Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

20Ű VI. Haupt stück. XI. Ab schnitt. §. 1961. Die gerichtliche Leichenbestchtigung muß mit voller Muße, mit aller möglichen Frey- heit zu handeln, von Seite der untersuchenden Personen an einem tauglichen, lichten, hin­länglich geräumigen Orte ordentlich, sorgfältig und genau angestellt werden. Man hat da­bey auf die Aufklärung aller Fragepuncte, welche von Seite des Gerichtes gestellt wurden, und auf die es bey dem Gegenstände zur Untersuchung eigentlich ankommt, vorzüglich Rück­sicht zu nehmen; es darf nichts außer Acht gelassen werden, was auch nur möglicher Weise auf eine entfernte Art zur 'Aufhellung des vorliegenden Factums beytragen, oder zur Ver­meidung der Ausflüchte und Einwendungen dagegen Mitwirken kann. §. 1962. Die bey gerichtlichen Leichenbesichtigungen gegenwärtigen obrigkeitlichen oder sonst Ver­trauen verdienenden Personen sind die eigentlichen legalen Zeugen bey dem ganzen Untersu- chungs-Acte. Sie haben daraus zu sehen, daß nichts gegen die gesetzliche Form unternom­men werde, und überhaupt keine Uebereilungen oder andere Unordnungen vorfallen, wodurch die Glaubwürdigkeit des Untersuchungsberichtes in Zweifel gezogen werden könnte. Eine Ge­richtsperson soll während der Untersuchung ein ordentliches und genaues Leichenbestchtigungs- Protocoll über alles das, was bey diesem Acte, und wie es geschah, führen; in demselben muß alles Wissens - und Aufzeichnungswürdige, was hier vorkam, und so wie es entdeckt wurde, ausgezeichnet werden. Es dient gleichsam zur Controlle des von den obducirenden Aerzten abzugebenden Fund­scheines, wenigstens in Hinsicht des historischen Theiles desselben. h. 1968. Der im Dienstrange höher stehende Militär - Arzt hat, wenn derselbe den Doctor- und Magister-Grad sich erworben hat, sonst aber ein anderer Militär-Arzt, dem die berührte Eigenschaft beykommt, die ganze Unrersuchung in ärztlicher Hinsicht zu ordnen und zu leiten, auch darauf zu sehen, daß alle vorkommenden, das Factum aufklärenden Umstände und Er­scheinungen in der Ordnung, wie sie sich ergeben, sogleich genau ausgezeichnet werden. 3st bte- ser Arzt mit der Section selbst beschäftiget, so hat er einem anderen, der das Prorocoll zu führen übernimmt, das Nöchige vollständig und in adäquaten Ausdrücken in die Feder zu dictiren. Die Obducenten dürfen sich deßwegen durchaus nicht auf ihr Gedächtniß verlassen, und vielleicht erst zu Hause die gemachten Beobachtungen zu Papier bringen wollen. h. 1964. Die Oeffnung der Leiche muß mit den eigens hierzu bestimmten Instrumenten geschehen, welche die Obducenten in gutem brauchbaren Stande mit sich zu bringen ha­ben. Die Section selbst ist von dem Geübtesten vorzunehmen; der andere Obducent hat ihm bey dem Sections-Geschäfte an die Hand zu gehen , und seine besondere Aufmerksamkeit dahin zu richten, daß nichts übersehen und das Prorocoll gehörig ausgenommen werde. h. 1900. Hat der Verletzte eine Zeitlang nach der Verletzung gelebt, und ist er während derselben bis zu seinem erfolgten Tode von einem Militär-oderCivil- Arzte oder Wundarzte, oder von mehreren zugleich behandelt worden, so sollen diese entweder alle, oder wenigstens doch Ei­ner derselben, bey der gerichtlichen Leichenbesichtigung zugegen seyn, nicht als Obducenten und die Unparteylichkeit im Urthelle zu sichern, sondern damit sie über alle Umstände, welche bey dem Verletzten während seines Krankenlagers vorfielen , als z. B. über die Art der Scart gefundenen ärztlichen Behandlung, über die Zufälle bey seinem Sterben u. s. w., die nörhi­gen Aufschlüsse geben können, welche dann in dem Fundscheine ausgenommen werden müs­sen. Am besten ist es daher, wenn sie jedes Mahl schon eine geschriebene ausführliche Krank­heitsgeschichte des Verblichenen mirbringen, welche dann noch vor der anzustellenden legalen Obduction im Beyseyn der sc mmtlichen dazu gehörigen Personen laut abgelesen, und zrlletzt dcm Obductions- Berichte beygclegt werden soll. MN welchen Instrumenten die Oeffnung der Leiche vor- zunehinen ist. Hkth. «nt i5.5e6. 818. c 209. Was zu beobachten ist, wenn der Verletzte nach seiner Ver­letzung noch einige Zeit gelebt hat, und bis zu seinem Tode von einem Mtlitär-, Kivil- Arzte oder Wundärzte behan­delt worden ist. hkth. am «5. Feb. 818. c 209. £Die wnbtyo hie gerichtliche Seichenbificpttgung borzuneh* men ifi.-jjfth. ont 818, c 209, SCelche ‘Perfonen alá tegale Beugen bet) gerichtlichen £ei; ehenbefichtigungen beftunmt finb. •öf«h- am 25. get. 8j8. c 209. Reicher Jírjt Sie gan*e U11; «rfuchung in ärjtltcher Síim ficht ju orbnen imb ju leiten hat. Sfth* aut 25. $eb. 818. c 209,

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