Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
183 Vl. Hauptstück. XI. Abschnitt. §. 1879. Den Witwen der Unterärzte ist das Dienst-Gratiale nur dann zu erfolgen, wenn der verstorbene Unterarzt sechs Jahre beym Militär gedient hat. Formular A.______ Medicamenten - Sp ecifieation für das löbliche k. k. Infanterie-Regiment, Bataillon oder Corps. 1 lb. Aceti vini simplius 2 » aqua vulneraria papalis. 6 » baccarum Juniperi 2 Lth. Balsami arrac, und so weiter. Geldbetrag fl. kr. Sig. ben - N. N. Regiments -, BataillonsRegiments- oder Bataillons-Lommandant. oder Unterarzt. Die vorspecificirten Medikamente und Materialien sind in dem oben stehenden Gewichtsbetrage für obgedachtes Regiment zu erfolgen. Sig. N. N. Stabsarzt. Daß diese vorspecificirten Medicamente und Materialien in dem oben stehenden Gewichtsbetrage, und deren weder mehr noch weniger, für obgedachtes Regiment von dem N. N. unter heutigem Dato richtig verabfolgt, und von mir Endes Gefertigten übernommen worben sind, beschemige hiermit. T N. N. (L. S.) . Unterarzt. c. Wie und von wem Die offe» nett Qberarjtes-Stellen ju ersehen sind. Hkth.am 28. Aug. 802. L 3216. .. ,5.Auq.6o3. 03987. >> »« 26, í)ct. 8i3. L 3213. Von den Oberärzten. §. 1880. Zur Ersetzung einer offenen Oberarztes-Stelle hat lediglich der Regiments-Arzt mit Genehmigung seines Regiments - Commandanten einen dazu ganz geeigneten Unterarzt dem Oberstfeldarzte vorzuschlagen, und im Falle kein hinreichend qualificirtes Individuum sich im Regiment befindet, so hat der Oberstfeldarzt einen mit den nöthigen Eigenschaften versehenen Unterarzt eines anderen Regiments mit Genehmigung des Hofkriegsrathes dazu zu bestimmen. Wenn früher angestellte Oberärzte um den Rücktritt in die nähmliche Charge das Ansuchen machen, so sind derley Gesuche dem Hofkriegsrathe zur Entscheidung vorzulegen. §. 1881. Der Oberarzt muß in äußerlichen und innerlichen Krankheiten mit vorzüglichen Kenntnissen begabt, auch im Stande seyn, die Stelle des abgängigen Regiments-Arztes vertreten zu können. Er muß schon als Unterarzt Beweise seiner vorzüglichen Fähigkeiten, einer ausgezeichneten Verwendung und eines besonders guten moralischen Betragens abgelegt haben; um so mehr soll er als Oberarzt seinen untergebenen Unterärzten mit würdigem Beyspiele vorgehen, sie zu belehren, zu ihrer Bildung alles Mögliche beyzutragen, dieselben anzulei- ten, und zur Ordnung und Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten wissen. Alles, was dem Unterärzte vorgeschrieben und zur Pflicht gemacht worden ist, hat auch auf den Oberarzt, als Arzt und Vorgesetzten , Bezug. Er ist schuldig , seinem Regiments -Arzte mit Eifer an dre Hand-zu gehen, seine Belehrungen zu ehren und seinen Anordnungen zu gehorchen. Wenn er die Stelle des Regiments- Arztes vertritt, so hat er alles dasjenige zu befolgen , was für diesen umständlich vorgeschneben ist. Die Obliegenheiten der Oberärzte werden bestimmt. Hkth. am 1. Sep. 807. 93Jeichen KSitmen ötté Sienfb ®c«tiale »on »erflcr&enen Urt# ferarjten qebühtf. am 22.777. D 3620. » «9.3Jiaej796. D i334.