Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

V o n bem ärztlichen Person a le. :őt §. 2,»9. Bey der Haupt-Armee sollen sich nebst dem dirigirenden Stabsärzte nochzwey Stabs­ärzte , einer auf dem rechten, der andere aus dem linken Flügel, befinden. Ein jeder von ihnen wird, nebst seinen eigenen Instrumenten, noch mit einem normalmäßigen ararischen Instrumenten- Kasten durch den dirigirenden Stabsarzt gegen eine bey ihm einzulegende Quittung versehen werden. §. 2110. In dem Falle, wo die Feld-Apotheke zurück geschickr worden ist, können diese zwey Stabsärzte ohne Bedenken den erkrankten Officieren Medikamente aus den bcyhabenden zwey Medikamenten-Kasten verabfolgen lassen/ doch mit der Bedingung, daß diese gegen den Empfang die bare Bezahlung leisten, wie es bte Ta,re mit sich bringt; nur allein in jenem Falle, wo sie vor dem Feinde verwundet wurden, empfangen sie Arzeneyen und Bandagen unentgeldlich. Auch die gefangenen verwundeten Officiere von der feindlichen Seite haben in einem solchen Norhfalle auf diesen Beystand zu rechnen. §. 2111. Die Stabsärzte müssen sich eine Provision von Pflastern zur Verbindung der Schnitt- oder Hiebwunden, von Wundenwasser zum Stillen beträchtlicher Blutungen, und von Salben zum Verbände für die ersteren Tage beyschaffen, und dabey erne Liste über die an die Offi­ciere abgegebenen Arzeneyen halten, damit dicse, wo nicht gleich, doch nachher können ge­zahlt werden. §. 2112. Der dirigirende Stabsarzt hat zwey Oberärzte zur Seite, die er aus den 'Armee-Spi­talern an sich zieht, und behalt, um sich derselben zum Verbände der verwundeten feindli­chen Gefangenen, zur Besorgung des Personals tm Haupt - Quartiere und zum Beystande bey wichtigen chirurgischen Unternehmungen auf dem Schlachtfelde bedienen zu können. Ein Stabsarzt, der die Stelle deö Dirigirenden vertritt, bekommt ebenfalls zwey Ober­ärzte, aus dem Spitale zur Seite. , , §, 2113. Die Stabsärzte auf den zwey Flügeln der großen Virmee haben zwey oder vier Unter­ärzte, aus den Armee-Spitälern cemmanfcirt, bey sich zur Seite, um theils die von beyden Seiten Verwundeten in ihren Quartieren und auf dem Schlachtfelde bester besorgen zu kön­nen, theils bey wichtigen Operationen die erforderlichen Geh ül fen zu haben. Uebrigens sind die Stabsarzte für 'Med verantwortlich, waS sie in Empfang genom­men haben, und müssen darauf sehen, daß die Bruchbänder, Schienen, Instrumente und Medikamente nicht verschleudert und übel angewendet werden. §. 2114. Bey jedem großen, von der Haupt-Armee detaschirten Armee- Corps ist ein eigener Stabsarzt angestellt, welcher, nebst zwey Unterärzten, mit den nöthigen chirurgischen Er­fordernissen und Medicin-Kasten, wie die auf den zwey Flügeln der Haupt-Armee com­mandirten Stabsarzte versehen wird. Von einem solchen Stabsarzte hangen alsdann auch alle.'Aerzte jenes Corps ab. Wenn aber dieser Stabsarzt durch Krankheit oder aus sonst ei­ner Ursache außer Dienststand gesetzt wäre, so tritt der älteste Regiments-'Arzt in seine Stelle, macht dem dirigirenden Stabsärzte von diesem Umstande Rapport, und verrichtet in der Zwischenzeit den ganzen Dienst eines Stabsarztes. Eben so hat bey einem kleinen Corps nur der älteste Regiments-Arzt die Dienste eines Stabsarztes zu verrichten. 1 §. 21 »5. Im Falle die Magazine der Oekonorme - Commissionen keinen so großen Vor­rath von Eharpie, Binden, Compressen, Strohladen-Schienen, Bruchbändern u. dgl. enthielten, daß die ganze Armee damit hinreichend versehen werden könnte, so hat der dingi- rende Srabsarzr dem Hofkriegsrathe die Anzeige zu erstatten, einen größeren Borrath in IL " 64. * Key der Haupt-Armee sollen sich nebst dem dirigirenden Stabsarzte zwey Stabsärzte befinden. Hkth. am 3i. Dec. 789. Wenn die Feld-Apotheke zu­rück geschickt wird, können die Stabsärzte den erkrankten Officieren, so wie auch den von feindlicher Seite verwundet gefangenen Officieren Medi­kamente aus den bcyhabenden Medikamenten - Kästen vev abfolgen lassen. Hkth. am 3i. Dec. 789. Die Stabsärzte haben sich eine Provision von Pflastern, Mundwasser, dann Salben zum Verbände für die ersteren Tage beyzuschaffen. Hkth. am 31. Dec. 789. Der dirigirende Stabsarzt hat zwey Oberärzte zur Seite. Hkth. am 3-1. Deo. 789. Die Stabsärzte auf den zwey Flügeln 2er großen Ar­mee haben zwey oder vier Un­terärzte aus den Armee-Spl- tälern oommandirt bey sich. Hkth. am 3i. Dec. -89, Bey jedem detaschirten Ar­mee -Corps ist ein eigener Stabsarzt angestellt. Hkth. dm äi. Dec. -89, WaS der dirigirende Stabs­arzt zu beobachten hat, wenn kein zureichender Vorrat!) von Charpien, Binden, Compresi fen , Strohladen - Schienen, Bruchbändern »>. d. gl. vorhan­den l;r. Hkth. am 3>. Dec. 789. Band II».

Next

/
Thumbnails
Contents