Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
182 VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. Zu Unterärzten dürfen nur unobligate Leute ausgenommen werden. Hkth. am 7.3än.78i. » » 16. @ep. Bő. L 4067. Sie n?üsscn mit den gehörigen Zeugnissen über ihre Prüfung versehen seyn, und die anatomischen Vorlesungen zu Wien gehört haben. Hk kh. am 8. Zun. 769. » » 1. Sep. 807. Den neu assentirt werden, den Znvividuen kann ein Vorschuß erfolgt werden. Hkth. am 3. Oct. 8,1.1-3^86. Obliegenheiten der Unterärzte. Hkth. am 3o. Dec. 789. Die Kranken und Verwundeten müssen sie liebreich behandeln. Hkth. am 3i. Dec. 789. » >* 1. Sep» 807. Was sie zu beobachten haben, wenn ein ganzes Regiment bcysammen in Garnison liegt. Hkth. am 3,. Dec. 789. §. i845. Die Unterärzte werden als unobligat ausgenommen oder assentirt, und es dürfen aus dem obligaten Stande- hierzu keine Leute übersetzt werden, wenn sie auch gleich zum feldärztlichen Dienste als vollkommen geeignet anerkannt würden. §. 1846. Es sollen auch keine angenommen werden, die nicht mit den gehörigen Zeugnissen über ihre Prüfung von einem öffentlichen Lehrer der Wundarzeneykunde versehen, ordentlich, fleißig und von guter Aufführung sind. Jngleichen sollen diejenigen, welche ausgenommen werden wollen, auch die anatomischen Vorlesungen zu Wien gehört haben. §. 1847. Wenn von dem drrigirenden Stabsärzte auf besondere Weisung der oberstfeldärztlichen Direction solche Individuen neu assentirt werden, so kann denselben zur Anschaffung der ersten Nothwendlgkeiten ein Vorschuß von 20 fl. gegen angemessenen succcssiven Ersatz aus der Kriegs -Lassa erfolgt werden, und denjenigen aus ihnen, bte gleich unmittelbar an die Feldspitäler abgeschickr werden, ist noch m's Besondere die Vorspann bis an den Ort des Feldspitals, in dessen Stand sie treten, vom Aerarium zu vergüten, und zu dem Ende ein angemessener Vorschuß auf Verrechnung zu erfolgen. tz. 1848. Die Unterärzte müssen sich immer mehr den Studien und der Praxis widmen. Sie sollen sich daher immer mit guten anatomischen, medicinischen und chirurgischen Handbüchern versehen, besonders mit jenen, welche von der Akademie anempfohlen werden. Ihre Lanzetten, Bistouris und alle übrigen kleinen Sack-Instrumente müssen sie stets rein und in brauchbarem Stande erhalten , besonders aber darauf sehen, daß ihre Lanzetten immer brauchbar sind, damit ihnen nicht beym Aderlässen ein widriger Zufall begegnet, der oft allein hinreicht, einen jungen Arzt um alles Vertrauen zu bringen, und ihn für die Zukunft ganz unbrauchbar und muthlos macht. §. 1849« Sie müssen in Behandlung der Kranken und Verwundeten sich unermüdet und liebreich, unter der Leitung ihrer Vorgesetzten Aerzte, nach ihren Anordnungen und in jeder Gelegenheit mit Elfer, Sorgfalt und Klugheit verwenden. Wenn der Kranke ungeduldig ist, weil er leidet, so müssen sie ihn nicht unartig behandeln, sondern schweigen und seine Schmerzen zu erleichtern suchen, und seine Geduld starken; sie müssen sich fühlbar machen für die Freude, die ein rechtschaffener Arzt empfindet, wenn er den Elenden von O.ual und Leiden befreyet hat, und wenn der Genesene selbst gestehen muß, wie vielen Dank er seinem Retter schuldig ist. Gleichwie der Arzt in allen seinen Handlungen Klugheit vonnöthen hat, so ist er auch zur Verschwiegenheit bey heimlichen Krankheiten verbunden, wozu jeder, der sein akademisches Examen gemacht hat, durch den nach der Approbation geleisteten Eid verpflichtet ist. Wie sich die Unterärzte hinsichtlich der Ordination zu benehmen, und was sie im Felde und vor dem Feinde bey den Verwundeten nach jeder Affäre zu beobachten haben, istbeyden Pflichten und Obliegenheiten der Stabsärzte im Felde ausführlicher enthalten. §. 1800. Wenn ein ganzes Regiment beysammen in Garnison liegt, so sollen die Unterärzte, nachdem sie frühzeitig die Maroden bey jenen Compagnien abgefertiget haben, welche ihnen vom Regiments-Arzte zur Aufsicht übergeben wurden, sich zur nähmlichen Zeit, wo der Regiments-Arzt Ordmation im Spitale hält, dahin verfügen, daselbst Rapport erstatten, und dann der Ordination beywohnen. Beym Rapporte müssen sie jene Soldaten melden, die beträchtlich krank sind, und deßwegen in das Sp'tal kommen müssen. Dieser Rapport soll jedes Mahl gemacht werden, bevor die Spital-Visite des Regiments - oder Oberarztes vorbey ist.