Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von dem ärztlichen Personale. anderen unter dem Commando des Stabsarztes im Garnisvns-Spitale Jnspection hatten. Bey dieser Jnspecrion haben die Regiments-Aerzte ihr Augenmerk hauptsächlich dahin zu nehmen, daß alle Anordnungen des Stabsarztes genau in Vollziehung gebracht werden, und daß die subalternen Aerzte ihren Pflichten getreulich Nachkommen. Was unter Tages von einer Visite des Stabsarztes bis zur anderen zufälliger Weise sich ergeben könnte, und was überhaupt die gute Ordnung betrifft, thut der inspectionirende Regiments-Arzt ab. Wenn es sich fügte, daß zu gleicher Zeit Corps-Oberärzte in einer und derselben Garnison liegen, so wechseln sie in diesem Dienste mit den Regiments - Aerzten. Der nahm- ließe Dienstwechsel geschieht mit den Unterärzten der in Garnison liegenden Regimenter. §. 2094. Vor allen sollen die Stabsärzte auf die Revision der eingegebenen Invaliden alle Achtsamkeit verwenden, ob es Officiere oder Gemeine sind. Alle jene, welche sich noch im Stande befinden, dem Monarchen auf eine oder die andere Art zu dienen, sollen nie als Invaliden anerkannt werden. Wollen demnach die Stabsärzte in ihrem Verfahren ganz sicher seyn, so müssen sie an den betreffenden Regiments- oder Corps-Arzt, welchem die Individuen, ihre Gebrechen und die dagegen angewendeten Mittel naher bekannt seyn müssen, eine schriftliche Tabelle vom eingegebenen Invaliden - Stande dieses oder jenes Regiments oder Corps abfordern. Wenn man an einem Officiere oder Gernemen schon vorhinein keinen guten Dienstwillen beobachtet hätte, und er gäbe nur Krankheiten und Ungemächlichkeiten vor, die nicht einleuchtend genug sind, so darf ber Stabsarzt nie zur Jnvaliditäts - Erklärung schreiten; denn auf eine selbstbeliebige Aussage darf kein Zeugnis; ausgestellt werden, so lange man nicht von der Wahrheit der Aussage überzeugt ist. §. 209a. Es haben daher bey Superarbitrirungen die arbitrirenden und superarbitrirenden Aerzte für die Richtigkeit ber angegebenen Defecte zu haften, und aus die Würdigung derselben in Absicht auf die Fähigkeit zur Dienstleistung die Beurtheilung, ob die Defecte die moralischen und physischen Eigenschaften des Officierö ihn zu gar keinen, oder zu einigen, und zu welchen Diensten noch anwendbar machen dürsten, zu sehen-. §. 2096. Es gibt vier Classen von Invaliden. Zur ersten gehören die Halb-Invaliden; zur z w e y t e n die ber Real - Invalidität sich nähernden; zur dritte n die zeitlichen, und zur vierten die vollkommenen Real-Invaliden. §. 2097. Unter die erste Classe gehören die Halb-Invaliden, welche vermöge ihrer aufhabenden unheilbaren Gebrechen zwar zur Kriegsdienstleistung im Felde für immer untauglich, aber zu anderen Militär-Diensten tauglich sind; darunter sind jene begriffen, welche einen dicken Hals, einen Kropf, oder sonst geringere unheilbare Defecte haben. Die Einäugigen, die Halbtauben, ingletchen jene, denen bte Zahne an einer Seite mangeln, welche ben Schwund (atrophia) ober eine Gelenksteifigkeit an einem Arme oder Fuße haben, und wo keine Hoffnung zur Heilung übrig ist, auch die mit Übel geheilten Beinbrüchen, wenn die freye Bewegung leidet. Zu dieser Classe fennen auch noch jene gezählt werden, welche am Staat' operát wurden, und darnach ein schwaches Gesicht behalten haben, ob sie gleich übrigens gesund sind; ingletchen, welche stark ausgetretene Hämorrhoiden oder einen Vorfall des Afters (procidcntia ani), so wie die, welche durch venerische Krankheiten das Zäpfchen (avula) ober die Nase eingebüßt haben. 3Die ©fabSäfjte fabelt auf bie 9te»if!on ber eingegebenen 3n»atiben aUe JtdnfamFeit j« »ertvenben. am 81. Sec. 789, 23eo ©uperatbih-irungen ba* ben bie fuperar6itrirenben2ierjs ie für bie 9£icpttgfeit ber angegebenen Sefecte íu batten, am 9.3un. 807. G 2345. SBie meierten (Staffen »oh 3n»atiben e$ gibt, wirb be* ftimmt. #ftb. am 3i. Sec. 789. » » 32. 9To». 800. SBefcpe in bie(Siaffeber£al&' 3n»aliben geboren. £ftp. am 3i. Sec. 789. » » 21. SJio». 800,