Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

10 Von der Recrutirung in Friedenszeiten. h. 1020. Zuwachs - Aushebung, so wie Erfolgung des Handgeldes, findet nicht Statt, da dieses dem Geiste der Gränz-Grundgesetze und der militärischen Gränzverwaltung entgegen ist; eben so wenig dürfen sich die Gränz-Regimenter durch Werbungen ergänzen. H. 1021. Nicht nur allein die Enrolirten, sondern auch die zur Enrolirung Angetragenen sind von dem Regiments-Arzte zu visitiren um ihrer Dienfttauglichkeit vollkommen versichert zu seyn, so wie er auch durch Zuziehung der Unterärzte über die gebrechlich befundenen Indivi­duen eine Specification für jede Compagnie zu formiren hat, in welcher der Ort, die Num­mer des Hauses, und ob der Gebrechliche ein ganzer oder halber Invalide, oder ein Invali­den-Nachwachs sey, aufzuführen ist, und der Defect, mit der Bemerkung, ob derselbe heilbar oder unheilbar sey, zu beschreiben kommt. Diese Specification wird bey der Conscrip- tion vorgelegt, und die gefertigten Aerzte werden dafür verantwortlich gemacht. §. 1022. Die Assentirung oder Enrolirung erfolgt beym Stabe, in Gegenwart des Generals und Brigadiers, von dem respicirenden Feld- Kriegs - Coinmissariate. tz. 1023. Die Abgabe von Vagabunden an das Gränz-Militär findet eben so wenig, als die Stellung für Entlassungswerber, Statt. Die von der Schanzarbeit zurück gelangten Gränz - Sträflinge dürfen nicht sogleich enrolirt werden, sondern sie sind ihrer Gränz-Hauses-Communion zur strengsten Beobach­tung ihres moralischen Betragens einzuverleiben. h. 1024. Die bey den in Ungarn liegenden Regimentern ohne Erlaubnifi ihres Commandanten sich engagiren wollenden oder ohne Paß betretenen enrolirten und unenrolirten Granzer sind anzuhalten, einstweilen mit der ungarischen Löhnung zu verpflegen, und sohin von Regiment zu Regiment in ihre Granze abzuschieben. §. 1025. Das Haus, aus welchem ein enrolirter Mann stirbt, genießt das Consticurivum bis zu Ende des Militär-Jahres. N. N. Gränz5 Infanterie - Regiment. Enrolirnngs-Liste über nachstehende, neu enrolirre Mannschaft, alS: E S e 1 CO H § Nahmen. Gebürtig tfi •uoiPjjJiC /d c: <5 Mißt Anmerkung. 3 O-­E E SS 5 c <■6 O er3 é 6 Sign. N. N.________________________________________________Summa. () * Zuwach s - Aushebung, Er- folgung des Handgeldes und Werbungen finden nichtStatt. Hkth. am 19. Oct. 7,3. Beob achtung hinsichtlich fcey ärztlichen Visitation. Hkth. am >. May 787. Assentirung. Hkth. am 19. Oct. 793. Abg abe der Vagabunden und Stellung für Entlafi- werber finden nicht Start, auch dürfen Schanzarbeit- Sträflinge nicht enrolirt wer­den. Hkth. am 1. May 787. Die in Ungarn betretenen pafilosen Granzer sind in ihre Gránze abzuschieben. Hlrh. am >4. März 781.B 3.1, Gen ust des Dienst - Sonst,- tutivums für das Haus eineS verstorbenen Granzers. Hkth. am >. May 787. Band M.

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