Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VL Hauptstück. XI. Abschnitt. i:v Behandlung in Entlassungs- föllen. Hk:h. am 4-2un. 806.L 2539. ,, „ 29. 3)iör,i8o7.JO 782. ,, „ 3». März 809.« 679. Ansp rüche der Witwen ans Pension und das Sterb-Luar- ral. Hkth.am 23. Sep. 767. „ „ 19.Sec. 791. G i3i68. „ „ ».3än. 792. ,, „ 1 >- Sep. 809. „ „ 10, 3un. 8i3. D 2080. Subsistenz-Beytrag für Wit­wen der Granz- Grundbuchs- Rechnungsfühecr. Hkth. am >0. Sep. 791. B.1780, Ansprüche der Töchter der Rechnungsführer zur Aufnah­me in das Hernalser Officiers- Töchter-Institut. Hkth.am >3.Lee, 799.0.11723, Was bey denjenigen. welche sich der ärztlichen Praxis wid­men wollen, zu beobachten 'st. Hkth.am 3i. Drc. 784-, Sie haben sich auszuweisen,. «b sie das Vermögen haben, auf eigene Kosten sich im Spi­rale zu unterhalten., Hth. am 3». Sec, 784, h. 18 i 1. Die Entlassung der Rechnungsführer darf nicht willkührlich, sondern nur mit Bewil­ligung des Hofkriegsrathes vorgenommen werden. Die Rechnungsführer der Jager-Bataillone und Feldspitaler haben, da derselben An­stellung bloß eine zeitliche Dienstleistung auf die Dauer des Krieges ist, nach erfolgtem Frie­den, wenn sie nicht als unobligat selbst ihre Entlassung verlangen, für den Fall in ihre vorige mindere Categorie zu ihren Regimentern oder Corps zurück zu treten, wenn sie der Dienst nicht anderwärts fordert, wo sie als überzählig bis zu ihrer Unterbringung einge- theilt werden. §. 1812.. Die Witwen und Kinder der in der Dienstleistung sterbenden Rechnungsführer haben die normalmäßige Pension und das Sterb- Quartal auch darum anzusprechen, weil die abgelebten Männer bey ihrem Avancement zu Rechnungsführern das letztere ebenfalls zu tragen hatten, welches sich auch aus jene der in den Invaliden-Häusern in der wirklichen Dienstleistung gestandeyen Rechnungsführer, bezieht.. §. i8i3. Die Witwen ver Granz - Grundbuchs - Rechnungsführer erhalten einen monarhlichen Subsistenz - Beytrag vom Tage des Ablebens ihrer Männer. §. j 814. Endlich haben die Töchter der Rechnungsführer zur Aufnahme in das Hernalser Offi- ciers-Töchter-Institut Anspruch, und sind hierzu vorzumerken, jedoch dann erst in Antrag zu nehmen, wenn hierzu keine Töchrer von wirklichen Militär-Officirren vorhanden sind. E. Bou dem ärztlichen Personale. A. Von den ärztlichen P r a c L i c a n t e n. §. 1815, Diejenigen, welche sich der ärztlichen Praxis widmen wollen-, und in das Spltal ausgenommen zu werden wünschen, um daselbst die Arzeneykunde zu studieren, müssen sich beym Oberstfeldarzte melden, der ihnen die Fragen über einige Gegenstände der Wissenschaft aufwirft, und zwar in der Absicht, daß er erfährt, ob sie schon in etwas der Chirurgie kun­dig, und hauptsächlich,, ob sie mit den Anfangsgründen derselben bekannt sind; ob sie die lateinische Sprache eigen haben, ohne die sie weder Recepte schreiben, noch weniger aber Schriftsteller verstehen können; ob sie eine gute Leibes - Constitution haben, die nähmlich vermögend ist, das Anstrengen zum Studieren und die Spitalsgeschäfte auszuhalten; ob sie in Händen nicht zittern, und ein scharfes Gesicht haben; ob sie endlich im gehörigen Alter und ledigen Standes sind; denn gar zu junge und gar zu alte Leute,, so wie Vcrhelrathete, können nichr ausgenommen werden.. Jene, welche in einem Militär - Spitale unter der Aufsicht eines Stabs - oder Regi­ments-Arztes, oder auch in einem Civil-Spitale der practisthen Ausübung eine Zeitlang beygewohnt und Zeugnisse darüber haben, müssen letztere vorzeigen; denn der Oberstfeldarzt har es sowohl in seinem Protocolle, als in der National-und Conduit-Liste anzumerken. Lehrbriefe der bürgerlichen Wundärzte sind nicht gültig. §. 1816. Werden solche Individuen von dem Oberstfeldarzte als fähig anerkannt, so sollen sie sich auswersen, ob sie das Vermögen haben, sich durch zwey Jahre auf eigene Kesten im Spitale zu unterhalten. Jene, die erst anfangen, die Elemente der Chirurgie zu lernen,

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