Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Veränderung doch von der Art ist, daß sie nicht die Erscheinungen der Fäulnis;/ sondern irgend etwas Ungewöhnliches zeiget. §. 20.48. Bey der gerichtlichen Untcrsuchüng einer Leiche, bey welcher 'der Verdacht einer voraus gegangenen Vergiftung eintritt, hat sich der Arzt vor allem genau nach den Zufällen, die dem Tode vorher gingen, bey den'Anverwandten und Angehörigen des Verstorbenen, dann auch besonders bey jenem Arzte, welcher den Erkrankten behandelt hat, und beym Priester, welcher ihm beygestanden ist, zu erkundigen, und sich auf diese Weise von der Art der Vergiftung zu unterrichten. Dem ersten soll and; noch außer dem eine schriftliche Kranken- geschichte, und vorzüglich die Angabe der gereichten Arzeneymittel abgefordcrt werden, weil dieses die Beurtheilung des in den Eingeweide« Enthaltenen sehr erleichtert. Hat die Gerichtsbehörde entweder durä; die frühere eigene 'Aussage des Verstorbenen vor seinem Tode, oder durch Zeugenaussagen und Verhörs-Protocolle hierüber schon .vorläufig einigen Aufschluß erhalten, so soll sie nicht anstehen, ihm dieselben voraus mitzutheilen, und ihm überhaupt über die nöthigen Aufschlüsse, die ihn bey seiner Unrersud-ung leiten können, in die gehörige Kenntnis; zn seben. Vergiftungen mit ansteckenden Giften bey sporadisch oder epi- demisch herrschenden Krankheiten gehören md;t hierher, sondern sie sind mehr ein Gegenstand einer pathologischen, als einer gerichtlichen Section. §. 2049. Ist man aus den dem Tode vorher gegangenen äußerst heftigen Zufällen entzündlicher Art, auf welä;e die Zufälle des Brandes schnell folgen, für den ersten, oder aus denselben Zufällen, die nur in einem geringen Maße und mit einem langwierigen Verlaufe Statt haben, für den zweyten oder dritten Grad einer Vergiftung durd; scharfe ätzende Gifte zu schließen berechtigt, so hat man zuerst die fammtlichen Veränderungen, die äußerlich am Körper wahrgenommen werden, sie mögen nun Folgen der Entzündung, des Brandes, der Fäulniß oder irgend einer andern veranlassenden Ursache seyn, genau zu untersud;en, und mit allen ihren Umständen und Modificationen zu bemerken. Ins Besondere aber müssen noä; die Nasenhöhlen, die Mund-und Rachenhöhle, der Ausgang des Mastdarmes, tue weibliche Scham u. s. w. untersucht, die Veränderungen durch Entzündung und Brand, tue man an diesen Theilen als ungewöhnlichen Wegen, auf denen ebenfalls giftiger Stoff an oder in den Körper gebracht werden kann, und die fremdartigen Substanzen, die man ta den Höhlungen derselben antrifft, aufgesucht und beschrieben, die letzteren aber noch über dies; in einem dazu tauglichen Gefäße bis zur näheren Untersuchung gesammelt und aufbewahrt werden. §. 2o5o. Hat man aus den dem Tode vorher gegangenen Zufällen von einer anfänglid; sehr heftigen Erregung, auf die dann bald eine gänzliche Erschlaffung, Ermattung und unter con- vulsivischen Erschütterungen oder unterapoplectischenZufällen derTod folgt, dieVermuthung von einer durch betäubende Mittel hervor gebrad;ten Vergiftung, so muß man schon bey der Untersuchung des Leichnams von außen besonders auf die Wirkungen und den Grad der bereits unverhältnismäßig schnell eingetretenen Fäulniß, auf die großen, rothen, sugillirten Stellen an der Haut, auf das aufgetriebene, rothe, blaue, braune und verzerrte Angesicht mit halb geöffneten Augen, auf das Strotzen der venösen Gefäße am Halse rmd an den Glied Mafien mit den Spuren der anfangenden Fäulniß in denselben, auf-den aufgelöseten und ganz flüssigen Zustand des Blutes im ganzen Körper sein Augenmerk richten. §. 20.51. Endlich in Fällen, wo man aus den vorher gegangenen Zufällen von heftigen Koliken, von Lähmungen an den Extremitäten u. s. w. auf starke Gaben der so genannten zusammen ziehenden Gifte, in's Besondere des Bleyes oder aus den bekannten allmählich fortschreitenden Störungen und dem gänzlichen Mangel der Verdauung und der Ernährung, aus hartnacki Von dem ärztlichen Personale. Der 2!>ät hat sich von der Statt gehabte» Vergiftung zu unterrichten, und wie solches zu geschehen har. Hkth. am 26. Feb. 818. c -oy Vor der Secirung sind alle Verminderungen, die äußerlich am Körper wahrgenonimeu werden, zu bemerken. Hkth. am 25. Feb. 818. C 20c;. Worauf Be» einer Vergiftung durch den» 'bende Mitte! vor der Secirung zu sehen ist Hkth. (Ult 25, Feb. 818, C 209. Worauf bev einer Vergifrnng durch zusammen ziehende Äist <e zu sehen ist. Hkth. am -.5. Frb. 8-8. C 209.