Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
248 Welche Invaliden zur jwey- ren Classe gehören. Hkth. am 3u Dec- 789. » » iz. Nov. 800, Welch e in die Classe der zeitlichen Invaliden gehören. Hkth. (tm 3i. Dec. 789. 9 » 22, Nov. Los. Welche Real-Invaliden ssnd. Hkth. am 3i. Dec. 789. Was die Stabsärzte bey den mit der fallenden Sucht Behafteten zu beobachten haben. Hkth. am 3». Dec. 789. §. 2098. Zur zweyten Classe gehören jene, die noch nicht vollständige Real-Invaliden sind, aber sich der Real-Invalidität nähern, daher müssen sich die für Halb-Invaliden vorgeschriebenen Gebrechen verschlimmert haben. h. 2099. Unter die zeitliche »Invaliden gehören jene, welche zwar wegen ihrer Gebrechen zu allen Militär-Diensten eine Zeitlang untauglich bleiben, aber bey denen noch gründliche Hoffnung vorhanden ist, mit der Zeit wieder gänzlich hergestellt, und folglich wieder diensttauglich zu werden ; und zwar jene, welche schwere und lange Krankheiten ausgestanden haben, und nun dergestalt erschöpft sind, daß es Monathe braucht, bis sie sich erhohlen, und sie die vorigen Kräfte wieder bekommen; ingleichen solche, welchen auf vorher gegangene Quetschungen, gehauene oder geschossene Wunden, Verdrehungen, Ausrenkungen, Beinbrüche der Schwund, eine Contractur oder Erschlaffung an einem oder an mehreren Gliedern zurück geblieben ist, wo zur Heilung ein durch Monathe fortgesetzter Gebrauch der Bäder oder anderer Mittel erforderlich wird; überhaupt wenn die Herstellung mit Hülfe der Zeit bewirkt werden muß, es sey nun für sich allein ohne Zuthun anderer Mittel, oder bey dem gleichzeitigen Gebrauche schicklicher Hülfsmitrel, wofern man nur eine Wahrscheinlichkeit zur Heilung für sich hat. Die Erfahrung hat gezeiget, daß jene Soldaten, welche für Invaliden anerkannt und als solche in die Invaliden-Häuser untergebracht wurden, wiederhergestellt , und zum Dienste bey den Regimentern neuerdings brauchbar geworden sind, nachdem sie daselbst von ihren betreffenden Aerzten gehörig behandelt wurden. Daher haben die Stabsärzte darauf zu sehen, daß sie nie Leute als Real - oder Halb-' Invaliden anerkennen, welche durch den Gebrauch schicksamer Mittel und bey einer sorgsamen Behandlungsart hergestellt werden können. Die se Auseinandersetzung versteht sich nicht nur von den gemeinen Soldaten, sondern auch von den Ober - und Unter-Officiere». §. 2100. Zu Real-Invaliden hat der Stabsarzt nur jene zu erklären, welche wegen aufhabender Gebrechen zu allen was immer für Militär-Diensten untauglich sind; darunter gehören diejenigen, welche Alters wegen zu dem Militär-Dienste untauglich sind; die Blinden, oder die so gut als blind, vorzüglich jene, bey welchen der Augapfel durch Verwundung oder Krankheiten destruirt oder verdunkelt ist; welche den grauen oder den schwarzen Staar haben; ingleichen die mit gänzlichem Verluste des Gehöres durch Verwundung, Quetschung oder sonstige schwere Krankheiten Behafteten; diejenigen, welche einen Fuß oder einen Arm verloren haben; jene, welche den Dampf, die Schwindsucht, Lungensucht oder eine Lähmung in einem solchen Grade haben, daß keine Hoffnung zur Heilung vorhanden, und jeder Heilungsversuch unnütz ist; ingleichen jene, welche einen Höcker oder unheilbaren Fleischbruch bekommen haben; die mit Brüchen Behafteten, wenn die Brüche so groß angewachsen sind, daß sie sich nicht operiren lassen. §. 2101. Au ch Müssen diejenigen, welche die fallende Sucht (epil'epsia) haben, ingleichen jene, welche mit unheilbarem Hüftwehe behaftet sind, in die Classe der Real-Invaliden gerechnec werden; es ist aber zu bemerken , daß diese zwey Krankheiten die Soldaten, um sich den; Dienste zu entziehen, oft arglistig nachzumachen wissen, der Stabsarzt muß daher bey Untersuchung derselben sehr vorsichtig zu Werke gehen, damit er nicht betrogen werde. Um die erste Krankheit richtig zu beurtheilen, ist zu beobachten, daß bey einem wahren Anfälle der Epilepsie die Kranken völlig sinnlos zu Boden fallen, wobey ihnen der Schaum vo-r dem Munde stehet, die Hand geschlossen ist, und Finger und Daumen dergestalt fest nach einwärts gezogen sind, daß man nicht im Stande ist, sie mit Gewalt aufzumachen. VI, Hauptstück. XI. Abschnitt.