Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
250 VI. Hauptstü ck. XI. Abschnitt. / Untersuchung der großen, tm Untcrfcibe sick befindenden Blutgefäße, Nerven nnö Ner- vengeflechke. Hkth. dl» 25. Feb. 8:3. C 209. f. 2044. Endlich sind noch die Verletzungen und was immer für krankhafte .Zustande der großen, im Unterleibe befindlichen Blutgefäße, Nerven und Nervengesiechte mit ihren Erscheinungen genau anzugeben. Eben dies; gilt auch von den Verletzungen jeder Art, die an der knöchernen Grundlage der Bauch - und Beckenhohle, nähmlich an den Lendenwirbelbeinen und den Beckenknochen, wahrgenommen werden. Auch ist in Fällen, wo Leichnaine von Schwangeren untersucht werden, oft eine genaue Ausmessung der Beckenhöhle nach ihrem verschiedenen Durchmesser nothwendig, besonders wenn es darauf ankommt, über schwere Geburtsfälle ein Urtheil abzugeben. §. 2045. Sind an den oberen oder an den unteren Extremitäten Wunden, Quetschungen, Verrenkungen, Knochenbrüche und andere Verletzungen vorhanden, so müssen auch die Gliedmaßen an den verletzten Stellen genau anatomisch untersucht, und die gefundenen Veränderungen beschrieben werden. Zu diesem Zwecke sollen die allgemeinen Bedeckungen, dann die Muskeln an der verletzten Stelle, jedoch m einem größeren Umfange und nach der Richtung der Verletzung schichtenweise gehörig praparirt und hinweg genommen, die Muskeln, Arterien, Venen und Nerven gehörig besichtigt, an den verletzten Knochen die Beinhaut abgeschabt, und die Art des Bruches, so wie bey Verrenkungen, die Art der Verrenkung mit allen ungewöhnlichen und krankhaften Veränderungen und Beschaffenheiten, die an denselben zum Vorscheine kommen, aufgefaßt und angemerkt werden. §. 2046. Sind alle Theile eines Leichnams gehörig untersucht, und ist die eigentliche Todesursache mit ihren Nebenumständen und Bestimmungen aufgefunden und gehörig erörtert worden, so wird das aufgenommene Leichenbesichtigungs - Protocoll (§. 1969) noch ein Mahl vorgelesen; und ist daran nichts mehr zu ergänzen oder zu berichtigen, so werden die säinmtlichen heraus genommenen Eingeweide der verschiedenen Höhlen des Körpers wieder an ihren Ort, und so viel möglich in ihre gehörige Lage gebracht, und die die Höhlen schließenden allgemeinen Bedeckungen mittelst eines doppelten, gut gewichsten Fadens und einer zweyschneidigen Nadel kunstmäßig durch die Kirschnernaht, so, daß nur die Haut, keinesweges aber auch die Fetthaut durchstochen wird, zusammen genährt. Hierauf wird die Leiche mit kaltem Wasser mittelst eines Schwammes von allem Unrathe gereinigt und zur Beerdigung hingelegt. §. 2047. Der Verdacht einer vor sich gegangenen Vergiftung findet Statt, wenn ein vorher ganz gesunder Mensch nach dem Genüsse irgend einer Speise, eines Getränkes, nachdem Gebrauche eines Arzeneymittels, oder überhaupt nach irgend einem Einwirken einer giftigen oder als solcher verdächtigen Substanz beyden verschiedenen Gewerben, Manufacturen u. s. w. von heftigen Zufällen, als: Erbrechen, Cardinalgie, Kolikschmerzen, Mutigen oder unblutigen stinkenden Durchfallen mit Sruhlzwang, Ohnmächten, Convulsienen, Wahnsinn, Betäubung u. dgl., ohne das; man die Einwirkung irgend einer anderen Krankheitsursache offenbar mit Recht beschuldigen könnte, plötzlich ergriffen wird; wenn der Tod unter beständiger, schnell fortschreitender Zunahme der Zufälle plötzlich unter Convulsionen, kalten Schweißen oder apoplectisch erfolgt; wenn der Leichnam sehr schnell in Faulniß übergeht, wenigstens schneller, als man es zu Folge der Beschaffenheit der Jahreszeit und der Witterung vermuthen sollte, und wenn dieses schnelle Faulen mit einer großen Aufgedunsenheit deS Körpers, mit verschiedenen Verunstaltungen der Haut oder Oberfläche des Leichnams überhaupt, und mit anderen ungewöhnlichen Erscheinungen verknüpft zu seyn pflegt, oder m Gegentheile, wenn der Leichnam ungewöhnlich lang der Verwesung widersteht, die Gliedmaßen an ihm biegsam bleiben, sein Ansehen sich entweder, gar nicht, verändert, oder die Szarni bie ©iieömaßen innicmifd) ju unterfuchen ftn&. 5fíb-ant i5, Sch. 818. C 209, 28ann btellnferfuchtmg ab er Jbeiíe eineéSeichnamá »oU? enöet ifr, waé bann noch ju gefehehen 1)at. »HM *5. gib. 818. C 209. a?cfi?nfcc« Regeln, welche bet) Sfr Unterfuchung ier mit Sem QSerPacfjte einer 23ergif? tung 2ier)torbenen ju beobachten ßnö. Cifth.am 25, geh. 818. c 209..