Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von dem ärztlichen Personale. it)5 §. 1911. Auf eben diese Art hat der Regiments- Arzt jenen subalternen Ober - und Unterärzten, die in dem Regiments-Nummer bey den Bataillonen, Escadronen und Compagnien in klei­nen Orten liegen, die nöthige Instruction über ihr Verhalten zu geben, und sie mit einem angemessenen Arzeneyvorrathe zu versehen, wo er sodann von ihnen alle Monathe die Rech­nung zu verlangen hat, welche sie den Ordinations-ZettelN vo»n Spitale beylegen. Jedoch muß er darauf sehen, daß dieselben keinen üblen Gebrauch von den Arzeneyen machen, oder sie gar aus Nachlässigkeit verderben lassen; widrigen Falls der Regiments- Arzt berechtiget ist, den Betrag der verdorbenen Arzeneyen zu bestinimen, und entweder die Untergebenen zum Ersätze anderer gleich guter Arzeneyen von dem nahmlichen Gewichte anzuhalten, oder ihnen den Preis nach der Taxe abziehen zu lassen. tz. 1912. Die Medicamenten-und chirurgischen Instrumenten - Kasten hat der Regiments - Arzt in seiner Verwahrung. Er hat darauf zu sehen, daß der Medici» - Kasten sammt den Ge­fäßen, so wie der Instrumenten-Kasten, allezeit rein und sauber gehalten werde. Um den Medicamenten - Vorrath jederzeit auf eine leichte und verläßliche Art geschwind untersuchen zu können, muß jedes Gefäß, in welchem eine Medicin aufbewahrt wird, richtig abgewogen, und dessen Gewicht auf dem Gefäße, wie die Medikamente selbst, angemerkt werden. Die Abwägung der Gefäße hat aber mit Beyziehung eines unparteyischen Zeugen zu geschehen. Es muß über alle diese Gefäße ein ordentliches Jnventarium verfaßt, in demsel­ben bey jedem Gefäße der in der Abwägung befundene Gewichtsbetrag richtig beygesetzt, und dieses sowohl von dem Regiments-Arzte, als auch von demjenigen Individuum, welches bey der Abwägung zugegen gewesen, gemeinschaftlich gefertigte Jnventarium in dem Medicin- Kasten wohl aufbewahrt werden, damit, wenn allenfalls in Anbetracht des auf den Gefäßen angemerkten Gewichtes sich ein Anstand ergeben sollte, das Eigentliche aus dem Jnventarium zu ersehen ist. Bey größeren Fassungen, wo mithin auch größere Geschirre nothwendig sind, müssen diese dort, wo gefaßt wird, ebenfalls abgewogen, darauf ihr Gewicht angemerkt, und sol­ches in das Jnventarium eingetragen werden. Wenn aber die Untersuchung des Medicin- Vorrathes geschieht, und bey dieser größere Gefäße ebenfalls abgewogen werden müssen, so hat der Regiments-Arzt, da in döm Medicin-Kasten nur kleines Gewicht auswagende Wa­gen sich befinden, um eine großöre, gehörig cimentirte Wage bey den Ortseinwohnern zur Erfüllung der Absicht sich zu bewerben. So oft von einem Stabsarzte eine Untersuchung in Ansehung der medicinischen Ge­genstände unternommen wird, hat jeder Regiments-Arzt sich derselben ohne Weigerung zu unterziehen, über Alles die umständliche Auskunft zu erstatten, und den vorfindigen Me­dicamenten-Vorrath unabweigerlich untersuchen zu lassen. tz. it)i3. Aus den Medicamenten - Kasten des Regiments darf der Regiments-Arzt ararrfche Medikamente ok Civil - Parteyen oder an Militär-Personen nie abgeben, ausgenommen, wenn ein Nothfall einträte, wo es um das Leben eines Menschen vom Civil-oder Militär- Stande zu thun, und im Orte selbst oder in der Nahe keine Apotheke vorhanden wäre. H. 19*4­Wenn ein Regiment auf dem Marsche begriffen ist, so hat der Regiments-Arzt wäh­rend des Marsches sein Personal so zu vertheilen, daß ein Oberarzt zu Anfänge des Re­giments, und neben jedem Bataillon ein Unterarzt zu stehen kommt. Der Regiments-Arzt bleibt mit den übrigen Unterärzten hinter dem Regiment, um die Maroden zu besorgen. Er hat darauf zu sehen, daß divAerzte sich mit einer kleinen Flasche Spiritus Cornucervi, oder acetum antisepticum versehen, damit sie ein Hülfsmittel an Land n. 5o * Aus Len Medicaiirentkn-Kä- gen dürfen keine Medikamen­te an <Sivil - Parteyen oder an jene Militär - Behörden ge­geben werden, denensie nicht gebühren. Hkth. am 3i. Sec. 789. fr ,, '7- 2än. 794. Wie der Regiments - Arzt während des Marsches ci»e& Regiments das ärztliche Per­sona! }u vertheilen Hai. Hkth. am 3i. Dec. ?89> Sie in ber 9tegiment$«9Tum« tter bei; ben Bataillonen , (?á« rabronen unb Sowwagnien jertheiiten .Ober« unb Unter« »rjte hat er mit ben not hígén BTebicatnenten ju »erfehcn, unbbiefe muffen ihre gcheri« ge Rechnung legen. £»fth- am 3i. Sec. 789. » » 1. ©ep. 807. Sie iJTebicamenfenstinb 3n- Irumenten «Äätfen hat bereit'« 5imentá«2frzt in reiner 9ßcr« nahrung. er babep ju beobacht ten hat, wirb beflimmt. ÖFth. am «4. Sec. 778- » » 3i. Sec. 789, » » 1. ©ep. 807.

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