Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von dem ärztlichen Personale. 185 §. i85i. Wenn der Unterarzt beym Tage zu einem gefährlich Erkrankten oder schwer Blessierten berufen wird, so muß er ihn selbst in's Spital begleiten, und dem Regiments-Arzte, oder dem ältesten Oberarzte den Rapport machen. Auch von minder wichtigen Kranken muß er Meldung erstatten, und vom Regiments- Arzte die Ordre abwarten, ob die Kranken bey der Compagnie behandelt werden sollen, oder ob sie in's Spital zu schicken sind. Leichte Krankheiten sind bey den Compagnien zu behandeln; die dazu benöthigten Ar- zeneyen erhalten sie von dem Regiments - oder Oberarzte, und diesem haben sie auch ihre Rech­nung mit Bemerkung des Tauf-und Zunahmens, dann der Charge der Kranken, zu legen. §. i85s. Ue ber die von den Vorgesetzten Aerzten empfangenen Arzeneyen müssen sie ein Recepisse einlegen, sie bleiben aber dafür verantwortlich, daß diese Medicamente gut verwahrt und wohl angewendet werden. Wenn sie sich beym Regiment befinden, oder mit einer Compagnie oder Division ab­gesondert stehen, so erhalten sie über die möglichen Vorfallenheiten die erforderliche Instruc­tion vom Regiments - oder Oberarzte. Uebrigens kann der Unterarzt, wenn man demselben Arzeneyen von nicht guter Qua­lität oder in fehlerhaftem Gewichte aufdringen wollte, dieselben anzunehmen sich weigern. §. i853. Nach gemachter Arzeneyverwendung schicken jene Aerzte, welche detachirt stehen, ent­weder dem Regiments-Arzte oder seinem Stellvertreter die Ordinations-Zettel nebst der Be­rechnung gehörig ein. Wenn sie aber beym Regiment oder Bataillon, oder in der Nähe sich befänden, und es wäre um ein Brech-oder Purgier-Mittel zu thun, so können sie sich hierüber beym Vor­gesetzten Arzte Rath hohlen. In einem wie im anderen Falle wird das Medicament mit dem Tauf-und Zunahmen des Kranken, mit der Compagnie, bey welcher er steht, und mit der Krankheit, gegen die es gebraucht worden ist, auf dem Zettel bemerkt, welchen der Unter­arzt jedes Mahl unterschreibt, und dem Regiments - Arzte als Beylage zur Rechnung überliefert. Wenn diese Zettel ausbleiben, ist der Unterarzt strafbar, und der Regiments- Arzt har ihn dafür zur Verantwortung zu ziehen. Wären aber empfangene Medicamente abgängig, über deren rechtmäßigen Aufwand sich der Unterarzt nicht ausweisen kann, so ist ergehalten, sie zu bezahlen oder in natura zu ersetzen. §. i854. An Provinciát - Parteyen dürfen sie von dem anvertrauten ärarischen Medicamenten- Vorrathe nichts abgeben, dergestalt zwar, daß, wenngleich dieselben zur Hülfe und Erhaltung des Landvolkes sich in der Cur mit verwenden müßten, ihnen auch in einem solchen Falle schärfestens untersagt bleibt, einem Patienten selbst Medicin zu geben, unter welchem Vor­wände es auch immer seyn mag, sondern sie müssen alles receptweise vorschreiben, und sollen die Medicamente in loco selbst oder aus der nächsten Apotheke herbey hohlen lassen. Nur in dem einzigen Falle, wo es um das Leben eines Menschen zu thun ist, und keine Apotheke in loco wäre, kann die Ausnahme Statt finden, daß sie zwar mit Vorwissen ihres Regi­ments-oder Bataillons-Commandanten für einen solchen tödlich gefährlichen Kranken das Nöthige an den bcyhabenden ärarischen Medicinen vorstrecken können, jedoch alsogleich den Ersatz dieser Medicin, welche die kranken Civil-Personen gegen Bezahlung aus einer ver­läßlichen Cwil-Apotheke hohlen lassen müssen, dem Aerarium ganz unfehlbar in natura wieder zu leisten haben. Was f? zu beobachten ha­ben, wenn sie zu einemErkrank- ten oder schwer Blessierten be­rufen werden. Hkth. am 3-. Dec- 789. x Ue&et Me empfangenen jfra jeneden foflbenfie ein atecepiffe einjuiegen. m 3i. 2)ec. 789. Uelet Me »erwetiMien 2fr* senepen pa6en fte Me örMí" nationé * Settel Dem 9tegi; menté; 2frjte einjufdjicfen. am 3i. 2)ec. 789. 2Cn 'Pnmttcirti * cpartenen Dürfen fie Feine ararifdjen 9WeMcamenfe a&ge&en. m 14. Sec. 778.

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