Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von dem ärztlichen Personale. 207 §. 1966. Alle muffigen und unuöthigen, oft nur geschwätzigen und naseweisen Zuseher, durch welche die Aufmerksamkeit der Untersuchenden irre geleitet, gestört oder sonst doch beunruhigt wird, sind bey einem solchen Acte nicht zu dulden, sondern sie müssen, wenn es nöthig ist, und sie sich durchaus aufdringen oder der gütlichen Ermahnung widersetzen sollten, sogar durch obrigkeitliche Gewalt, mittelst der erforderlichen Assistenz von der Wache, ernstlich abgehalten werden/und es ist überhaupt außer den von Seite des Gerichtes zur Untersuchung bestimmten, und höchstens, wenn es nöthig ist, noch einer oder der anderen Hülfe leistenden Person niemanden gestartet, dabey gegenwärtig zu seyn, damit die bey einem solchen 'Acte nothwendige Verschwiegenheit genau beobachtet werden könne. h. i9G7Dem bereits in den §§. 1963 und 1964 Gesagten zu Folge muß jedes einzelne Individuum des ärztlichen Personals, das zu einer gerichtlichen Leichenbestchtigung verwendet wird, nebst dem allgemeinen moralischen Erfordernisse eines rechtlichen Mannes noch unerschütterliche Rechtschaffenheit, Wahrheitsliebe, Unbestechlichkeit, Verschwiegenheit und stets regen Fleiß, verbunden mit willigem Gehorsam , alle Befehle der Vorgesetzten Behörden auf das genaueste zu vollziehen, besitzen, damit so der Zweck der gerichtlichen Leichenbesich- tigungen in keiner Hinsicht verfehlt werde. Die obducirenden Militär- Aerzte müssen es sich daher zur Pflicht machen, über das, was bey einer gerichtlichen Leichenbesichtigung ausgemittelt wurde, nur gegen das Gericht oder gegen jene Personen, die das Recht haben, darnach zu fragen, sich zu erklären, nicht aber durch eine voreilige Schwatzhaftigkeit sich um -das ihnen so nöthige öffentliche Vertrauen zu bringen, und so vielleicht Folgen zu verőn lassen, für die sie dann mit Recht zur strengsten Verantwortlichkeit gezogen werden können. §. h)(>8. In Bezug auf wissenschaftliche Bildung werden, nebst den Kenntnissen und der erforderlichen übrigen Ausbildung des Geistes, die man bey einem jeden Militär - Arzte nach seiner Dienstes- und Berufs-Categorie schon bey seiner Anstellung als vorhanden voraus setzen muß, bey dem Obducenten noch ein richtiges Beobachtungsvermögen und eine gewisse Fertigkeit, sich in schriftlichen Aufsätzen gut und zweckmäßig, allgemein verständlich und ordentlich ausdrücken zu können, vielmehr, als bey jenen anderen Individuen, die sich bloß mit der Ausübung irgend eines heilkundigen Zweiges abgeben, gefordert; weil gerade diese schriftliche Abfassung solcher brauchbaren ärztlichen Berichte und Gutachten einen der wichtigsten Theile des Amts - und Berussgeschaftes eines Militär-Arztes ausmacht. §. 19^9Daö Protocoll, welches der gerichtliche Arzt während der Obduction geführt hat, muß jedes Mahl nach Endigung derselben laut abgelesen, und dabey mit dem Protocelle der Gerichtsperson verglichen werden, damit, da der Gegenstand der Untersuchung noch vorhanden ist, das etwa Vergessene und Mangelnde auf der Stelle nachgetragen, das Unrichtige berichtiget, und so den Abweichungen abgeholsen werden könne, die sich außerdem zwischen dem Sections-Protocolle der obrigkeitlichen Person (§. 1962) und jenem des gerichtlichen Arztes würden gefunden haben. Ersteres überreicht die zur gerichtlichen Leichenbesichtigung delegirte obrigkeitliche Person sogleich der betreffenden Behörde, letzteres nimmt der gerichtliche Arzt zu sich, indem es bey dem von ihm auszuarbeltenden Fund scheine zum Grunde gelegt werden muß. tz. 1970.' Der Fundscheiu oder der Obductions-Bericht (visum repertum) ist die schriftliche Ausarbeitung, welche die bey der gerichtlichen Leichenbestchtigung gegenwärtigen Aerzte über die Art und Werse der Untersuchung und über die Resultate derselben als Beantwortung der von Seite des Gerichtes über den Gegenstand der Untersuchung vorgelegten Fragen an die Obrigkeit oder die Behörde, von der die Untersuchung angeordnet wurde, einzusenden haWeldt.e Kenntnisse ein zur gerichtlichen Cndxni-etu-hti-' guiig verwendeter 2frjt besitzen muß. Hkth. Itm *5, Feb. 818. C r^q. Bon dem vistitn rcpertuiu. Hkth.am $5.Seb.818.c 309. 95e» itler Q*tid)tfid)en Set? d)cn: Section fitiD alle unnö? t&igen Sufe&erju ettffecrten. tun s5. gel). 8i3, C »09. Sflefrf) e C?tv»cnfcf>nffctt ein ju einer gerirfitCicften 2eid)cn6e= fid)tt<umg m-weuDefeá ärjtli? epéé jnöiyiDuum laben muß. jjjítfr. am 25. Seb. 818. 0 209. a3erid,ui(|Uttg 6es Habet) (u fü&rrnfcen ‘Vrotccelíé. £fif) antaS.geb. 818. C 209.