Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

252 VI. Hauptstü ck. XI. Abschnitt. Wir viel Chaepien, Kom­pressen und Binden jedem Re­giment, Bataillon und Corps erfolgt werden können.-Hkth. am 3i. Der. 789.-Obliegenheiten der Stabs­ärzte während und nach ei­ner Bataille. Hkth. am 3>. Dec. 789. Die Stabsärzte sind ver­bunden, an den schwer Bles­sierten selbst Hand anzulegen, und haben daraus zu sehen, dasi nicht unnöthiger Weise schwere Operationen auf dem Schlachtselde vorgenommcn iverdcn. Hkth. am 3i. Dec- 789. Was die Stabsärzte zu be­obachten haben, wenn eine Schlacht heftig wäre, und da­bei) viele verwundet würden- Hkrh. am 3i. D.c. 789. Antrag zu bringen, und- die Quantität und Qual'tat aller chirurgischen Requisiten zu be­stimmen, damit sie bey Zeiten herbey geschafft werden können. Diese Sorten werden alsdann, auf eine solche Art in der Armee vertheilt, daß die Armee-Spitäler einen Theil erhalten, welcher in den Feld-Apotheken aufbewahrt wird; den zweyten Theil aber die Stabsärzte bekommen, und der dritte Theil an die Regimenter und Corps gelangt. §. 2116. Der dirigirende Stabsarzt weiset einem jeden Regiment, Bataillon und Corps einen Vorrath von Charpien, Binden, Compressen u. dgl. an, die Regimenter und Corps neh­men sie in Empfang, verwahren sie, und führen sie in zwey ledernen Schnappsäcken nach sich, in welche sie auch die rein geputzten Amputations- und Trepanations-Instrumente, Kugelzieh.er u. dgl. legen. Jedem Bataillon oder Corps können angewiesen werden: 100 einfache, 100 doppelte Binden, 120 einfache, 120 doppelte Compressen, 5 Pfund Charpie, 8 blecherne Schie­nen für Armbeinbrüche, und eben so viele für Beinbrüche der unteren Extremitäten rc. und so nach Maßgabe der Stärke des Regiments, Bataillons oder Corps mehr oder we­niger. Dieser Vorrath darf aber nur zur Zeit der Schlacht gebraucht werden. Wenn sie diese chirurgischen Erfordernisse verwendet haben, erhalten sie eine neue An­weisung , doch immer mit Rücksicht, daß das gehörige Maß nicht überschritten und im Ganzen fern unwirthschaftlicher Aufwand gemacht werde. §. 2117. Während einer Bataille haben der dirigirende Stabsarzt und die übrigen Stabsärzte mit den Bandagen, Instrumenten und chirurgischen Requisiten, nebst den dabey commau birten Aerzten, hinter der Fronte, und wenn es seyn kann, an einem sicheren Orte zu sic­hen, damit sowohl die Blessierten, als die Aerzte nicht gerade in Gefahr, doch aber letztere von dem Orte der Schlacht nicht zu weit entfernt sind, damit sie den Blessierten um so ge­schwinder Hülse leisten können. Der dirigirende Stabsarzt befindet sich im Mittelpuncte der Armee, und hat das chi­rurgische Personal von den Regimentern, dleihm am nächsten liegen, an sich zu ziehen. Dieses haben die zwey Stabsärzte, jeder auf feinem Flügel, zu beobachten. h. 2118. Die Stabsärzte sind verbunden, an die schwer Blessierten selbst Hand anzulegen, und haben, wenn es die Umstände erlauben, nicht allein Sorge zu tragen, daß die Oberärzte nicht unnöthiger Weise schwere Operationen, z. B. Amputationen und dergleichen, aus dem Schlachtfelde vornehmen, sondern auch ihre Aufmerksamkeit darauf zu wenden, daß die Blessierten nach den wahren Regeln der Kunst und aus eine sanfte, gelinde und zugleich ge­schwinde Art verbunden werden, um ihre ohne dies; von der Verwundung unzertrennlichen Schmerzen nicht zu vermehren. Die mit Beinbrüchen Behafteten werden nach den Regeln der Kunst verbunden, und der Schaden nach Umständen durch Strohladen - oder blecherne Schienen geschützt. Wenn die Bandagen ausgehen sollten, und es die Noth erfordert, so werden die Hemden der Blessierten zu Hülfe genommen. Nach der Bataille wird jederzeit anbefohlen, die Blessierten auf bem Schlachtfelde aufzusuchen und zu sammeln, wo die Stabsärzte die rrähmliche Anordnung beyzubehalten suchen müssen. §. 2119. Wenn die Schlacht eine von den stärkeren wäre, und dabey viele verwundet wür­den, so daß die Anzahl sich in die Tausende beliefe, so müssen auch nach eben diesem Ver­hältnisse Aerzte dazu commandirt werden. Da nach großen entscheidenden Schlachten die Armeen gewöhnlich außer dem Falle sind, daß sie bald nachher wieder handgemein werden, so verfügen sich einer oder zwey Stabsärzte nach Begnehmigung des cemmanbirenben Ge-

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