet. Hkth. am 3 >. Dec. 789. Die dirigirenden Stabsärzte haben ihre Untergebenen zu be­lehren, wie sie die Blessierten behandeln sollen. Hkth. am 3i. Dec. 789. Wie Schußwunden zu be­handeln sind. Hkth out 3i. Dec. 789. Die abgenützten ärarischen Instrumente sind den ririgi- rendenStabsärzten gegen Em­pfang anderer brauchbarer zu­rück zu schicken. Hkth. am 31. Dec- 789. Der diriqirende Stabsarzt hat darauf ;u sehen, daß die Feld - Apotheke gut unterge­bracht wird. Hkth. am 3,. Dec. 789. ■ Jeder Feld -Apothckcn-Pro- vilor ist verbunden, den diri­girenden Stabsärzten den Rapport über die abgegebenen und noch voehandencn Binden «irzureichen. Hkth. am 3i. Drc. 789. ji »der MedicaMente mangeln, so muß es noch zu, rechter Zeit an den dirigirenden Stabsarzt gemeldet werden, damit er die nöthige Vorsorge treffen kann. §'. 2125, Es werden im Lager oder neben demselben schwere Kranke und Blessierte nicht' gedul­det, sondern dieselben in fliegende oder Hauptspitaler trau sportirt,' wornach die Stabs­arzte darauf zu sehen haben, daß die Regiments -Aerzte immer die besten Unterärzte com- mandiren, und ihnen den gemessensten Auftrag geben, daß sie wahrend des Trans­portes, so gut als möglich, die Blessierten besorgen sollen; daher müssen die Regimenrs- Aerzte diese Unterärzte mit einer besonderen Instruction, mit Medikamenten und den chirur­gischen Erfordernissen versehen. §. 2126. Die dirigirenden Stabsärzte haben ihre Untergebenen zu belehren, wie sie ihre auge­hörigen Blessierten, sowohl auf dem Felde, als auf dem Transporte, wohl verbinden sollen, besonders aber muß ihnen untersagt werden, mit Charpie leicht geschnittene Wunden aus­zufüllen, hingegen sind sie anzuleiteu, wie sie mit Heftpflastern allein, und daun mit Compresseu und einer angemessenen Binde die Vereinigung bewirken sollen. Vor der künstlichen Vereinigung müssen die Wunden, so viel schicklich, vom gestock­ten Blute gereiniget werden. Mit Blur benetzte Binden und Compresseu sollen nicht in Ge­brauch gezogen werden. $. 2127»- Schußwunden, weil diese zugleich mit einer Quetschung verknüpft sind, werden in zwey laugliche und gerade Linien nach dem Laufe der Fibern erngeschnitten, damit die Schärfe sich leichter separiren, die Eiterung um so geschwinder erhalten, und die fremden Körper, als Kugeln rc., desto leichter heraus gezogen werden können. Auf diese Art bekommen die Wunden auch statt einer runden Figur eine längliche, und die Heilung wird dadurch ge­schwinder und sicherer bewirkt. §. 2128. Wenn nach einer Schlacht die großen ärarischen Instrumente abgenützt wurden, so sind dieselben au den dirigirenden Stabsarzt gegen Empfang anderer brauchbarer Instrumente zurück zu schicken, und der dirigireude Stabsarzt hat die abgenützten wieder repariren zu lassen. §. 2129. Der dirigireude Stabsarzt hat darauf zu sehen, daß die Apotheke allenthalben so gut als möglich unrergebracht werde, damit theils die Arzeneyen und Materialien, theils auch die aufbewahrten chirurgischen Requisiten nicht verderben; auch hat er in jedem anderen Falle, wo es das Veste des Dienstes fordert, dem daöcy angestellten Personale den angesuchten Bey- stand zu leisten. tz. 2 i3o„ Gleichwie den dirigirenden Stabsärzten zu wissen nöthig ist, waS für ein Vorrath von Binden, Compresseu, Charpie und anderen chirurgischen Erfordernissen bey der Armee sich immer vorfindet, so ist er auch berechtiget, einen Rapport über alle diese Erfordernisse von den Stabsärzten zu verlangen, und jeder Feld-Apotheken-Provisor ist daher schuldig, dem im Orte angestellten dirigirenden Stabsarzte alle i5 Tage den Rapport nach dem'Formulare I), sowohl von den abgegebenen, als noch vorhandenen Binden, Compresseu, Charpien rc. einzureichen, welcher letztere dann gehalten ist, solchen alle i5 Tage mit dem KrankemRap- porte und der Nationalund Conduit-Liste über das ärztliche Personal an den dirigirenden Stabs­arzt einzusenden, damit dieser bey Zeiten die nöthigen Veranstaltungen zu treffen in den Brand gesetzt werde..

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