Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

20 Einleitung zur Recrutirung in Kriegszeitcn. Hkth. am > 7. Aug.815, K 4°36. Ergänzung und Einberu­fung der Reserve. Hkth. am 8. Apr-809. O 886. Notwendige llebersicht der gestellten Mannschaft. Hkth. am 8. Apr. 809.0 886. D urch wen die Recrutirung m Kriegszeiten zu veranlassen ist­Hkth. am 3o. Apr. 779. K 5-8. Stand der Recrutirungs- Comnnssionen, Visitation, Assentirung und Abschaffung der Recruten. H eh.am 29. März 777.0 996. » » >4.3ul. 818.O 1721. » » 18. fíct, 818. K 3822, Sufpendation der zeitliche» Vefrenungcn, und Veobach- kungen hinsichtlich der zeitlich Bcfret)ren. Hkth. am 8. Apr. 809. O 886. »> » i.3t'M.8i4.H 85. II. Abschnitt. Von der Recrutirung in Kriegszeiten. A. In den deutschen conscribirten Provinze», h. 1026. Die nothwendige Aufstellung von nahmhaften Strertkräften zur Zeit eines ausbrechen- den Krieges macht eö zur größten Wichtigkeit, vorhinein auf Mittel zu denken, wo durch wirksame, in einander greifende und schnelle Vorkehrungen die sich zeigende Schwierigkeit der Recrutirung beseitigt, und die Aufbringung der erforderlichen streitbaren Mannschaft in die Dauer möglich gemacht werde. ß. 1027* Diesem zu Folge sind augenblicklich die Reserven in ihren completten Stand einzuberu- fen, und wenn dieselben nicht vollzählig sind, unter einem bey der Einberufung zu ergänzen, bey den Regimentern einzutheilen, und der fest gesetzte Stand herzustellen. §. 1028. Doch ist sich stets in der gehörigen Uebersicht der gestellten Mannschaft und ihres Na- tionals zu erhalten, damit nicht ein Land vor dem andern bey der Stellung der Mann­schaft überhalten und unverhältnißmäßig erschöpft werde. Wo es geschehen seyn sollte, ist die 'Ausgleichung deßwegen sobald als möglich zu treffen, und von dem General-Eommando einverständlich mit der Landessielle eine Aushülfe aus den minder bebürdeten Bezirken zur Herstellung des gehörigen Verhältnisses einzuleiten. §. 1029. Die Anordnung zur Recrutirung geschieht durch den Hofkriegsrath, und hat so, wie im Frieden, gradatim an die untergeordneten Branchen zu ergehen, welche dann ebenfalls die vorbesagte Eintheilung in ihren Bezirken zu veranlassen haben. §. io3o. Der Stand der Recrutirungs- Commissionen, die Visitation, Assentirung der Recru­ten und die Abschaffung der untauglichen Leute ist schon in der tm ersten Abschnitte dieses Hauptstückes aufgestellten Vorschrift umständlich aus einander gesetzt. §. io3i. Alle in dem Conscriptions-Systeme bewilligten zeitlichen Befreyungen, mit Ausnahme der wirklichen Schullehrer, der Münz- und der geheimen Staatsdruckerey-Arbeiter, der bey dem Bergwerks- und Salniter- Baue als zeitlich befreyt erklärten Individuen, dann der bey der ärarischen Feuergewehr-Fabrik und den dazu gehörigen Handwerken zu Stadt Steyer, wie auch bey der Innerberger Hauptgewerkschaft und den Pulver-Erzeugern ganz vorzüglich unentbehrlichen, in ihrem Fache geübten Arbeiter, da diese Individuen bereits in anderen, nicht minder wichtigen Staatsdiensten stehen, sind während der Dauer des Krie­ges suspendirt, jedoch genießen die zeitlich Befreyten diesen Vorzug, daß sie nur bey Abgang anderer Anwendbaren zum Militär-Dienste beyzuziehen, und immer die mehr vor beit min­der Entbehrlichen zu wählen sind. Auch ist in Rücksicht derselben in ruhigeren Zeiten ebenfalls eine Ausgleichung und Transferirung von einem-Regiment zum anderen zu treffen; diesen zeitlich Befreyten wur­den jedoch im letzten Kriege folgende Begünstigungen eingeräumt: a) Daß jeder, so lange er noch nicht zum Regiment gestellt ist, durch die Stellung eines diensttauglichen Ausländers auf Kriegsdaucr seine gänzliche Befreyung zum vorhinein erwüken kann. VI. Hau Pt stück. II. Abschnitt.

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