Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

187 arzt feinen Aufenthaltsort mit Ende eines jeden Quartals seinem Regiment oder seiner son­stigen Behörde anzuzeigen. §. 1872. Die Unterärzte, welche den Urlaub erhalten, werden bloß mit Pässen, wie die Unter- Officiere, versehen, und sind von der Urlavbstaxe befreyt, indem, wenn zur Bewilligung ihres Urlaubes eine ordentliche Expedition ergehen sollte, für dieselbe zwar keine Taxe, je­doch der Post-Porto-Betrag und Stämpel fürzuschreiben und einzubringen ist. §. 1878. Diejenigen, welche bey einer Beurlaubung sich von ihrer Garnison oder ihrem Regi­ment entfernen, und in einer Stadt sich aufhalten, oder durchreisen, wo der Oberstfeld­arzt oder ein angestellter Stabsarzt anwesend ist, haben sich bey diesem oder jenem in Uni­form zu melden. Bey der Rückkehr zu ihrem Posten haben sie die Kranken, und alles Uebrige, was in ihr Dienstfach einschlägt, wieder ordnungsmäßig zu übernehmen, und sich bey ihrem -Regiments - oder Oberarzte zu melden. §. 1874. Die Unterärzte werden durchgängig Sie genannt, und haben als älteste Wachtmei­ster und rücksichtlich Feldwebel den Rang. Wenn sie sich aber bey einem Vergehen betreten ließen, wo eine Strafe verhängt zu werden pflegt, so dürfen dieselben mit keiner anderen Strafe, als mit Arrest, belegt werden; wenn sie jedoch in dergleichen Vergehungen incorri- gibel sind, so werden sie, wie die Unbrauchbaren, entlassen. §. 1876. Die Entlassung der Unterärzte kann ohne vorher von dem Oberstfeldarzte dazu einge- höhlte Bewilligung vom General-Commando nie Statt finden. H. 1876. Es können die Entlassungsgesuche der Aerzte nur während der wirklichen Anwesenheit bey den betreffenden Regimentern oder Corps angebracht, und daher nie gestattet werden, daß ein Oberarzt, abwesend von seinem Regiment, seine Entlassung begehre, es sey denn der Fall, daß er an einer chronischen Krankheit schwer darnieder liege, welches durch authen­tische Zeugnisse bestätiget seyn muß. Die Entlassungswerber haben sich bey dem Regiments - oder Oberarzte zu melden, von welchem diese Enrlaffungsgesuche vorerst zu vidiren, oder mit den nöthigen Bemerkungen zu begleiten sind; doch hat jeder Entlassungswerber, sobald ihm die Entlassung zugesagt ist, in jedem Falle so lange noch an seinem Dienstplatze zu bleiben, bis derjenige, der seine Stelle ersetzt, anlangt, damit die Uebergabe ordnungsmäßig geschehen kann, und auch die Kran- kcn nicht ohne den nöthigen Beystand bleiben. h. 1877. Diejenigen, die an der medizinisch-chirurgischen Josephs-Akademie oder a« dem Thier- arzeney-Jnstitute den Lehr-Curs gehört haben, wenn sie vor Verlauf der systemisirten Dienst- jichre austreten, haben die Entschädigung, welche nach Verhältniß der noch mangelnden Dienstzeit dem Aerarium geleistet werden muß, nicht nach Monathen, sondern dergestalt zu berichtigen, daß, wenn der Austritt vor Verlauf der ersten Jahreshälfte erfolgt, der Aus­tretende für dieses Jahr die ganze, nach der ersten Jahreshälfte aber für das nähmlicheJahr keine Entschädigung mehr zu entrichten habe. §. 1878. Ob den in den Feldspitälern wirklich angestellten und nach der Auflösung entlassenen, und den bey den Feldspitälern gedient habenden und erst nach erfolgter Auflösung derselben zu einem Regiment übersetzten oder zugetheilten Unterärzten eine Ein - oder dreymonathli- che Gage als Abfertigung zu erfolgen sey, wird jedes Mahl »0111 Hofkriegsrathe bestimmt. Dand 11. 48 * Von bem ärztlichen Personale. 25ie Unteeärjfe, welche ben Urlaub erhalten, finb ron Cer tlríaubátare befreit. %t t). am 27.2Fpr. 799. 1 »»3i. SBenn fle fid; in einer ©tabt aufhalten , wo her DberjlfelC« arjt «nwefenC ifi, fo haben fte fich bep Cicfcitt ju melden. £ftl;. am 3i. 2)ee. 789. Sie Unterärzte werben © i e genannt, unb ihr 9v«ng nrrb beftimmt. £Fih. am 1. ©ep. 769. » »9. Oct. 769. » » 7.3un. 802.1.2295. Sie (Fntfaffung her Unter ät'ite fann ohne eingehohlfe Bewilligung beő £ofFriegá? ratheá nicht ©tatt finDen. £>Fih.am 19. 3Jiär4 8i2.1,902. ®te©nírafTungágefuche her Unterärzte Fönnen nur wäl;-' renb bér Zfnwefenheit bep ben betreffenben SHcgimentern an? gebracht werben. £Fth. ant 3i. ®ec. 789. » v 27. ©ep. 810, » » 21. 9ícp. 8i5. L 4862, 5Gie bie ©ntfebäbigung tu íeifíen ifi, wenn fle ben Sehr? @ur$ an Der 3ofeph$« JFFabe« mié unb bem íhi*tarzenet)?3n? flitute gehört haben, unb oor ÜJerlauf bee fpftemmäßigen üDiengjeit austrrten. ÖFth. am '9. 3«n. 8»9.1 144. » » 22. 91oO. Öoy. L 5635. £>b eine 3Fbfertigungö?©«ge ben ju emlaiTenben Unterart« ten ju errolgen fei), wirb jebe$ Miaht beginnt». SjFth.am ‘6. 93i«rj 801. L i6</> „ „ 3o. ©ep. 806.

Next

/
Thumbnails
Contents