Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von dem Rechnungs-Personals. 175 Es ist jedoch rücksichtlich dieser Individuen besonders zu bemerken, das; die zum Feld- Kriegs - Commissariat Aspirirenden den Cms der Rechtswissenschaften mit Zeugnissen eines guten Fortganges geendiget haben sollen, und daß hiervon nur zu Gunsten solcher Individuen eine Ausnahme Statt finden könne, welche wenigstens die philosophischen Wissenschaften studiert, sich hierdurch an ein logisches Denken gewöhnt, über dieß aber bey ausgezeichneten natürlichen Talenten durch wohlgeordnete Lectüre, dann durch nützliche Verwendung im Dienste sich eine solche Kenntnis; von Geschäften und eine so gebildete Beurtheilung erwor­ben haben, daß sie hierdurch den Mangel juridischer Studien ersetzen, welches jedoch eine genaue Kenntnis; und Prüfung dieser Individuen und eine genaue Beleuchtung der Art und Weise, wie sie hiervon Proben abgelegt haben, voraus setzt. Eingabe über nachbenannten, zum Feld-Kriegs-Commissariat aspirirenden Rechnungsführer. e >2 Geschicklichkeit Dienet und Ö Kenntnisse 5 SS *5 3 A B rl» 2" Z. /d rá w 2) xO £ e Moralität und Betragen s O Sj C i m rr 5 «3­* 5" 2 'S­0 Ä Bis. iS Umgänge. ’l Ä 2 C <5 K B c cn 2 3 S © >o O O l S) 5 ’o =5 'S' (4) I § c 3 co 'S 2 .O S a f 1 2 2 5 ♦iS. /> rr o <n J» 3 3 £ S 'cp i Os s£> Ox 3 £ CO éS 0 xOs 9 5 .B | e 'S § £ 0 & 2 S? & © durch Q © 5) s © s j* — Jahre. §. 1807. Die in der Feldspitals-Dienstleistung erkrankten Rechnungsführer erhalten die Me- biiamente unentgeldlich. §. 1808. Durch Entweichung machen sich die Rechnungsführer an und für sich selbst ihr-w Charge verlustig, jedoch hat bey denselben keine Vermögens-Consiscation einzutreten. §. 1809. Saumseligen und mit ihren Rechnungen rückständigen Rechnungsführern ist der dritte Theil der beziehenden Friedens - Gage zu suspendiren. Wenn dieses den gehörigen Erfolg nicht bewirken sollte, so ist nebst diesem Abzüge auch Haus- oder Profoßen-Arrest als Corrections-Mittel zu verhängen; und wenn auch dieses nicht fruchtet, so ist dem Hofkriegs- rathe zur weiteren nöthigen Veranlassung die Anzeige zu machen. §. 1810. Ohne Vorwissen deS Hofkriegsrathes darf kein Rechnungsführer von einem Lande in das andere transferier werden. Unentg eldliche Medicamen- ten - Verabreichung an die in der Feldfpitals-Dienstleistung erkrankten Rechnungsführer. Hkth. am 24. Feb- 810. B 681. Behandlung der Rechnungs­führer in Desertions-Fallen. Hkth. am Oct. 798. Wie die mit ihren Rechnun-' gen rückständigen Rechnungs­führer zu bestrafen sind. Hkth.am 26. Oet- 8o3. .. „ 3.3UÍ.810.A3339. Sie tratiöfenrung Serfef&e* fcangtpom £offt'iegéröff>e a&. %Hl, <tm 1. O.U 804. 148 «,

Next

/
Thumbnails
Contents