Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

183 Vl. Hauptstück. XI. Abschnitt. §. 1879. Den Witwen der Unterärzte ist das Dienst-Gratiale nur dann zu erfolgen, wenn der verstorbene Unterarzt sechs Jahre beym Militär gedient hat. Formular A.______ Medicamenten - Sp ecifieation für das löbliche k. k. Infanterie-Regiment, Bataillon oder Corps. 1 lb. Aceti vini simplius 2 » aqua vulneraria papalis. 6 » baccarum Juniperi 2 Lth. Balsami arrac, und so weiter. Geldbetrag fl. kr. Sig. ben - N. N. Regiments -, Bataillons­Regiments- oder Bataillons-Lommandant. oder Unterarzt. Die vorspecificirten Medikamente und Materialien sind in dem oben stehenden Gewichts­betrage für obgedachtes Regiment zu erfolgen. Sig. N. N. Stabsarzt. Daß diese vorspecificirten Medicamente und Materialien in dem oben stehenden Gewichts­betrage, und deren weder mehr noch weniger, für obgedachtes Regiment von dem N. N. unter heutigem Dato richtig verabfolgt, und von mir Endes Gefertigten übernommen wor­ben sind, beschemige hiermit. T N. N. (L. S.) . Unterarzt. c. Wie und von wem Die offe» nett Qberarjtes-Stellen ju er­sehen sind. Hkth.am 28. Aug. 802. L 3216. .. ,5.Auq.6o3. 03987. >> »« 26, í)ct. 8i3. L 3213. Von den Oberärzten. §. 1880. Zur Ersetzung einer offenen Oberarztes-Stelle hat lediglich der Regiments-Arzt mit Genehmigung seines Regiments - Commandanten einen dazu ganz geeigneten Unterarzt dem Oberstfeldarzte vorzuschlagen, und im Falle kein hinreichend qualificirtes Individuum sich im Regiment befindet, so hat der Oberstfeldarzt einen mit den nöthigen Eigenschaften versehe­nen Unterarzt eines anderen Regiments mit Genehmigung des Hofkriegsrathes dazu zu be­stimmen. Wenn früher angestellte Oberärzte um den Rücktritt in die nähmliche Charge das An­suchen machen, so sind derley Gesuche dem Hofkriegsrathe zur Entscheidung vorzulegen. §. 1881. Der Oberarzt muß in äußerlichen und innerlichen Krankheiten mit vorzüglichen Kennt­nissen begabt, auch im Stande seyn, die Stelle des abgängigen Regiments-Arztes vertre­ten zu können. Er muß schon als Unterarzt Beweise seiner vorzüglichen Fähigkeiten, einer ausgezeichneten Verwendung und eines besonders guten moralischen Betragens abgelegt haben; um so mehr soll er als Oberarzt seinen untergebenen Unterärzten mit würdigem Beyspiele vorgehen, sie zu belehren, zu ihrer Bildung alles Mögliche beyzutragen, dieselben anzulei- ten, und zur Ordnung und Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten wissen. Alles, was dem Unterärzte vorgeschrieben und zur Pflicht gemacht worden ist, hat auch auf den Oberarzt, als Arzt und Vorgesetzten , Bezug. Er ist schuldig , seinem Regiments -Arzte mit Eifer an dre Hand-zu gehen, seine Be­lehrungen zu ehren und seinen Anordnungen zu gehorchen. Wenn er die Stelle des Regiments- Arztes vertritt, so hat er alles dasjenige zu befol­gen , was für diesen umständlich vorgeschneben ist. Die Obliegenheiten der Ober­ärzte werden bestimmt. Hkth. am 1. Sep. 807. 93Jeichen KSitmen ötté Sienfb ®c«tiale »on »erflcr&enen Urt# ferarjten qebühtf. am 22.777. D 3620. » «9.3Jiaej796. D i334.

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