Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. HauPtstück. XI. Abschnitt. V)f‘ Die erkrankenden Officiere Müssen von den Regiments- Aerzten den Stabs - Officieren gemeldet werben. Hk th. am 3i. Dec. 789. Was bey Visktirung der Recruten zu beobachten ist- Hkth. am 3u Dec. 789* Wie der Regiments-7lrzt den Körper Ves Recruten un­tersuchen soll. Hkth. am 3>. Dec. ?89« Diejenigen Leute, welchen an Verlinken Hand ein Finger oder ein Glied fehlt, sind an- zunehmen. Hkth. am 20. Jul. 779. B 40. „ „ 3>.Dee.789. „ „ 20.3ul. 793. G7451, „ i4- Jul. 809. Händen haben, wenn einem oder dem anderen eine Uebelkeit zustoßen sollte; auch haben sie sich mit einem kleinen Vorrathe von Charpie, einigen Compreffen und Binden zu versehen, um im Falle der Noth das Nöthigste bey Händen zu haben. Den Maroden ist sogleich die Halsbinde zu lösen, und ihnen Tornister, Gewehr und Patrontasche abzunehmen. Wenn Marode zurück bleiben müssen, so hat der Regiments - Arzt einen Unterarzt zurück zu lassen, mit der nöthigen Belehrung, wie er sich zu verhalten hat. H. 1915. Jeder beym Regiment erkrankende Officier muß von dem Regiments-Arzte den Stabs- Officieren gemeldet werden. §. 1916. Es gibt zweyerley 'Arten von Recruten, nähmlich die so genannten landständischen Recruten, welche conscribirt sind, und sich stellen müssen; dann die freywilligen und A u s l ä n d e r - R e c r u t e n, welche sich aus freyer Willkühr unterhalten lassen. Est ist nöthig, daß der visitirende Arzt diesen Unterschied wisse, um sich bey dem Vk- sitirungs-Geschäfte darnach benehmen zu können, denn die landständischen Recruten übertrei­ben und vervielfältigen dre Gebrechen, und ahmen verschiedene Krankheiten nach, die man nicht sieht, wie z. B. die Epilepsie, das Gliederreißen, Nachtnebel u. d. gl., um dadurch für den Soldatenstand als untauglich erklärt zu werden; die Freywilligen hingegen, denen daran gelegen ist, angenommen zu werden, suchen ihre etwa habenden Fehler und Gebrechen zu verheimlichen. 4. 1917« Die Visktirung der Recruten wird gewöhnlich in einem besonderen Ziinmer vorgenom­men , wobey sich der Recrut nackt ausziehen muß. Der Regiments-Arzt hat zuerst den ganzen Körper mit einem forschenden Blicke von vorwärts und rückwärts zu übersehen, und bemerkt dabey, ob er gesund aussieht, stark ist, und keinen in die Augen fallenden Desect, oder keine Ungestaltheit, feine ungleich er­hobene Schulter, oder keinen krummen gebogenen Rückgrath, keinen Schwund, keine Stei­figkeit rc. rc. an sich habe. Zu dem Ende läßt er den Mann sich vor-und rückwärts beugen, dann beyde Arme vorwärts dergestalt ausstrecken, daß die Hände nach ihrer Fläche zusammen kommen, wor­aus ersichtlich wird, ob die Arme eine gleiche Länge haben, dann soll er beyde ausgestreckce Arme über die Brust kreuzen, und rücklings zuerst nach dem Genicke, dann nach dem Kreuze bringen, sofort über den Kopf nach ihrer ganzen Lange ausgestreckt zusammen bringen lassen. Hierauf nimmt er neuerdings die Untersuchung von jeder Hand in's Besondere vor, um zu sehen, ob jedes Gelenke seine Beweglichkeit hat, ob kein Finger fehlt, steif oder verstümmelt ist. tz- 1918. Jene Leute, welchen an der linken Hand an einem Finger ein Glied fehlt, oder die den kleinen Finger steif haben, sind anzunehmen, weil das den Mann nicht wohl - im Ge­brauche des Gewehres hindern kann, wenn es nur nicht der Daumen ist. Alsdann läßt er den Recruten in gerader Richtung vor sich hinstellen, so, daß die Vorderfüße dicht an einander zu stehen kommen, wobey er bemerkt, ob die Kniee etwas stark einwärts gebogen, ein Fuß kürzer als der andere, oder krumm ist. Um sich von der Beweglichkeit der Gelenke zu versichern, laßt er den Recruten den Vorderfuß, dann das Knie, hernach den Schenkel biegen, und ausstrecken, auch wechsels­weise mit einem, dann mit dem anderen Fuße niederknieen. Zuletzt hat er noch den Mann auf-und abgehen zu lassen, um zu sehen, ob er einen festen Schritt hat, und sich nicht auf einen Fuß lehnt, oder schleppt. .

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