Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

-Von de m ärztlichen Personale. 253 Wenn die Verwundete» nicht von den Stabsärzten können begleitet werde», so haben sie dieses Geschäft ei­nem Regiments-Arzte aufm tragen­Hkth. am 3i. Dec. 789. Pflichten sowohl den dirigi- renden Stabs- aks auch der Übrigen Stabs- und Regi­ments-Aerzte, wenn unsere Truppen Meister des Schlacht­feldes bleiben. Hkth. am 3i. Dec. 789, nerals und birigirenben Stabsarztes mit den Verwundeten an einen bestimmten Ort, und ziehen sogleich alle Regiments-, Ober-und Unterärzte an sich, welche sie nothwendig haben, vorzugsweise aber müssen sie Aerzte von jenen Regimentern nehmen, welche die meisten Verwundeten haben, es seyen nachher die Regimenter vom rechten oder linken Flügel; eben so ziehen sie ihre Wägen mit Instrumenten - und Medicin - Kästen, Bandagen u. d. gl. an sich; auch lassen sich manches Mahl auf diesen Wägen einige Verwundete fortbringen. §. 3 120. Im Falle die Verwundeten nicht von den Stabsärzten selbst können begleitet werden, so haben sie dieses Geschäft nach Maßgabe der Blessierten einem oder mehreren Regiments- Aerzten aufzutragen. Sind endlich die Verwundeten an Ort und Stelle gut untergebracht, so hat der Stabs-oder Regiments -'Arzt sogleich nach dem Formulare C einen Rapport an den birigirenben Stabsarzt einzusenden, wo nicht nur die Officiere, Unter-Officiere und Gemeinen unserer Armee, sondern auch die von der feindlichen Seite, angemerkt seyn müssen. §. 2121. Wenn eine Schlacht entscheidend für den Ruhm unserer Waffen ist, und unsere Trup­pen Meister des Schlachtfeldes bleiben, so iss es sowohl die Pflicht des birigirenben Stabs­arztes , als aller übrigen Stabs-und Regiments - Aerzte, zuerst die verwundeten Officiere und zwar vor allen die schwer Verwundeten, bann die übrige Mannschaft mit gleichem Eifer, mit gleicher Liebe, wenn es auch unsere Feinde wären, zu verbinden und zu versorgen, und es ist darauf zu sehen, daß die Leute von der feindlichen Seite abgesondert bleiben, tmb so auch in's Spital überbracht tmb dort auch abgesondert verlegt werden. Den Aerzten des Spitals müssen sie auch unter dieser Bemerkung übergeben werden, tmb diese müssen wieder besondere Zettel für ben Medicamenten -, Bandagen - und Compressen-Aufwand halten. §. 2122. Die schwer Blessierten werden gewöhnlich auf Wagen transportirt und an die bestimmten Orte Überbracht. Die Stabs-, wie auch die Regiments-Aerzte, haben dafür zu sorgen, daß die schwer Blessierten, und besonders die mit Fracturen oder amputirten Gliedmaßen in der gehö­rigen Lage, wie es die Umstände der Wunden erfordern, ans die Wägen gelegt werden, um sie nicht heftigen Schmerzen auf bem Wege auszusetzen. Deßwegen müssen auch die Wägen niemahlö zu stark fahren, tmb die besten Wege bts an den Ort, wohin die Blessierten gehö­ren, gewählt werden. §. 2 123. Während des Transportes müssen keine starken Märsche gemacht, auch die Blessierten täglich gehörig verbunden, tmb mit der nöthigen tmb dienlichen Nahrung versorgt werden. Die Orte ihres Aufenthaltes sollen in gesunden Gegenden seyn. Die Blessierten müssen weitaus einander gelegt werden, tmb besonders ist zu beobachten, daß die innerlichen Kranken von ihnen gänzlich entfernt werden, indem aus der Erfahrung bekannt ist, daß ein ungesunder Ort die Heilung nicht nur allein verzögert, sondern auch oft vereitelt, und wenn die Blessierten mit Fieberkranken oder anderen, die an Faulfiebern darnieder liegen, ver­mischt werden, auch die leichtesten Blessierten das Spitalsieber bekommen tmb daran sterben. §. 2124. Die Stabsärzte haben Sorge zu tragen, daß die Blessierten, besonders die schweren, und diejenigen, welche eine starke Suppuration haben, so lange, als es die Noth erfordert, zwey Mahl des Tages mit frischen Bandagen verbunden werden, weil nicht nur das Blut und Eiter, womit sie benetzt sind, mittelst der faulen Ausdünstung zur Ansteckung der Luft Vieles beytragt, sondern auch an den Wunden größere Faulung verursacht. Da nicht so viele Bandagen, als öfters nothwendig werden, immer herbey zu schaffen thunlich ist, so müssen die unreinen allezeit wieder sauber ausgewaschen werden; sollten aber die Bandagen auch bey dieser Aufsicht nicht hinlänglich zur Abwechselung vorhanden seyn, Was bcn schwer Blessierten, weiche auf Wägen transpor tirt werden, zu beobachten ist. Hkth. am 3i. Dec. 789. Was während des $ranépot- tes der Blessierten zu beobach­ten ist. Hkth. am 3i. Dec. 789. Die Blessierten solle» zwei« Mahl des Tages verbunden werden. Hkth. am 3i. Dce. 789.

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