Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den ex pr’op r 1 is GeWernen 155 §. *728. Den ex propriis, dann Privat - und güllizischen adeligen Cadetten kann die Entlas­sung in der Regel nicht verweigert werden; jedoch sind erstere als der Conftription unterste­hende Individuen, wenn sie wirklich ihre Entlassung erhalten haben, von der abermahligen Stellung zum Militär nicht enthoben. Die Entlassung derselben können die General- Commanden bewilligen. h. 1729. In so fern die bey den ungarischen Infanterie - und Husaren - Regimentern stehenden ex propriis Cadetten rücksichtlich ihrer Geburt und Verhältnisse ohnehin stellungsfrey sind, können sie auf Verlangen unbedingt entlassen werden; bey jenen unobligaten Cadetten aber, welche ihren Verhältnissen zu Folge der Stellung zum Militär unterliegen, muß bey jedem Entlaffungsgesuche das vorläufige Einvernehmen mit der betreffenden Jurisdiction gepflogen werden, ob sie den Entlassungswerber nicht allenfalls auf ihr Contingent zu stellen gesinnt sey, und in Folge dessen wird sonach die Entlassung bewilligt oder abgewiesen. C. Von den ex propriis Gemeinen. 1730. Um an Leuten von besserer Bildung, welche die zu Unter-Ossiciers-Stellen nöthigen Eigenschaften besitzen, nicht Mangel zu leiden, können: itens: Die Söhne der Beamten, Honoratioren und unadeligen Officiere, dann Bür­gerssöhne von besserer Ausbildung, welche gesetzlich von der Militär-Stellung nicht befreyt sind, wenn sie sich ganz freywillig zum Militär melden, und sich ex pro­priis stellen, das ist: gegen Beschaffung der Montur aus ihrem Eigenen, affen- tirt werden. 2tens: Sind sie in so fern den Cadetten gleich zu behandeln, daß sie a) nicht mit Stockstreichen dürfen bestraft werden, und b) ihnen vergönnt wird, mit Unter-Officieren, oder, wenn in einem Regiment solcher ex proriis Gestellten mehrere wären, unter sich zusammen schlafen, jedoch 3tens: geht diese Begünstigung für denjenigen auf immer verloren, welcher sich eine kriegt rechtliche Behandlung zugezogen hat. 4tens: Außer der t-m zweyten Absätze erwähnten Begünstigung unterliegt ein solche' ex propriis Gestellter allen gesetzlichen Conscriptions-Vorschriften und allen Dienst obliegenheiten der Mannschaft, daher es einem solchen ex propriis Gestellten nich' gestattet ist, sich ein Regiment oder eine Truppengattung selbst zu wählen, son dern er ist immer für sein Bezirks-Regiment zu assentiren, und von dem General Commando hängt es bey diesen, wie bey allen, ab, sie zur Cavallerie, zur Artillerie oder zu anderen Branchen zuzutheilen. * 5ren$: Eben so unterliegt der ex propriis Gestellte in Rücksicht der Dienstjahre den Vor schriften des Capitulatiens-Patents für die verschiedenen Truppengattungen.^ tz. 173,. Auch junge Israeliten, in so fern sie nach dem Stande ihrer Aeltern nicht ohnehin der Militär-Conftription unterliegen, und die nöthigen Eigenschaften besitzen, können als ex propriis Gemeine bey den Regimentern assentirt werden, wo sodann ihre Beförderung einzig und allein von ihrer Verwendung abhängt. §. 1732. So wenig ein conftribirter deutsch-erbländischer Unterthan bey einem ungarischen Regiment als Gemeiner angenommen werden darf, so wenig ist es den Cavallerie-Regimen­tern erlaubt, conftribirte Unterthanen, die keine Befreyrmg von der Stellung genießen, Band H. 40 * Den m piofrüs gestellte,, und den gallizischen adeligen Cadetten ist die Entlassung nickt zu »mecigmii. Hkth. am r7-Marz8(,i. G 047. ,, >> , 8.März 609.0 1727, Wem die Entlassungs- Be­willigung zustcbt. Hkth. am 29. Sep. 8o>. Entlassung der ex propriis Cadetten bey den ungarischen Infanterie - und Husaren-L>e- gimentern. Hkth.am3,.Sec.8.4.A-635. SEDelípC SíUfe alá ex pro- priis ©meine «fientirt tter* öen fennen. !7.TOärj8o7.D 1209, »1 >1 20.3än, 808. ,t » 7. Sec. 808. SSegünifigungen für lieferen. £fii).flm i7.3!Jtär» 807. r> ,209. SíTflá öen SSevlufi tiefer 33«« günfiigungen nact, ficfi jiefct. jpftp.öm »7.301 őrá 807.0 1209. 2iuf welches iiegittienf ein ex propriis ©ettieil'.er. jU flp fentiren frnint. : £Ft$.em X7.30»arj 807.D 1209. Ser cx propriis ©emeine int-- (erliegt ouct; öen 2?orfcí,'rtfíen öcs @epituletietié; ‘JJatenfeé. £Ftí)flm »7.30»orj 807.1) 1209. 3unge Ssreelifen Fennen aná) elé ex propriis (gemeine efTentirí merően. 30ÍO1? 8.5. G 2868. SBie öté 2fufna&tlte öerfelfcm jur <xaralTerie ju tefchranfeit ifi­£ffí>- ént 27. Síiét) 807. d 2236.

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