Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von dem ärztlichen Personale. 180 Um aber dieser Charge würdig vorstehen zu können, muß er seine Kenntnisse mit an­gestrengtem Fleiße zu erweitern trachten, und in seinem sittlichen Betzragen sich anständig, untadelhaft und des Zutrauens würdig benehmen. h. 1883. Der bey einem abgesondert dislocirten Bataillon oder bey einer kleineren Truppenabtheilung zugetheilte Oberarzt ist mit seinen Rapporten und Meldungen an den Commandanten ange­wiesen, und benimmt sich nach der Vorschrift für den Regiments-Arzt, in so weit solche aufseinen Wirkungskreis und auf die Oberleitung der ihm unterstehenden Unterärzte Bezug hat. §. i883. Bey Auflösung der Feldspitäler oder Regullrung mehrerer Regimenter werden die über­zählig ausfallenden Oberärzte statt Unterärzte bey den Regimentern verwendet, sie werden aber als supernumeräre Oberärzte ausgewiesen. §. 1884. Wenn Oberärzte um ihre Entlassung ansuchen, so haben sie sich bey ihrem Regiments- Arzte zu melden, welcher die Anzeige an den dirigirenden Stabsarzt macht, um dessen etwannige besondere Weisung emzuhohlen; doch kann ihre Entlassung ohne vorher von dem General-Commando eingehohlte Bewilligung nie Statt finden, welches sich zuvor mit. der oberstfeldärztlichen Direction einzuvernehmen hat. h. »885. Wenn graduirte Oberärzte vor vollstreckter Dienstzeit ihre Entlassung ansuchen, so sind ihre Gesuche vorerst'dem General-Commando mit Anführung der dafür sprechenden Gründe einzusendem, damit solche durch den Hofkriegsrath der allerhöchsten Entscheidung vorgelegt werden können; und es kann bey denselben die Entlassung, wenn noch eineDlenst- pflichtigkeit wegen gehörten akademischen Lehr-Curses vorhanden ist, nie Statt haben, ehe der vorschriftmäßige Ersatz geleistet ist. Kein Feldarzt soll unter der strengsten Verantwortlichkeit und Dafürhaftung für alle dem Aerarium dadurch zukommenden nachtheiligen Fvlgen früher aus dem Dienste entlassen werden, als die betreffende Militär-Behörde mit ihm die völlige Rechnungsrichtigkeit ge­pflogen hat. Damit aber diese Rechnungsrichtigkeit genau gepssogen werde, und jede Militär-Be­hörde ihre untergebenen Feldärzte stets zur pünctlichen Rechnungslegung verhalten könne, so muß dieselbe auch in den Stand gesetzt werden, eine ununterbrochene richtige Uebersicht über alle ihr unterstehenden feldärztlichen, zur Verrechnung übernommenen und empfangenen Ge­genstände zu erhalten. Zu diesem Zwecke hat jede Militär-Behörde ein eigenes Vormerkungsbuch über die fämmtlichen Arzeney-Empfänge ihrer untergebenen Feldärzte zu führen, und jedem Feldarzte bey der jedesmahligen, entweder aus einer Feld-Apotheke oder von einem mit dem Aerarium in Contract stehenden Civis-Apotheker, oder auch von einem Feldarzte bewirkten Medikamen­ten-Fassung eine glaubwürdige Abschrift des darüber empfangenen Gegenscheines an seine Behörde zur Eintragung in das gedachte Vormerkungsbuch einzusenden. Damit dieses nicht unterbleibt, ist derjenige Ober-Officier, welcher eine solche Fas- sungs - Specification mit unterfertiget, verbunden, jedes Mahl den betreffendem Regimen­tern oder Corps den Feldarzt, der zu dem Stande desselben gehört, nahmentlich anzn- zeigen, welchem er eine Arzeney- Fassung unterschrieben hat, damit die Behörde die Consig- nation darüber, wenn solche nicht einlangen sollte, von dem fassenden Arzte abfordern kann. Im Unterlassungsfälle haftet der anweisende Ober-Officier für allen dem Aerarium daraus entstehenden Schaden. Diese Einsendung des über die bewirkte Medikamenten- Fassung empfangenen Gegen­scheines hat auch dann Statt, wenn von einem Feldarzte für eine andere, als seine Vorge­setzte Behörde, Arzeneyen gefaßt werden, indem diese letztere, so lange er sich in ihrtm Stande befindet, für die richtige Verwendung und Verrechnung auch verantwortlich ist. Die bey kleinen Truppenab theilungen zugetheilten Ober­ärzte find mit ihren Melsun­gen an den Commandanten angewiesen. Hkth. am 1. Sep. 807. Die Oberärzte, welche bey Auflösung der Feldspitäler uns Regulirung der Regimenter als überzählig aukfallen, wer­den auf Unterarztes» Plät­ze bey den Regimentern einge- theilt. Hkth. am r. May 8>0.8 1991. Mas zu beobachten ist, wenn Oberärzte um ihre Entlassung ansuchen. Hkth. am 21. Sep.Si«. ,, „ 19. März 8 >2.1, 902. „ ai. 815. L 4882, Was bey Entlassung der graduirten Oberärzte zu be­obachten ist. Hkth.am 21. Sep. 8>o. ,, „ 21. Noo. 8> 5.1.4882, „ „ >9.2rpr. 81&.L 2684.

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